VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Antwort erstellen

Bestätigungscode
Geben Sie den Code genau so ein, wie Sie ihn sehen; Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Smileys
:D :) ;) :( :o :shock: :? 8-) :lol: :x :P :oops: :cry: :evil: :twisted: :roll: :!: :?: :idea: :arrow: :| :mrgreen: :geek: :ugeek:

BBCode ist eingeschaltet
[img] ist eingeschaltet
[url] ist eingeschaltet
Smileys sind eingeschaltet

Die letzten Beiträge des Themas
   

Wenn Sie eine Datei oder mehrere Dateien anhängen möchten, geben Sie die Details unten ein.

Maximale Dateigröße pro Anhang: 1.27 MiB.

Ansicht erweitern Die letzten Beiträge des Themas: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von papaya » Donnerstag, 08. Mai 2025, 21:28:40

Das ist schlicht Blödsinn.

Wir wissen, dass die Immobilien einen Gesamtwert von über 3 Millionen Euro hatten.
Aufgrund des Fix & Flip - Modells und bereits äußerst erfolgreichen Verkäufen kann man mindestens 50% Veräußerungsgewinne erwarten, also ca. 1,5 Millionen. Und die RB erhielt wiederum vereinbarungsgemäß die Hälfte vom Gewinn sowie ein paar Prozent Provision.

Da kommen die 800.000 aus dem Mahnbescheid her. Das passt. Es gab halt im Detail ein paar falsche Zahlen, und daraus wurde dann der "Betrug" gemacht.

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Alex123 » Donnerstag, 08. Mai 2025, 16:17:45

papaya hat geschrieben: Mittwoch, 07. Mai 2025, 17:49:28 ...
Das müssten aber die Beobachter aus erster Hand besser wissen. Auf jeden Fall scheint mir Computerbetrug genauso fragwürdig wie Mord.
Es war Betrug. Anspruch auf Provisionen in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro bestand nicht, allenfalls in Höhe von einigen Zehntausend Euro, wie ein Ermittler in seiner Zeugenaussage im Prozess ausgeführt hat.
Da wurde rein gar nichts aufgebauscht.

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Turmfalke23 » Mittwoch, 07. Mai 2025, 19:29:02

papaya hat geschrieben: Mittwoch, 07. Mai 2025, 17:49:28 Ist denn der Computerbetrug nicht auch Gegenstand der Revision?

Denn was ich so aus der Ferne mitbekommen habe war doch, dass der Mahnbescheid in der Sache einigermaßen berechtigt war, weil die RB gemäß irgendeiner schriftlichen Vereinbarung tatsächlich eine signifikante Beteiligung an den Verkaufserlösen hatte. Allerdings war das alles mit heißer Nadel gestrickt und etliche Zahlen in der Forderung alsch, was dann entsprechend zum Betrug aufgebauscht wurde.

Das müssten aber die Beobachter aus erster Hand besser wissen. Auf jeden Fall scheint mir Computerbetrug genauso fragwürdig wie Mord.

Ist mindestens eine der Einzelstrafen die lebenslange Freiheitsstrafe, so ist als Gesamtstrafe lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.
Im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit besonderer Schuldschwere fällt der Computerbetrug natürlich nicht ins Gewicht. Die Kammer hat eben die Höchststrafe als Gesamtstrafe ausgesprochen, mehr geht nicht.
Wird der Mordvorwurf fallen lassen, kann die Straftat Computerbetrug wieder aufleben.
Ein Vergehen/Straftat von D.B. wurde mit Zustimmung der OStA nach 153 StPO bereits eingestellt, demnach auch nicht mehr relevant.

Für mich steht fest, der Mahnbescheid konnte Alexandra R. niemals rechtssicher zugestellt werden. Er ist inhaltlich falsch, die Forderungen zu hoch angesetzt, bei einer Forderung von ca. 800 000,00 EUR, eine Mahnbescheid Zustellung, eine höchst ungewöhnliche Art aber zweifellos eine hervorragende Idee bei Erfolg.

Zur abschließenden Anmerkung, ich habe den Schuldspruch für die beiden U.T. und D.B. nicht festgelegt.

