@z3001xz3001x hat geschrieben: Servus Gast. Er ist kein dringend Tatverdächtiger und kein hinreichend Tatverdächtiger.
Das sind die beiden relevanten Grade von Tatverdacht. Um mich nicht zu wiederholen: http://www.tnmultimedia.de/het-forum/vi ... 20#p138659
Hier liegt nur ein Anfangsverdacht vor - zumindest insofern dass die letzte offizielle Info dazu die Aufhebung des dringenden TV und die Enthaftung des Schwagers war.
Anfangsverdachtsstufen werden aber ansonsten nicht nach außen kommuniziert.
Dass der "dringende Tatverdacht", nicht gegeben ist, erscheint zweifelsfrei. (Zumindest war das am 22.03.2019 so.)
Bezüglich des "hinreichenden Tatverdachts", bin ich nicht sicher.
Allerdings bin ich nicht sicher, ob dein Umkehrschluß in dem o.g. Beitrag richtig ist:StPO § 203 Eröffnungsbeschluss:
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Ich verstehe den § 203 so, dass der hinreichende Tatverdacht zu jedem Zeitpunkt im Ermittungsverfahren gegeben sein könnte.z3001x hat geschrieben: [...] Hinreichend verdächtig ist er auch nicht, weil diese Einstufung erst bei der Anklageerhebung vorgenommen wird, die außer Sichtweite ist. [...]
Mein Fazit bezüglich der Verdachtsgrade, in diesem Fall, wäre dann:
dringender Tatverdacht: Ist zweifelsfrei nicht gegeben.
hinreichender Tatverdacht: Der Öffentlichkeit ist darüber nichts bekannt. Im Zweifelsfall sollte davon ausgegangen werden, dass dieser nicht gegeben ist.