Lento hat geschrieben: ↑Donnerstag, 04. September 2025, 09:53:43
… ist die Gemeinde für eine solche Sicherung überhaupt verpflichtet? …
Über die Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers (hier: mutmaßlich der Gemeinde) und vor allem über die Schuldhaftigkeit deren Verletzung lässt sich trefflich streiten. Anspruchsgrundlage ist §
823 BGB. Mit hinein spielt selbstverständlich etwaiges Mitverschulden des Geschädigten (§
254 BGB) wie beispielsweise bei starker Alkoholisierung.
Hiervon betroffen ist auch die Eigenverantwortung eines jeden einzelnen. Verkehrssicherheit öffentlicher oder frei zugänglicher Verkehrsflächen ist allerdings gleichermaßen herzustellen für Olympioniken, gebrechliche Greise, Kinder, Behinderte und Eltern mit Kinderwagen – eine oft schwierig zu lösende Aufgabe.
Eine wesentliche Rolle dürfte im vorliegenden Fall die Breite des Grünstreifens zwischen Gehweg und Bach spielen, ebenso die Fragen, inwieweit der Grünstreifen bei Hochwasser überschwemmt werden könnte und wie gut die Örtlichkeiten bei Nacht beleuchtet und Gefahren erkennbar sind (Bilder vom mutmaßlichen Unfallort siehe
hier).
Lento hat geschrieben: ↑Donnerstag, 04. September 2025, 09:53:43
Ich glaube nicht, dass … bewiesen werden kann, dass der Unfall durch das Versäumnis der Gemeinde entstanden ist. …
Im Zivilrecht gelten weniger strenge Anforderungen an die Kausalität als im Strafrecht. Daher erscheint der Nachweis einer im Fehlen eines geeigneten Geländers gelegenen (Mit-) Ursächlichkeit durchaus möglich.
Lento hat geschrieben: ↑Donnerstag, 04. September 2025, 09:53:43
… Man müsste ausschließen können, dass das Opfer nicht … freiwillig über die Absperrung gegangen ist …
Ein paar Grasbüschel stellen keine „Absperrung“ dar. Im Bereich der Zufahrt zur Seilbahn sind weite Bereiche am Bärbach gerade nicht durch ein Geländer „abgesperrt", ebenso einige Stellen nahe des Brückerls.
Lento hat geschrieben: ↑Donnerstag, 04. September 2025, 09:53:43
… Ich kenne viel Bäche/Flüsse, wo es keine Absperrung parallel zu einem Weg gibt und das auch im Stadtgebiet, auch gegenüber von Gaststätten! …
Faktisch tritt die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht erst dann ins Rampenlicht, wenn sie schuldhaft verletzt wird und dadurch ein Schaden entsteht. Solange immer alles gutgeht, gibt es keinen Kläger. Dies bedeutet aber nicht, dass die verantwortlichen Grundstückseigentümer auch immer alles richtig machen.
Der Eigentümer eines öffentlichen bzw. frei zugänglichen Grundstücks
muss damit rechnen, dass ein Betrunkener in den unmittelbar neben dem Gehweg verlaufenden Bach torkeln und dadurch zu Schaden kommen kann. Vor allem unter Beachtung des bei Hochwasser
lebensbedrohlichen Gefahrenpotentials hat der Grundstückseigentümer
geeignete Maßnahmen zur Sicherung zu treffen wie etwa die Anbringung eines durchgehenden Geländers. Hinzu treten: die Nähe zum Eiskeller und das dort weithin bekannte Komasaufen.
Das Missgeschick des Betriebsausflüglers, der beim Austreten ausrutschte, an einem Ast hängenblieb, wodurch ihm die Holzkern-Uhr vom Handgelenk gerissen wurde, und der daraufhin in den (seinerzeit seichten) Bärbach stürzte, könnte darauf hinweisen, dass der Verkehrssicherungspflicht am Bärbach im Bereich des Seilbahnparkplatzes (also des Privatgrundstücks der Seilbahn) nicht genügt wird. Gleiches gilt für den von RAin Rick genannten Fall, in dem ein Mann bei einem Sturz in den Bärbach sein Leben verloren hatte (die genaue Örtlichkeit ist mir nicht geläufig). In beiden Fällen wurde allerdings, soweit öffentlich bekannt, keine gerichtliche Klärung herbeigeführt. Die konkrete Beantwortung der Frage der Verkehrssicherungspflicht am Bärbach bleibt damit zunächst weiterhin offen.
Bemerkenswert dagegen ist, dass zwischenzeitlich das
Brückerl (in dessen unmittelbarem Bereich ursprünglich der „Tatort“ vermutet wurde) durch eine
zusätzliche Eisenstange abgesichert wurde, so dass nun niemand mehr auf die moosbewachsenen Planken gelangen kann! Siehe hier:
viewtopic.php?p=293933#p293933
Aus Jux und Tollerei wurde dies bestimmt nicht gemacht.