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von papaya » Mittwoch, 07. Mai 2025, 17:49:28

Ist denn der Computerbetrug nicht auch Gegenstand der Revision?

Denn was ich so aus der Ferne mitbekommen habe war doch, dass der Mahnbescheid in der Sache einigermaßen berechtigt war, weil die RB gemäß irgendeiner schriftlichen Vereinbarung tatsächlich eine signifikante Beteiligung an den Verkaufserlösen hatte. Allerdings war das alles mit heißer Nadel gestrickt und etliche Zahlen in der Forderung falsch, was dann entsprechend zum Betrug aufgebauscht wurde.

Das müssten aber die Beobachter aus erster Hand besser wissen. Auf jeden Fall scheint mir Computerbetrug genauso fragwürdig wie Mord.

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Turmfalke23 » Dienstag, 06. Mai 2025, 08:53:06

Fränkin hat geschrieben: Montag, 05. Mai 2025, 22:19:36 Auch wenn es neu ist - es existieren tatsächlich Freisprüche durch den BGH.
Siehe zum Beispiel hier - Aktenzeichen 1 StR 73/24
Auch wenn es NICHT neu ist.
Es ist tatsächlich äußerst selten, dass der BGH durch Beschluss einen Freispruch bekannt gibt.

Ich halte so einen Beschluss, aber im Fall der vermissten hochschwangeren Alexandra R. für eher unwahrscheinlich.
Was wäre z.B. eigentlich mit dem nachgewiesenen Computerbetrug der beiden Tatverdächtigen U.T u. D.B. im Falle
eines Freispruches ?
Ein großes Geschenk der Staatsanwaltschaft für ihre aktive Mitarbeit während des Verfahrens sowie der gigantischen Ermittlungsarbeit ?

Alexandra H. (OStA) hat hierfür ein Strafmaß von 4 bzw. 5 Jahre bereits vorgeschlagen.
Es sollte den angeblichen Prozessbeobachterinnen auch bekannt sein ?

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Fränkin » Montag, 05. Mai 2025, 22:19:36

Alex123 hat geschrieben: Freitag, 02. Mai 2025, 21:02:58 Dass eine Revision in einen Freispruch vergeben könnte, wäre mir neu. Bestätigung des Urteils oder Aufhebung des Urteils wegen Rechtsfehlern und Rücküberweisung an die Vorinstanz zur Neuverhandlung sind die beiden Optionen.
Auch wenn es neu ist - es existieren tatsächlich Freisprüche durch den BGH.
Siehe zum Beispiel hier - Aktenzeichen 1 StR 73/24

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Alex123 » Freitag, 02. Mai 2025, 21:02:58

Fränkin hat geschrieben: Donnerstag, 01. Mai 2025, 12:55:40 ...
Wenn der Generalbundesanwalt erst kürzlich zum Verwerfen der Revision riet, ist da mal noch ganz und gar nichts beim BGH. Weder zum Jahreswechsel noch kurz danach.
Hingehudelt von den NN zweck click baiting.

Die vollständige Bezeichnung lautet "Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof".

Es ist also umgekehrt so, dass der Antrag auf Revision längst beim BGH sein muss, sonst würde sich der Generalbundesanwalt nicht damit befassen.

Dass eine Revision in einen Freispruch vergeben könnte, wäre mir neu. Bestätigung des Urteils oder Aufhebung des Urteils wegen Rechtsfehlern und Rücküberweisung an die Vorinstanz zur Neuverhandlung sind die beiden Optionen.

Die Tendenz zur Ablehnung der Revision ist positiv.
Die Rechtskraft von zwanzig Jahre gesiebte Luft für D.B. und U.T. rückt näher.

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Fränkin » Donnerstag, 01. Mai 2025, 19:14:27

Turmfalke23 hat geschrieben: Donnerstag, 01. Mai 2025, 16:56:15 Ich kenne die Qualitätsberichte der NN. durchaus und werde mich auch dazu nicht mehr äußern. ;)
Vielleicht sollte man sie auch einfach nicht mehr lesen.

