MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Und wie heist der Fachmann der sich mit Treibverletzungen in einem hochwasserführenden Gebirgsbach auskennt?
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Teilweise hast Du recht. Von einem Ertrinken irgendwo anders kann man kaum auf den Fall schließen. Aber wenn man das wirklich lokaler betrachtet, so gibt es dort durchaus Fälle, wo Leute an einer ähnlichen Stelle (teilweise nur wenige Meter weiter) aus Unachtsamkeit in den Bach gestürzt sind. Dazu gehört m.W. auch der Träger der Holzuhr. Ein Betrunkener hatte sich beim Sturz schwer verletzt. Sicher wird es weitere Fälle geben, nur werden die glimpflich abgelaufen sein, weil derjenige sich dabei kaum verletzt haben wird und wieder aus dem Bach sich gerettet hat. Von so etwas hört man dann nichts weiter. Hätte der Bach schon damals Hochwasser geführt, dann wären diese Fälle wahrscheinlich tödlich verlaufen.Andante hat geschrieben: ↑Freitag, 20. Dezember 2024, 01:06:53 Im Fall Hanna wurde ein Sturzgeschehen mit anschließenden Treibverletzungen aber von drei Gutachtern als sehr, sehr unwahrscheinlich eingestuft.
Da bringt es auch nichts jetzt fünf aktuelle Beispiele für Stürze in einen Fluss heranzuziehen.
Also wenn man das lokal betrachtet, dann ist erstmal die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich in Wirklichkeit um einen Unfall handelt.
Auch die Umgebung selber (direkt an einer Straße) sagt, dass der Ort selber sich kaum für ein solches vom Gericht angenommen Kapitaldelikt eignet. Da gibt es in dem Ort weitaus geeignetere.
Was Deine Gutachter betrifft, einer davon ist schwer vorbelastet, er hatte sich schon einmal bei einem Unfall geirrt, und trägt Mitschuld an einer fast 14 jährigen Freiheitsstrafe eines Unschuldigen. Kritisiert wurde er hier schon zu genüge, das braucht man hier nicht nochmals aufwärmen.
Dem Hydromechaniker hat sich viel zu wenig Zeit genommen, um hier der Sache wirklich auf den Grund zu gehen, das zeigte sich im Gerichtssaal, als er – auf Anfrage – nur bzgl. eines einzigen Bauwerks Rechnungen (im Gerichtssaal) nachliefern musste.
Auß0eßerdem ging er von vornherein von einer treibenden toten Person aus, die sich nicht versucht gegen das Ertrinken sich zur Wehr setzt.
Es fehlt bei diesen drei Gutachten einfach vieles.
Als einziger hat der Hamburger Gutachter der Verteidigung dieses Szenario untersucht und war zu interessanten neuen Erkenntnissen gekommen. Dass diese Ausführungen die Richterin ohne jegliche Fachkenntnis in dieser Sache mit einem Zollstock in während der Urteilsbegründung widerlegen wollte, ist geradezu absurd. Ich habe schon weiter oben meine Meinung dazu begründet, auch das werde ich hier nicht wiederholen.
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Mag sein. Aber nur weil der Gutachter A. in einem anderen Fall möglicherweise mal falsch lag, kann man ihm doch nicht generell die Kompetenz absprechen. Zudem gab es mit der Aussage der Rechtsmedizinerin und des Hydromechanikers zwei weitere Expertenmeinungen.Was Deine Gutachter betrifft, einer davon ist schwer vorbelastet, er hatte sich schon einmal bei einem Unfall geirrt, und trägt Mitschuld an einer fast 14 jährigen Freiheitsstrafe eines Unschuldigen. Kritisiert wurde er hier schon zu genüge, das braucht man hier nicht nochmals aufwärmen.
