walterwhite_bb hat geschrieben: ↑Sonntag, 16. November 2025, 13:07:11
… wir versuchen seit ca. 8 Jahren sehr aktiv den Fall Ursula Herrmann endlich rechtssicher zu lösen. … Auf eine faire Diskussion freuen sich die Gruppe und FranzFerdinand
Ein hehres und mutiges Ziel und steile Felswände vor Augen – herzlich willkommen im HET!
walterwhite_bb hat geschrieben: ↑Sonntag, 16. November 2025, 13:07:11
… dass bis heute der Mordaspekt im Fall Ursula Herrmann juristisch korrekt nicht wiederlegt worden ist. Es liegt uns die Aussage eines Ex Staatsanwalts / Richter aus Augsburg vor der die Entführung und den Tod von Ursula als Mord einstuft. …
Genau hier liegt der Hund begraben. Ich will das Ganze mal rechtlich einordnen:
Erpesserischer Menschenraub (§
239a StGB) und Totschlag (§
212 StGB) sind verjährt. Nur Mord (§
211 StGB) unterliegt nicht der Verjährung (§
78 Abs. 2 StGB).
Mord setzt als
Grundtatbestand Totschlag voraus. Hinzu treten muss dann noch eines der Mordmerkmale aus §
211 Abs. 2 StGB (z. B. Habgier). Knackpunkt ist zunächst der Tatbestand des Totschlags. Voraussetzung ist ein
Tötungsvorsatz (§
15 StGB).
Die schwächste Form des Vorsatzes ist der sogenannte Eventualvorsatz: Der Täter kennt die Möglichkeit des Eintritts des Taterfolgs (= Tod des Opfers) und er nimmt diesen
billigend in Kauf. Abzugrenzen ist dies von sogenannter
bewusster Fahrlässigkeit. Auch hier kennt der Tater die Möglichkeit des Eintritts des Taterfolgs, er vertraut jedoch darauf, dass alles gutgeht.
Todesursache war
Hypoxie (Sauerstoffunterversorgung, ähnlich wie bei der Höhenkrankheit; keine Kohlendioxid-Intoxikation). Wodurch diese Hypoxie zustandegekommen war, konnte der Rechtsmediziner Wolfgang Eisenmenger nicht bestimmen. Hypothese: fehlerhafte Applikation von Lachgas als Narkotikum.
Daraus einen Eventualvorsatz zur Tötung ableiten zu wollen, gleicht einem Turmbau aus Pudding. Fehlt es am Tötungsvorsatz, kommt es auf das Vorliegen von Mordmerkmalen gar nicht mehr an.
Es fällt schwer nachzuvollziehen, dass die StA noch nicht einmal einen
Anfangsverdacht (= zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, §
152 Abs. 2 StPO) eines Tötungsvorsatzes erkannt haben will. Ohne diesen jedoch darf aufgrund der Verjährung nicht mehr ermittelt werden. Aus, Äpfi, Amen.
Besonderheit bei der Berechnung der Verjährung: Bei erpesserischem Menschenraub mit Todesfolge (§
239a Abs. 3 StGB) kommt eine Verjährungsfrist von
30 Jahren in Betracht (§
78 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Bestimmte Ermittlungshandlungen unterbrechen den Lauf der Verjährung (§
78c Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem – spätestens jedoch nach der
doppelten gesetzlichen Verjährungsfrist ist die Tat endgültig verjährt (§
78c Abs. 3 StGB). Unter der Voraussetzung, dass die Verjährung hinsichtlich eines bestimmten Beschuldigten rechtzeitig unterbrochen wurde, wäre eine Verfolgung im Einzelfall bis zu
60 Jahre nach Beendigung der Tat möglich.
Auf einem ganz anderen Blatt steht, dass der rechtskräftig verurteilte Werner M. eine Wiederaufnahme seines eigenen Verfahrens (§
359 StPO) anstreben darf. Das eine hat mit dem anderen rechtlich nichts zu tun.
All das wisst Ihr in Eurer Gruppe bestimmt schon. Vielleicht aber wird dadurch der Einstieg in die Diskussion etwas leichter. Ich ziehe mich aus diesem Thread vorerst wieder zurück und wünsche Euch viel Erfolg!