Alleine in diesem einen Satz
Rechtsanwalt Harald Straßner, er hatte den Lebensgefährten von Alexandra R. als Nebenkläger vertreten, hat gerade den Antrag des Generalbundesanwalts erhalten.
sind zwei Fehler:
  • Rechtsanwalt Straßner hat den Bruder und die Eltern der Vermissten vertreten
  • Der Lebensgefährte wurde nicht zur Nebenklage zugelassen und er hatte während der Gerichtsverhandlung auch einen anderen Rechtsbeistand

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Turmfalke23 » Donnerstag, 01. Mai 2025, 16:56:15

Fränkin hat geschrieben: Donnerstag, 01. Mai 2025, 12:55:40 Die NN hat eben einen neuen Paywallartikel herausgebracht.
NN-Artikel
Die meisten Infos daraus kennt man bereits.
Hier die eigentlichen Neuigkeiten:


Damit ist

das nicht wirklich richtig.
Wenn der Generalbundesanwalt erst kürzlich zum Verwerfen der Revision riet, ist da mal noch ganz und gar nichts beim BGH. Weder zum Jahreswechsel noch kurz danach.

Hat dieser Antrag der Staatsanwaltschaft, welche die Revision als unbegründet zu verwerfen, auch ein Datum :?:
Eine andere Frage wäre, was soll denn die Staatsanwaltschaft im Fall der vermissten Alexandra R. sonst beantragen im Revisionsverfahren. Sie ist ebenfalls an Fristen gebunden und wer hätte diese begründbar verlängert.
Ich denke das die StA nochmals eine Begründung nachliefern muss, für ihre Erkenntnisse aus den Tatgeschehen.
Für mich wäre es ohnehin nicht verwunderlich.

Nur eine kleine Information hierzu:

Lt. Oberstaatsanwältin Heike K. in einem Gespräch mit Franken TV vom 09.12.2024
ist nach Ablauf der Revisionsbegründung der Verteidiger (max. 1 Monat) nochmals eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nötig, die keinesfalls 4. Monate beträgt für die Antragsstellung bezüglich Verwerfung in dieser Angelegenheit. Die Revision wird ja nicht von der Staatsanwaltschaft angestrebt, sondern von den Angeklagten.
Der 6. Senat am BGH wird über die Anträge und Begründungen alleine entscheiden und keine Bundesanwaltschaft, ebenfalls auch nicht die Verteidigung der Angeklagten.

https://www.frankenfernsehen.tv/mediath ... exandra-r/

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen/Strafverfahren folgt aus geltendem Recht heraus und gilt
der Staatsanwaltschaft sowie dem BGH.
Der Grund ist ein nicht rechtskräftigen Urteils der beiden Beschuldigten.

Ich kenne die Qualitätsberichte der NN. durchaus und werde mich auch dazu nicht mehr
äußern. ;)

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Fränkin » Donnerstag, 01. Mai 2025, 12:55:40

Die NN hat eben einen neuen Paywallartikel herausgebracht.
NN-Artikel
Die meisten Infos daraus kennt man bereits.
Hier die eigentlichen Neuigkeiten:
Rechtsanwalt Harald Straßner, er hatte den Lebensgefährten von Alexandra R. als Nebenkläger vertreten, hat gerade den Antrag des Generalbundesanwalts erhalten. In dem Papier wird gefordert, die Revision der Angeklagten und ihrer Verteidiger als unbegründet zu verwerfen. Wenn der Strafsenat des Bundesgerichtshofs diesem Antrag folgt, wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth rechtskräftig.
...
Trotz aufwändiger Suchen - unter anderem waren Ermittler und Taucher am Main-Donau-Kanal in Nürnberg unterwegs - sind sterbliche Überreste der Frau bis heute nicht gefunden worden.

Die Richter des Bundesgerichtshofs können nun das Urteil bestätigen. Auch ein Freispruch wäre möglich. Und wenn die Richter einen rechtlichen Fehler entdecken, geht der Fall an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurück.
Damit ist
Turmfalke23 hat geschrieben: Samstag, 26. April 2025, 11:52:58 Leider ist das anhängige Revisionsverfahren im Fall der Vermissten Alexandra R. erst kurz zum Jahreswechsel an den BGH gegangen, m. E. :o
das nicht wirklich richtig.
Wenn der Generalbundesanwalt erst kürzlich zum Verwerfen der Revision riet, ist da mal noch ganz und gar nichts beim BGH. Weder zum Jahreswechsel noch kurz danach.

