von Gastleser » Dienstag, 27. Oktober 2026, 19:03:36
Heckengäu hat geschrieben: ↑Dienstag, 27. Oktober 2026, 15:41:40
Sehe ich ganz genau so.
Die Motive liegen klar sichtbar, auch wenn sie nicht ganz mit denen der Anklagebehörde übereinstimmen
-
Rasende Eifersucht weil Fabian es wagte, sich zwischen SIE und M. R. zu drängen (Fundament für die Ermordung des Kindes gelegt)
- […..]
- Das
schlug bei G. H.
ihrem Fass den Boden aus, […..]
Bestrafung des Schuldbaren, […..]
Hätten „unsere H.E.T.“ Prozessbeobachter nicht berichtet, wäre ich möglicherweise auch deiner Meinung, aber die die Inhalte zum Prozess sind sehr unvollständig für Außenstehende.
Du meinst Eifersucht, die kurzfristig entstand, oder schon seit Monaten vorhanden war, und klar sichtbar belegbar ist?
Die anderen von dir angenommenen Motive hast du nicht aufgezählt.
Kannst Du bitte darlegen, „welches Motiv“ aus deinem „angenommenen Motivbündel“, das handlungsleitende Motiv war?
Die emotional verarmte Angeklagte hat bisher nur bezüglich Trauer, über Tod oder Verlust von Pferd und Adi, ernsthafte emotionale Reaktionen gezeigt.
Eifersucht, oder Kontrollzwang, nur auf der Adi sein tägliches Leben, aufgrund seiner ausgeprägten …..
Libido Kontakte.
Wäre bei deinen klar sichtbaren Motiven „eine Verantwortung der Angeklagten, ein Vorverschulden“, vorhanden?
Zu Motiven, handlungsleitenden Motiv, Motivbündel, und die Ansprüche der neueren BGH Leitsätze:
^^^^^^
Plädoyer Spekulatius Hypothese:
[quote=Heckengäu post_id=367988 time=1793112100 user_id=9149]
Sehe ich ganz genau so. [bgcolor=#008000] Die Motive liegen klar sichtbar[/bgcolor], auch wenn sie nicht ganz mit denen der Anklagebehörde übereinstimmen
- [bgcolor=#008000]Rasende Eifersucht[/bgcolor] weil Fabian es wagte, sich zwischen SIE und M. R. zu drängen (Fundament für die Ermordung des Kindes gelegt)
- […..]
- Das [bgcolor=#008000]schlug[/bgcolor] bei G. H. [bgcolor=#008000]ihrem Fass den Boden aus[/bgcolor], […..] [bgcolor=#008000]Bestrafung des Schuldbaren[/bgcolor], […..]
[/quote]
Hätten „unsere H.E.T.“ Prozessbeobachter nicht berichtet, wäre ich möglicherweise auch deiner Meinung, aber die die Inhalte zum Prozess sind sehr unvollständig für Außenstehende.
Du meinst Eifersucht, die kurzfristig entstand, oder schon seit Monaten vorhanden war, und klar sichtbar belegbar ist?
Die anderen von dir angenommenen Motive hast du nicht aufgezählt.
Kannst Du bitte darlegen, „welches Motiv“ aus deinem „angenommenen Motivbündel“, das handlungsleitende Motiv war?
Die emotional verarmte Angeklagte hat bisher nur bezüglich Trauer, über Tod oder Verlust von Pferd und Adi, ernsthafte emotionale Reaktionen gezeigt.
Eifersucht, oder Kontrollzwang, nur auf der Adi sein tägliches Leben, aufgrund seiner ausgeprägten ….. [S]Libido[/S] Kontakte.
Wäre bei deinen klar sichtbaren Motiven „eine Verantwortung der Angeklagten, ein Vorverschulden“, vorhanden?
Zu Motiven, handlungsleitenden Motiv, Motivbündel, und die Ansprüche der neueren BGH Leitsätze:
[spoiler][quote]1. Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind.
2. Spielen bei der Tat mehrere Motive eine Rolle („Motivbündel“), muss das Tatgericht sämtliche wirkmächtigen Elemente einbeziehen und prüfen, ob der die Tat prägende Handlungsantrieb einen niedrigen Beweggrund darstellt. Lässt sich kein dominantes Motiv feststellen, ist ein Handeln aus niedrigen Beweggründen anzunehmen, wenn sämtliche denkbaren Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen.
3. Das Motiv der Selbstjustiz […..]
4. Für die sozialethische Bewertung von Handlungsantrieben, die aus einem als verletzend erlebten Opferverhalten resultieren, ist die Verantwortung des Täters hierfür (Vorverschulden) ein wesentlicher Punkt, der im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht außen vor bleiben darf.
https://www.hrr-strafrecht.de/5/23/5-446-23.php
[/quote][/spoiler]
[spoiler][quote]1. […..] Übrigen stellt ein umsichtiges Nachtatverhalten ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme fehlenden Ausnutzungsbewusstseins aufgrund "Gedanken- und Kopflosigkeit" dar.
2.
Geht das Tatgericht hinsichtlich des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe vom Vorliegen eines Motivbündels aus, ohne feststellen zu können, welches Motiv handlungsleitend war, darf es nicht versäumen näher zu prüfen, ob die verschiedenen Beweggründe des Angeklagten nicht ihrerseits jeweils auf einer niedrigen Gesinnung beruhten.
[…..]
Auch ein Mord aus niedrigen Beweggründen komme nicht in Betracht. Handlungsleitend sei ein "Motivbündel" aus Frustration über die Situation und Wut über die endgültige Zurückweisung sowie die Spontanität des Tatentschlusses gewesen, so dass kein "niedriges" Hauptmotiv gegeben sei […..]
So hat das Landgericht den Beweggrund für die Tötung der Geschädigten in einem Motivbündel gesehen. Ursächlich gewesen seien der Zorn über den Verlust einer Einnahmequelle, Wut über die Aussage der Geschädigten, die endgültige Zurückweisung sowie die Frustration über die Situation.
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Zwar hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, welches Motiv handlungsleitend war. Es hat es aber versäumt näher zu prüfen, ob die verschiedenen Beweggründe des Angeklagten nicht ihrerseits jeweils auf einer niedrigen Gesinnung beruhten. Soweit der Angeklagte behauptet hat, die Geschädigte habe während des Treffens mit einem anderen Mann telefoniert, um ihn eifersüchtig zu machen, ist diese Einlassung durch die Auswertung der Verkehrsdaten des Mobiltelefons widerlegt. Vielmehr geriet der als eitel, aufbrausend und massiv gewalttätig beschriebene Angeklagte in Wut, als die Zeugin seinem manipulativen Verhalten diesmal nicht erlag und auf ihrem Trennungswunsch, den er nicht akzeptierte, beharrte. Ob dies geeignet ist, die Beweggründe des Angeklagten auf einer niedrigen Gesinnung beruhend anzusehen, bedarf umfassender neuer tatgerichtlicher Bewertung. […..]
https://research.wolterskluwer-online.de/document/d50e615d-2990-43b7-ba09-4d6860c40906
[/quote][/spoiler]
^^^^^^
Plädoyer Spekulatius Hypothese:
[spoiler]Ra Ohm wird die Motive zur Farce machen, Ra Löcker ebenso, wird jedoch zusätzlich Indizien zur Farce zu verarbeiten und obendrein einen klassischen, brachial schonungslosen Stunt [in Fachkreisen möglicherweise als „Löcker Move“ bekannt] machen.
Ein Plädoyer Zielgruppe Schöffin, ein Plädoyer Zielgruppe Schöffe.[/spoiler]