von Turmfalke23 » Sonntag, 15. Februar 2026, 19:54:17
Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Donnerstag, 03. Juli 2025, 15:12:29
Aus dem Strafjustizzentrum Nürnberg.
Ehemann (51) gesteht Mord an der Ehefrau während der
Hauptverhandlung vor der 5. Kammer am Landgericht Nürnberg/Fürth.
Zuvor hatte der Angeklagte W. gegenüber den Behörden die Aussage komplett verweigert.
Vorsitzender Dr. Markus B. versuchte den Angeklagten zunächst vergeblich zu einem Geständnis zu bewegen. Erst nach emotionalen Aussagen von Angehörigen entschied sich der Mann dazu, was ihm möglicherweise positiv bei der Strafzumessung angerechnet wird.
Beim Angeklagten W. und einigen Prozessbeteiligten war danach eine spürbare Erleichterung erkennbar.
Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass psychische Probleme des Angeklagten zur Eskalation führten. Ein Sachverständiger prüft nun, ob eine Depression seine Handlungsfähigkeit beeinträchtigt haben könnte.
Heute dazu der Schuldspruch von der 5. Kammer am LG. Nbg./ Fürth.
Richter Dr. Markus B. betonte, dem Wesen des Angeklagten sei ein Gewaltverbrechen eigentlich fremd, er habe den Entschluss zur Tötung seiner Ehefrau erst unmittelbar vor der Tat gefasst. Da er die Frau im Schlaf überrascht habe, sei das Mordmerkmal der Heimtücke aber gegeben gemäß § 211 StGB.
Eine mildere Bestrafung wegen Totschlags, wie sie die Verteidigung verlangt hatte, komme nicht in Betracht. Eine besondere Schwere der Schuld - wie von der Staatsanwaltschaft gefordert - stellte das Gericht ebenfalls nicht fest. Dagegen spreche insbesondere das umfassende Geständnis. Niedere Beweggründe, wie bei einem Femizid, seien in diesem besonderen Fall nicht gegeben gewesen...
https://www.frankenfernsehen.tv/mediath ... r-ehefrau/
Bei diesem Fall ist besonders interessant, dass der Angeklagte entgegen seiner Verteidiger ein Geständnis abgelegt hat. Viel geholfen hat es ihm nicht. Das Gericht musste eine lebenslange Freiheitsstrafe aussprechen. Für die nur wenigen Worte des Täters „Ich hab’s getan“ wurde m. E.
auf die Festlegung der besonderen Schwere der Schuld verzichtet. Der Schuldspruch der 5. Kammer am LG. Nbg./Fürth ist somit rechtskräftig.
Beschluss vom 3. Februar 2026 - 6 StR 526/25
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juli 2025 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erdrosselte der Angeklagte seine Ehefrau, die sich Wochen zuvor von ihm getrennt und ihn des Hauses verwiesen hatte, in deren Schlafzimmer mit einem Nachthemd. Den Leichnam vergrub er in einem Waldstück. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen, weil der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seiner erst kurz vor dem Angriff durch sein Erscheinen erwachten Ehefrau für deren Tötung ausgenutzt hat.
Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Quelle: BGH 6 StR 526/25
https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... n=10690868
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Aus dem Strafjustizzentrum Nürnberg.
Ehemann (51) gesteht Mord an der Ehefrau während der
Hauptverhandlung vor der 5. Kammer am Landgericht Nürnberg/Fürth.
Zuvor hatte der Angeklagte W. gegenüber den Behörden die Aussage komplett verweigert.
Vorsitzender Dr. Markus B. versuchte den Angeklagten zunächst vergeblich zu einem Geständnis zu bewegen. Erst nach emotionalen Aussagen von Angehörigen entschied sich der Mann dazu, was ihm möglicherweise positiv bei der Strafzumessung angerechnet wird.
Beim Angeklagten W. und einigen Prozessbeteiligten war danach eine spürbare Erleichterung erkennbar.
Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass psychische Probleme des Angeklagten zur Eskalation führten. Ein Sachverständiger prüft nun, ob eine Depression seine Handlungsfähigkeit beeinträchtigt haben könnte.
Heute dazu der Schuldspruch von der 5. Kammer am LG. Nbg./ Fürth.
Richter Dr. Markus B. betonte, dem Wesen des Angeklagten sei ein Gewaltverbrechen eigentlich fremd, er habe den Entschluss zur Tötung seiner Ehefrau erst unmittelbar vor der Tat gefasst. Da er die Frau im Schlaf überrascht habe, sei das Mordmerkmal der Heimtücke aber gegeben gemäß § 211 StGB.
Eine mildere Bestrafung wegen Totschlags, wie sie die Verteidigung verlangt hatte, komme nicht in Betracht. Eine besondere Schwere der Schuld - wie von der Staatsanwaltschaft gefordert - stellte das Gericht ebenfalls nicht fest. Dagegen spreche insbesondere das umfassende Geständnis. Niedere Beweggründe, wie bei einem Femizid, seien in diesem besonderen Fall nicht gegeben gewesen...
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https://www.frankenfernsehen.tv/mediathek/video/prozessauftakt-im-mordfall-pommelsbrunn-angeklagter-gesteht-toetung-seiner-ehefrau/
Bei diesem Fall ist besonders interessant, dass der Angeklagte entgegen seiner Verteidiger ein Geständnis abgelegt hat. Viel geholfen hat es ihm nicht. Das Gericht musste eine lebenslange Freiheitsstrafe aussprechen. Für die nur wenigen Worte des Täters „Ich hab’s getan“ wurde m. E.
auf die Festlegung der besonderen Schwere der Schuld verzichtet. Der Schuldspruch der 5. Kammer am LG. Nbg./Fürth ist somit rechtskräftig.
[quote]Beschluss vom 3. Februar 2026 - 6 StR 526/25
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Juli 2025 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erdrosselte der Angeklagte seine Ehefrau, die sich Wochen zuvor von ihm getrennt und ihn des Hauses verwiesen hatte, in deren Schlafzimmer mit einem Nachthemd. Den Leichnam vergrub er in einem Waldstück. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen, weil der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seiner erst kurz vor dem Angriff durch sein Erscheinen erwachten Ehefrau für deren Tötung ausgenutzt hat.
Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig. [/quote]
Quelle: BGH 6 StR 526/25
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026033.html?nn=10690868