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Dust » Montag, 28. April 2025, 09:16:32

Turmfalke23 hat geschrieben: Samstag, 26. April 2025, 11:52:58 Ich glaube, viele wissen nicht, was eine Schwurgerichtskammer ist und welche Aufgabe und Zweck sie hat.

Die 19. Kammer am LG. Nbg./Fürth ist demnach im Fall der vermissten schwangeren Alexandra R. eine solche gewesen.

Schwurgerichtskammer ist ein juristisches Gremium in Deutschland, das sich auf die Verhandlung von schweren Straftaten spezialisiert hat. Als Teil des deutschen Gerichtssystems ist die Schwurgerichtskammer zuständig für die Bearbeitung von Verbrechen, die mit hinreichendem Verdacht auf Mord oder Totschlag, Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Terrorismus begangen wurden.
Schwurgerichtskammern sind vom Grundsatz her auch in der Lage, schwerste Verbrechen aller Art abzuhandeln.

Unter anderen erkennbar an sehr vielen BGH-Entscheidungen, welche erstinstanzliche Urteile der Kammern an den Landgerichten bestätigen.

Die Schwurgerichtskammer besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, die aus der Bevölkerung ausgewählt werden. Dieses System von gemischten Schöffen und Berufsrichtern gewährleistet eine faire und ausgewogene Entscheidungsfindung. Der Vorsitzende wird in der Regel von erfahrenen Richtern besetzt, die über fundierte Kenntnisse im Strafrecht verfügen.
Hinzuzufügen, dass der Vorsitzende der 19. Kammer, Gregor Z. auch noch über Erfahrung von seiner staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit verfügt. Auch den beiden Schöffen würde ich fachliche Kompetenz nicht ganz absprechen, in diesem Fall. Eine Ersatzrichterin und zwei weitere Schöffen waren in Nbg. ebenfalls vorhanden.

Die Hauptaufgabe der Schwurgerichtskammer besteht darin, die Beweise und Zeugenaussagen zu sammeln, um den Fall gründlich zu prüfen und das Urteil basierend auf den vorliegenden Fakten und Gesetzen zu fällen. Dieser Prozess beinhaltet die Anhörung von Zeugen, Experten und Sachverständigen, um eine umfassende und objektive Bewertung der Beweise zu ermöglichen.
Insbesondere die freie Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO bedeutet, dass die Kammer hiernach über das Ergebnis der Beweisaufnahme frei, nach seiner eigenen Überzeugung entscheidet und somit an Anträge der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft nicht gebunden ist. Letzteres ist auch einigen Beitragsschreibern hier nahezu unbekannt.

Nach deutschen Recht gilt die Unschuldsvermutung, daher liegt die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft, die die Schuld der Angeklagten U.T. und D.B. nachweisen muss. Die Schwurgerichtskammer spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung eines fairen und gerechten Verfahrens für ALLE Beteiligten. Es hat sich in diesem Prozess fast von Anfang an gezeigt, diesen Fall auf Rechtsfehlerfreiheit durch den BGH prüfen zu lassen.
Denn der BGH ist in mehreren Urteilen/Beschlüssen sehr wohl der Auffassung, dass auch ohne vorhandene Leiche
ein Schuldspruch möglich ist.

Leider ist das anhängige Revisionsverfahren im Fall der Vermissten Alexandra R. erst kurz zum Jahreswechsel an den BGH gegangen, m. E. :o

Das alles beweist aber nach wie vor nicht, was an diesem Tag geschehen ist und schon gar nicht, dass die beiden Angeklagten die Vermisste umgebracht haben.
Dass auch Richter und/oder Schöffen sich irren können, ist bekannt, Papaya hatte hierzu auch umfassend Links gepostet, ich kram die jetzt nicht wieder aus. Ist aber auch nicht schwer, sie in Eigenrecherche im Netz zu finden.
Woher hast du die Information, wann was an den BGH ging?

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Turmfalke23 » Samstag, 26. April 2025, 11:52:58

Ich glaube, viele wissen nicht, was eine Schwurgerichtskammer ist und welche Aufgabe und Zweck sie hat.

