Aber wohl doch zumindest bedauert, dass es uns nicht vorliegt.fassbinder hat geschrieben: ↑Sonntag, 11. August 2024, 01:37:55 … Niemals habe ich gehofft, dass das Urteil vor einer BGH-Entscheidung veröffentlicht werden wird. …

Danke! Das schafft ein wenig Klarheit.fassbinder hat geschrieben: ↑Sonntag, 11. August 2024, 01:37:55 …
Sehr richtig.
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Auch das ist richtig aufgefasst. …
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So habe ich das verstanden. …
Wer war der Zeuge Paul K.? Welche Rolle spielte er in dem Chalet-Video?fassbinder hat geschrieben: ↑Sonntag, 11. August 2024, 01:37:55 … Mir ist aber ein Fehler unterlaufen, es ging nicht um den Jogger bei den Aufnahmen, sondern um den Zeugen Paul K. …
Demzufolge hätte RAin Rick gefragt haben müssen: „War der Zeuge Paul K. schon zu sehen?“ Und der Jogger müsste hier in dem gesamten Chalet-Kontext durch den Zeugen Paul K. ersetzt werden, oder? Hat das Relevanz?
Ein Leichenfund ist nicht alltäglich. Wenn in einer Gruppe jemand davon berichtet, liegt es nahe, dass die ganze Gruppe sich darüber austauscht und sich der Vorgang bei jedem einzelnen einprägt.fassbinder hat geschrieben: ↑Sonntag, 11. August 2024, 01:37:55 … Lea hat ja noch gesagt „dann haben wir alle darüber gesprochen, wie so was sein kann und wie schlimm das ist.“ …
Dass sich später aber nur noch Lea als einziges Gruppenmitglied an dieses überaus markante Gespräch (also mehr als eine Erwähnung!) erinnern kann, lässt sich nicht mit bloßen Erinnerungslücken aller anderen abtun. Hier muss wohl gelogen worden sein: entweder von Lea – oder von allen anderen.
Wenn das Gericht Leas Aussage als glaubwürdig erachtet haben sollte, sind im Rahmen der Beweiswürdigung m. E. gewichtige Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die anderen Gruppenmitglieder entweder die Unwahrheit gesagt haben oder dass aus ganz konkreten (z. B. pathologischen) Gründen Erinnerungslücken vorliegen können.
(Ich hoffe, ich habe Deinen Faden richtig aufgegriffen.)
Jein. Die Beweiswürdigung als solche ist mit der Revision nicht angreifbar. Fehlerhafte innere Logik der Beweiswürdigung jedoch schon. Die Crux: Ohne zumindest das schriftliche Urteil zu kennen, lässt sich im konkreten Fall dazu nichts sagen.
Ich gehe davon aus, dass das schriftliche Urteil recht kreativ abgefasst sein dürfte. Schon als Aßbichler und deren Kollegin in der Hauptverhandlung gegen Adrian M. als Zuschauer aufgetaucht waren (Salzinger saß als Richter im Saal), vermutete ich ein informelles Interesse mit Blick auf die damals noch ausstehende schriftliche Urteilsbegründung:
Höhere Algebra: Das Traunsteiner Dreigestirn hatte fast drei Monate Zeit, um auf 289 Seiten an einem Urteil zu feilen, das ein gemischtes Doppel der Verteidigung innerhalb nur eines Monats auf 1732 Seiten parierte. Ermittle den Erfolgskoeffizienten aus der Quersumme der Seitenzahlen, dem Papyrusverbrauch und dem Kalorienbedarf der Gerichtsboten. Was gibt's am Montag in der königlich-bayrischen Justizkantine? Darauf ein Hopf!