von Gastleser » Mittwoch, 21. Oktober 2026, 00:24:28
Anna17 :-) hat geschrieben: ↑Dienstag, 20. Oktober 2026, 22:54:32
[…..] Das wird übrigens schon seit längerem verbreitet, dass es die KI gewesen sein soll. Insbesondere von JS. Ich kann mich allerdings noch genau daran erinnern es gesehen zu haben. […..]
[…..] dass auch das geführte Interview mit der Fußballtrainerin (bei RTL) geschnitten wurde. […..]
Jedenfalls: Wäre der Beweisantrag nicht abgelehnt worden, dann hätten wir vielleicht mehr erfahren dürfen.
Mach’s Dir
seinfach: Ist zur Überzeugungsfindung der Richter:innen und Schöff:innen nicht zu nutzen.
Mach’s Dir kritisch: Der Antrag erfüllte scheinbar nicht die Anforderungen.
Warum wurde nicht nachgebessert und noch einmal beantragt?
Dieselbe Frage wiederholt sich bei den anderen abgelehnten Anträgen, zumindest der Alternativ-Untersuchungsantrag zum Handy, „Kombinat CSI Wählscheibe“, wurde nachgebessert, dennoch abgelehnt.
Die Beweisanträge und Beweisermittlungsanträge hätten möglicherweise nicht so schwach ausfallen müssen, denn die Ansprüche an diese Anträge sind durch die Prozessordnung vorgegeben. Oder stelle ich mir das gerade zu einfach vor, wie ein Strafverteidiger vor Antragstellung den Antrag nach Prüfschema kontrolliert? Anträge können nach § 244 aus sehr vielen Gründen abgelehnt werden.
Ja, aber Interviews und anderes Rohmaterial werden regelmässig geschnitten, nach Sendeplatz, Zeitlimits, Unterschichtensendermoral usw., und es war „nur“ ein Beweisermittlungsantrag, nicht konkret genug, da Medium und Zeitangabe fehlten:
[quote=Anna17 :-) post_id=367421 time=1792529672 user_id=12138]
[…..] Das wird übrigens schon seit längerem verbreitet, dass es die KI gewesen sein soll. Insbesondere von JS. Ich kann mich allerdings noch genau daran erinnern es gesehen zu haben. […..]
[…..] dass auch das geführte Interview mit der Fußballtrainerin (bei RTL) geschnitten wurde. […..]
Jedenfalls: Wäre der Beweisantrag nicht abgelehnt worden, dann hätten wir vielleicht mehr erfahren dürfen.
[/quote]
Mach’s Dir [S]s[/S]einfach: Ist zur Überzeugungsfindung der Richter:innen und Schöff:innen nicht zu nutzen.
Mach’s Dir kritisch: Der Antrag erfüllte scheinbar nicht die Anforderungen.
Warum wurde nicht nachgebessert und noch einmal beantragt?
Dieselbe Frage wiederholt sich bei den anderen abgelehnten Anträgen, zumindest der Alternativ-Untersuchungsantrag zum Handy, „Kombinat CSI Wählscheibe“, wurde nachgebessert, dennoch abgelehnt.
Die Beweisanträge und Beweisermittlungsanträge hätten möglicherweise nicht so schwach ausfallen müssen, denn die Ansprüche an diese Anträge sind durch die Prozessordnung vorgegeben. Oder stelle ich mir das gerade zu einfach vor, wie ein Strafverteidiger vor Antragstellung den Antrag nach Prüfschema kontrolliert? Anträge können nach § 244 aus sehr vielen Gründen abgelehnt werden.
Ja, aber Interviews und anderes Rohmaterial werden regelmässig geschnitten, nach Sendeplatz, Zeitlimits, Unterschichtensendermoral usw., und es war „nur“ ein Beweisermittlungsantrag, nicht konkret genug, da Medium und Zeitangabe fehlten:
[spoiler][quote]
Beweisermittlungsantrag liegt vor,
[list]wenn Beweismittel oder -thema nicht konkret bezeichnet ist[/list]
[list]Ablehnung ist formlos möglich (ohne Beschluss) [/list]
Ablehnungsgründe:
[list]im Rahmen der Aufklärungspflicht des Gerichts, § 244 II StPO [/list]
[size=85]https://jurabisz.de/schema/?thema=stpo_beweisantrag[/size]
^^^^^^
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
[size=85]https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__244.html[/size]
[/quote][/spoiler]
[spoiler][quote][size=85]35min48[/size]
Ähm, dann ist äh geht er geht ein Beschluss, wo es um die Fußballtrainerin geht. Auch dieser ähäh Antrag ist abgelehnt. Ähm es handelt sich um einen Beweisermittungsantrag. Diesen muss diese diesen Muster kann man nicht nachgehen. Es ergibt sich nicht ähm wann und in welchem Medium sie das geäußert haben soll.
Also, wir erinnern uns, es soll ja ein Video geben von der Fußballtrainerin, wo sie gesagt hat, Fabian hat geäußert, dass er Angst hatte in letzter Zeit, dass ihm irgendwie irgendwas passiert ist und ähm zumindest, dass sie den Eindruck hat, dieses Video ist nicht mehr auffindbar.
Es gibt ein Video von der Fußballtrainerin, wo sie über Fabian spricht, ähm wie er dort im Verein aufgenommen wurde, wie traurig sie alle sind und was das mit den ganzen Kindern macht. Aber eben dieses eine Video, wo eben diese ganzen Sachen gesagt worden sind, ist äh nicht mehr auffindbar.
Und ich habe dieses Video damals gesehen und äh halte das für ein KI äh generiertes Video. […..]
[size=85]https://youtu.be/pMz7cPYHVz0?t=2148[/size]
[/quote][/spoiler]
[spoiler]@Heckengäu hat inzwischen wieder aufgeholt, Rangliste gelöschter Beiträge, und ich könnte mir daher vorstellen, dass [url=https://www.dwds.de/wb/etymwb/Schlitzohr]dieses Wort[/url] hier schon einmal gefallen ist :D
[spoiler] […..] Auch eine Beziehung zum Brauch der Zimmerleute, einem der ihren, der gegen die Zunftehre verstieß, den als Zunftzeichen links getragenen Ohrring auszureißen, läßt sich nicht belegen. Daher eher ein bildlicher Ausdruck mit affektischer Lautverschärfung für einen gerissenen, teufelsähnlich mit gespaltenen Bocksfüßen und gespaltenen Ohren vorgestellten Gauner. […..]
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