Die 19. Kammer am LG. Nbg./Fürth ist demnach im Fall der vermissten schwangeren Alexandra R. eine solche gewesen.

Schwurgerichtskammer ist ein juristisches Gremium in Deutschland, das sich auf die Verhandlung von schweren Straftaten spezialisiert hat. Als Teil des deutschen Gerichtssystems ist die Schwurgerichtskammer zuständig für die Bearbeitung von Verbrechen, die mit hinreichendem Verdacht auf Mord oder Totschlag, Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Terrorismus begangen wurden.
Schwurgerichtskammern sind vom Grundsatz her auch in der Lage, schwerste Verbrechen aller Art abzuhandeln.

Unter anderen erkennbar an sehr vielen BGH-Entscheidungen, welche erstinstanzliche Urteile der Kammern an den Landgerichten bestätigen.

Die Schwurgerichtskammer besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, die aus der Bevölkerung ausgewählt werden. Dieses System von gemischten Schöffen und Berufsrichtern gewährleistet eine faire und ausgewogene Entscheidungsfindung. Der Vorsitzende wird in der Regel von erfahrenen Richtern besetzt, die über fundierte Kenntnisse im Strafrecht verfügen.
Hinzuzufügen, dass der Vorsitzende der 19. Kammer, Gregor Z. auch noch über Erfahrung von seiner staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit verfügt. Auch den beiden Schöffen würde ich fachliche Kompetenz nicht ganz absprechen, in diesem Fall. Eine Ersatzrichterin und zwei weitere Schöffen waren in Nbg. ebenfalls vorhanden.

Die Hauptaufgabe der Schwurgerichtskammer besteht darin, die Beweise und Zeugenaussagen zu sammeln, um den Fall gründlich zu prüfen und das Urteil basierend auf den vorliegenden Fakten und Gesetzen zu fällen. Dieser Prozess beinhaltet die Anhörung von Zeugen, Experten und Sachverständigen, um eine umfassende und objektive Bewertung der Beweise zu ermöglichen.
Insbesondere die freie Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO bedeutet, dass die Kammer hiernach über das Ergebnis der Beweisaufnahme frei, nach seiner eigenen Überzeugung entscheidet und somit an Anträge der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft nicht gebunden ist. Letzteres ist auch einigen Beitragsschreibern hier nahezu unbekannt.

Nach deutschen Recht gilt die Unschuldsvermutung, daher liegt die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft, die die Schuld der Angeklagten U.T. und D.B. nachweisen muss. Die Schwurgerichtskammer spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung eines fairen und gerechten Verfahrens für ALLE Beteiligten. Es hat sich in diesem Prozess fast von Anfang an gezeigt, diesen Fall auf Rechtsfehlerfreiheit durch den BGH prüfen zu lassen.
Denn der BGH ist in mehreren Urteilen/Beschlüssen sehr wohl der Auffassung, dass auch ohne vorhandene Leiche
ein Schuldspruch möglich ist.

Leider ist das anhängige Revisionsverfahren im Fall der Vermissten Alexandra R. erst kurz zum Jahreswechsel an den BGH gegangen, m. E. :o

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Agatha Christie » Donnerstag, 17. April 2025, 11:43:58

Osterbild 2025.jpg
Osterbild 2025.jpg (243.31 KiB) 1933 mal betrachtet

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Komisar_Rex_ » Montag, 14. April 2025, 14:56:46

Ich finde das schrecklich. Es ist NICHTS, bei dem Prozess herausgekommen.
Ob nun D.B. oder U.T. den Mord begangen haben, oder ob sie überhaupt in der Nähe von Alexandra waren, all das ist nicht ersichtlich.
Da sitzen zwei mutmaßliche Täter in Haft.
Eine damals Schwangere, ist weiterhin verschwunden u. niemand erinnert sich daran, dass Alexandra überhaupt schwanger war, von Freund, Mathelehrer.
Es gibt keine Beweise, die die Tat rechtfertigen und die Indizien reichen, meiner Meinung nach, nicht aus, um das Urteil zu rechtfertigen.
Die beiden Tatverdächtigen sagen kein Wort und es gibt mehr offene Fragen, als vor dem Prozess.

