talida hat geschrieben:War gestern jemand bei Gericht?
(..)
Wenn die Verteidigung nicht mehr Entlastendes zu bieten hat, dann sehe ich für einen Freispruch schwarz.
Kann der Befangenheitsantrags der Versuch sein schonmal vorsorglich den Grundstein für die Revisionsbegründung zu legen, oder welchen Eindruck macht das auf euch?
--> Ich bin bis jetzt stiller Mitleser, möchte mich jedoch zu deiner Frage bzgl der Befangenheit äußern.
Da ich bei keiner Verhandlung anwesend war, kann ich keine Aussagen zu möglichen Befangenheitsgründen treffen. Generell gilt, dass der Befangenheitsantrag eine der folgenden Fallgruppen erfüllen muss:
Befangenheit des Richters wegen
1. Verfahrensfehler und skeptischen Äußerungen über das Prozessverhalten von Verfahrensbeteiligten, Weltanschauliche Einstellungen oder persönliche oder berufliche Interessen am Prozessausgang
2.Befangenheit ist danach vor allem aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses des Richters zu Verfahrensbeteiligten naheliegend. (?) meistens Nein, bzw. es wäre gar nicht erst zum x-ten Verhandlungstag gekommen)
3. Mitwirkungen an Vorentscheidungen oder sonstige Vorbefassungen mit der zu entscheidenden Sache
§ 338 StPO regelt die absoluten Revisionsgründe.
Ein absoluter Revisionsgrund ist demnach nach Nr.3 die Befangenheit eines Richters. Dazu muss logischerweise ein Befangenheitsantrag gestellt werden.
In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO dann vorliegt, wenn ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter oder Schöffe mitgewirkt hat und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen wurde. Die Ablehnungsgründe folgen aus §§ 26a und 27 StPO.
In der Revision werden ja eben nur Rechtsfehler (das heißt Verfahrensfehler und Verstöße gegen die materielle Rechtsanwendung) überprüft.
Je nachdem wie am Ende entschieden wird, kann das erhebliche Auswirkungen auf die Revision haben.
Meiner Meinung nach ist das eine Art prozesstaktische Vorbereitung dahingehend, dass im Falle einer Verurteilung (und anschließender Revision) im jetzigen Verfahren schon mal ein Befangenheitsantrag gestellt wurde, auf den sich dann später berufen werden kann.
Ansonsten müsste die Revision gem. § 337 Abs. 1 auf eine Verletzung des Gesetzes gestützt werden, d.h. wenn die §§ der Anklageschrift nicht oder nicht richtig angewandt wurden (§ 337 Abs. 2 StPO)
LG