Gast hat geschrieben: ↑Dienstag, 14. März 2023, 13:53:19
Frage: Wenn ich (vom Alter her erwachsen) meine minderjaehrige Schwester zu Besuch habe und diese in meinem Beisein Alkohol trinkt und oder weitere Drogen (z.B. in Form irgendwelcher Pillen) zu sich nimmt und die "Kleine" stirbt daran. Bin ich dann schuldig?
Interessiert mich nur mal so am Rande
SGB VIII § 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine
Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch
böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
//Da wäre höchstens noch fraglich, ob "
böswillige Vernachlässigung" unbedingt einschlägig ist, wenn du es "nur" duldend zur Kenntnis nimmst.
Wenn der Alk oder die Drogen von dir stammen, liegt dem Konsum aber auf jeden Fall ein Angebot zugrunde, da wäre dann statt Vernachlässigung von (aktiver) Körperverletzung die Rede, also im Kontext deiner Rolle als Fürsorgepflichtiger.//
Außerdem:
BtmG § 29a
Straftaten
(1) Mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt
an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
(...)
//Wenns von dir stammt und du den Konsum duldest, wird das auf jeden Fall als "Abgabe" gewertet. Da gibts für das Gericht auch keinen Spielraum für einen Warnschuss. Also auf jeden Fall: Niemals mit Minderjährigen konsumieren, schon gar nicht, wenn der Stoff von dir kommt. Nicht mal an nem Joint ziehen lassen.//
//Du siehst, bei dem von dir beschriebenem Geschehen wärst du ziemlich in der Scheiße, sobald die Situation der Polizei/Jugendamt/... bekannt würde. Auch dann, wenn sie zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr schwebt (für den §225 SGB VIII wäre dann im Bezug auf den Alk die Menge relevant).//