Die Ermittlungen haben irgendwie das Thema verfehlt. Zumindest scheint es für mich so.
Die ganzen Suchmaßnahmen, die getätigt wurden, waren nicht zielführend und die Verdächtigungen gingen im Prozess, zwischen den Beteiligten mehr um das Finanzielle, als um die eigentliche Tat. Das Motiv, Beziehungstat, ist gänzlich in den Hintergrund gerückt.

Als Außenstehende ist das nicht nachzuvollziehen, was die Presse geschrieben hat und wie der momentane Stand in diesem ganzen Gerichtsprozess ist. Es bleibt spannend, wie das wohl ausgehen wird.

Kann ein Richter eigentlich auch anordnen, dass die Polizei nochmal ermitteln muss?
Ich frage mich z.B. noch immer, warum ein Frisör befragt wurde und kein Frauenarzt. Seltsam. Wo der doch mit Sicherheit über die SS von Alexandra hätte Auskunft geben können. Auch ob sie gestresst war oder warum sie freigestellt wurde, von der Arbeit. Ob es an Corona lag oder vielleicht am psychischen Stress. Die Doppelbelastung und wie die Beziehung zu dem werdenden Vater-Mathelehrer so lief. War er z.B. bei den Untersuchungen, mal mit dabei?
ABER dazu werden keine Antworten geliefert.

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von papaya » Sonntag, 13. April 2025, 19:56:20

Turmfalke23 hat geschrieben: Samstag, 12. April 2025, 21:15:30 Wofür benötigt man dann die schriftliche Urteilsbegründung und deren inhaltliche Darstellung der Vorinstanz,
bitte um Erklärung?
Meines Erachtens ist eine abweichende Meinung des BGH bezüglich des Urteils schon relevant,
weil es die höchstmögliche Richterliche Entscheidung eben zu diesem Fall ist.

Des Weiteren ist auch keine gerichtliche Fehlentscheidung vorhanden, weil das Urteil des Landgerichts Nbg./Fürth
im Fall Alexandra R. bekanntlich noch keine Rechtskraft besitzt. Oder?
Was senfwürstel vermutlich meint, habe ich auch schon rauf und runter gekaut:
https://het-forum.de/viewtopic.php?p=281295#p281295

Kurzfassung:
dass der Bundesgerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und dort ein Urteil des Landgerichts lediglich auf Rechtsfehler, also die fehlerhafte Anwendung des prozessualen oder des materiellen Rechts überprüft wird. Es findet keine Rekonstruktion der Hauptverhandlung statt, insbesondere werden auch keine Zeugen erneut vernommen.
Das heißt, es geht nur um Formalkack, und wenn Nürnberg aus Sicht von Leipzig keine groben formellen Schnitzer gemacht hat, wie zum Beispiel fälschlicherweise ein weiteres Gutachten abzulehnen etc, dann war es das.

Wie Alexandra in Oberhasling durch den Wald spazieren kann, wenn sie angeblich vorher in Sindersdorf spurenarm gemeuchelt wurde, interessiert in Leipzig keine Sau.

Dass das ein Riesenproblem unseres "Rechtsstaats" ist, wird unter obigem Link wesentlich ausführlicher erörtert.

Den von senfwürstel vorgestellten Filmbericht kannte ich noch nicht und finde ihn mindestens so gruselig wie die von mir gern zitierte Liste der Justizirrtümer in Deutschland. Empfehlenswert.

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Turmfalke23 » Samstag, 12. April 2025, 21:15:30

Senfwürstel hat geschrieben: Samstag, 12. April 2025, 13:27:46 Es gibt in der Revision keine zweite Meinung und keine inhaltliche Bewertung des Urteils der Vorinstanz.

Keine Ahnung, wie oft das noch gesagt werden muss.

Alle die immer noch blauäugig an den Rechtsstaat glauben, sollten sich mal diesen Film anschauen.

........

Wofür benötigt man dann die schriftliche Urteilsbegründung und deren inhaltliche Darstellung der Vorinstanz,
bitte um Erklärung?
Meines Erachtens ist eine abweichende Meinung des BGH bezüglich des Urteils schon relevant,
weil es die höchstmögliche Richterliche Entscheidung eben zu diesem Fall ist.

