Gastleser hat geschrieben: ↑Sonntag, 15. März 2026, 21:54:43
Unterscheiden sich "Beweisanträge und Einwendungen bei Anklageerhebung" vom "Erfolg" der Einwendungen bei Haftprüfung und im späteren Prozess?
Bei der Haftprüfung und im Zwischenverfahren findet nur eine eher
summarische Prüfung statt, keine umfangreiche Beweisaufnahme wie in einer Hauptverhandlung.
Wenn es bei der
Haftprüfung zu einer (nichtöffentlichen) mündlichen Verhandlung kommt, dauert diese, grob über den Daumen gepeilt, 60 bis 90 Minuten. Inwieweit das Gericht dabei überhaupt eine Beweiserhebung durchführt, liegt allein im Ermessen des Gerichts (§
118a Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Regeln der Hauptverhandlung zur Beweisaufnahme und zum Amtsermittlungsgrundsatz (§
244 StPO) greifen hier nicht.
Im
Zwischenverfahren kann die Verteidigung schriftsätzlich Einwendungen gegen die Anklage vortragen. Ob es zu einer (nichtöffentlichen) gerichtlichen Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten kommt, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine „Erörterung“ beinhaltet keine Beweiserhebung. Die Verteidigung kann aber selbst beschaffte Beweismittel vorlegen und anregen, dass der StA aufgegeben werde, weitere Beweiserhebungen, d. h. Nachermittlungen, durchzuführen (vgl. §§
202,
202a StPO). Auch hier greift §
244 StPO) nicht.
Gastleser hat geschrieben: ↑Sonntag, 15. März 2026, 21:54:43
Anhand von einfachen Beispielen hattest du das für die Haftprüfung erläutert, und dass es prozesstaktisch vorteilhaft für Verteidiger sein kann, Entlastendes für die Hauptverhandlung "aufzusparen", bzw. vertraulich zu behandeln.
Ganz so hatte ich das nicht gemeint.
Wenn es z. B. einen unerschütterlichen Alibibeweis gibt (wie etwa eine zweifelsfreie Videoaufzeichnung mit Zeitstempel am Geldautomaten zur Tatzeit, fernab vom Tatort), wird die Verteidigung diesen sofort vorbringen. Andernfalls sollte dem Mandanten zur vollumfänglichen Aussageverweigerung geraten werden, bis nach vollständiger Akteneinsicht mehr Klarheit über die Tatvorwürfe betsteht.
Vermeintlich Entlastendes vorschnell für eine Haftprüfung nutzen zu wollen, kann sich im Falle der Ablehnung des Antrags ungünstig für den Mandanten auswirken, vor allem dann, wenn man noch eine erfolglose Beschwerde zum LG und eine weitere Beschwerde zum OLG nachschiebt: Der Tatvorwurf (genauer: der dringende Verdacht dessen) könnte dadurch präjudiziell wie „zementiert“ erscheinen und damit einen ungünstigen Schatten auf die bevorstehende Hauptverhandlung vorauswerfen. Deshalb sollte ein Haftprüfungsantrag stets mit Bedacht gestellt werden.
Entlastendes muss man nicht für die Hauptverhandlung aufsparen. Wichtig zu sagen war mir: Entlastendes gehört
niemals in die Öffentlichkeit, bevor es nicht dem Gericht vorgelegt wurde und das Gericht darüber entschieden hat. Aktuell: die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Gastleser hat geschrieben: ↑Sonntag, 15. März 2026, 21:54:43
Gibt es in diesem Fall weitere Nebenklagebefugte?
Nebenklagebefugt sind neben der Mutter des Opfers auch dessen Vater und Geschwister, sofern vorhanden (§
395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).