Des Weiteren ist auch keine gerichtliche Fehlentscheidung vorhanden, weil das Urteil des Landgerichts Nbg./Fürth
im Fall Alexandra R. bekanntlich noch keine Rechtskraft besitzt. Oder?

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Komisar_Rex_ » Samstag, 12. April 2025, 14:03:24

Turmfalke23 hat geschrieben: Samstag, 12. April 2025, 11:34:19 Deshalb ist ja eine zweite Meinung bzw. Urteilsbewertung der Vorinstanz nötig.
In diesem Fall ist es halt einmal so, dass der Bundesgerichtshof hier mit einbezogen wird.

Ich denke, dass die Bundesrichterinnen und Richter des 6. Strafsenats, die notwendigen Erfahrungen und erforderlichen Rechtskenntnisse durchaus besitzen. Sie sind ja keine Berufsanfänger.

Es gibt in der Rechtsprechung nicht das Nullfehlerprinzip und wird es auch weiterhin nicht geben ;)




Das hoffe ich doch, dass die zuständigen Richter, erfahren und gut in ihrem Beruf, sind.
Rechtssprechung sollte, gerecht, sein!!
Fair und vor allem anhand der Fakten und Beweise, gesprochen werden.

Alexandra bleibt nur leider trotzdem verschwunden.
Für mich ist es einfach nicht offensichtlich. Aber ich bin ja auch keine juristische Person. Für mich, als Bürgerin, ist es nur schwer nachzuvollziehen, warum das Urteil, so gesprochen wurde, wie es nunmal ist.
Denn es geht nicht hervor, warum und weshalb, Alexandra entführt und ermordert wurde.
Es gibt keine Beweise, dass die Angeklagten, die Tat so begangen haben sollen, wie es in der Anklageschrift steht. Leider.
Es ist eben sehr fragwürdig, wenn man das mit anderen Fällen vergleicht. Z.B. bei Rebecca R.
Da gibt es auch keine Leiche. Aber auch keine Anklage.
Auch hier ist die Vermisste noch immer nicht aufgetaucht.

Das erschreckende in beiden Fällen, niemand sucht mehr, nach ihnen.
Für die Opfer, ist es echt schwierig, Gerechtigkeit zu bekommen oder gefunden zu werden.

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Senfwürstel » Samstag, 12. April 2025, 13:27:46

Es gibt in der Revision keine zweite Meinung und keine inhaltliche Bewertung des Urteils der Vorinstanz.

Keine Ahnung, wie oft das noch gesagt werden muss.

Alle die immer noch blauäugig an den Rechtsstaat glauben, sollten sich mal diesen Film anschauen.

https://www.hessennews.tv/news-go/archi ... -abgehakt/

https://youtu.be/a-QFv_g9uaE?feature=shared

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Turmfalke23 » Samstag, 12. April 2025, 11:34:19

Komisar_Rex_ hat geschrieben: Freitag, 11. April 2025, 21:12:42 Also, nichts Neues..
Keine Tat, die nachgewiesen werden konnte, keine Leiche, keine Alexandra und die Ermittlungen sind abgeschlossen.
Lösung: Null.
Fragen: Viele!!!
Logik: Nicht vorhanden.
Dieser Fall ist so fragwürdig.

Deshalb ist ja eine zweite Meinung bzw. Urteilsbewertung der Vorinstanz nötig.
In diesem Fall ist es halt einmal so, dass der Bundesgerichtshof hier mit einbezogen wird.

Ich denke, dass die Bundesrichterinnen und Richter des 6. Strafsenats, die notwendigen Erfahrungen und erforderlichen Rechtskenntnisse durchaus besitzen. Sie sind ja keine Berufsanfänger.

Es gibt in der Rechtsprechung nicht das Nullfehlerprinzip und wird es auch weiterhin nicht geben ;)

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

von Komisar_Rex_ » Freitag, 11. April 2025, 21:12:42

Also, nichts Neues..
Keine Tat, die nachgewiesen werden konnte, keine Leiche, keine Alexandra und die Ermittlungen sind abgeschlossen.
Lösung: Null.
Fragen: Viele!!!
Logik: Nicht vorhanden.
Dieser Fall ist so fragwürdig.

Nach oben