Naja, was der Hamburger Gutachter da untersucht hatte, weiß die Öffentlichkeit ja nicht, weil dem Beweisantrag nicht stattgegeben wurde. Die Frage, die sich hier stellt ist, warum der Gutachter P. mehr Sachkunde bzw. über bessere Forschungsmittel verfügen sollte als diejenigen, die im Prozess gehört wurden (§ 244 Abs. 4 StPO).Als einziger hat der Hamburger Gutachter der Verteidigung dieses Szenario untersucht und war zu interessanten neuen Erkenntnissen gekommen
Dementsprechend gehe ich davon aus, dass die Ablehnung dieses Beweisantrags korrekt war und keinen Revisionsgrund darstellen wird.
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Und wie erklärst Du Dir dann, dass die Richterin den Gutachter versucht mit einem Zollstock ohne geringste Fachkenntnisse in diesem Bereich den Gutachter lächerlich zu machen?Andante hat geschrieben: ↑Dienstag, 24. Dezember 2024, 14:00:50Naja, was der Hamburger Gutachter da untersucht hatte, weiß die Öffentlichkeit ja nicht, weil dem Beweisantrag nicht stattgegeben wurde. Die Frage, die sich hier stellt ist, warum der Gutachter P. mehr Sachkunde bzw. über bessere Forschungsmittel verfügen sollte als diejenigen, die im Prozess gehört wurden (§ 244 Abs. 4 StPO).
Dieser Gutachter – soweit man aus dem Urteil grob den Inhalt kennt – sieht Anzeichen, dass das Opfer nicht bewusstlos, sondern lebend in das Wasser gestürzt sei und versucht hat sich über Wasser zu halten. Wie gesagt, der Hydromechaniker ging von einer Toten aus. Und die beiden anderen Gutachter versuchten der Sache hauptsächlich nur statistisch zu betrachten, was aber nie einem Einzelfall gerecht werden kann. Dieses Gutachten steht offensichtlich nicht im direkten Widerspruch, sondern ergänzt diese. Wenn das Gericht ablehnt, ist es an der Wahrheit nicht wirklich interessiert.
Das erklärt dann das absurde Verhalten der Richterin in der Urteilsverkündung, was in Wirklichkeit Bände spricht.
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Damit wollte die Vorsitzende Richterin verdeutlichen, dass Hanna bewusstlos in den Bärbach gelangt sein musste. Sie hätte sich sonst ohne Probleme wieder ans Ufer ziehen können; dies wurde mit dem Meterstab eindrucksvoll illustriert.Und wie erklärst Du Dir dann, dass die Richterin den Gutachter versucht mit einem Zollstock ohne geringste Fachkenntnisse in diesem Bereich den Gutachter lächerlich zu machen?
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Genau das muss man Fachleuten überlassen. In dem Moment, wo sie sich am Ufer festhält, dürften die Beine des Opfers samt Rumpf in Richtung Strömung gezogen werden, das macht es dann schwer den Kopf über Wasser zu halten. Ich persönlich glaube daher nicht, dass man bei einer solchen Strömung sich daraus retten kann. Sie müsste die Kraft haben sich trotz der starken Strömung da rauszuziehen, sie wird sehr wahrscheinlich abrutschen. Und das sie sich hätte retten können, muss nicht nur allein möglich sein, sondern sehr wahrscheinlich. Aber für eine solche Abschätzung ist eine Richterin nicht im Geringsten in der Lage, das ist Aufgabe von Fachleuten. Erschwerend kam hinzu, dass es dort recht dunkel gewesen war. Im Fall eines Unfalles hat sie auch irgendwann einen Stimmritzenkrampf bekommen, der die Eigenrettung unmöglich gemacht hätte.Andante hat geschrieben: ↑Dienstag, 24. Dezember 2024, 23:23:53 Damit wollte die Vorsitzende Richterin verdeutlichen, dass Hanna bewusstlos in den Bärbach gelangt sein musste. Sie hätte sich sonst ohne Probleme wieder ans Ufer ziehen können; dies wurde mit dem Meterstab eindrucksvoll illustriert.
Ich denke, die Richterin hat daran geglaubt und das Gericht mitziehen können, aber Glaube gehört in die Kirche aber nicht in den Gerichtssaal (wie mein Großvater immer sagte). Das war eben ein Kardinalfehler, der eine Revision wahrscheinlich mit begründen wird.
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Hat jemand von euch Zugriff auf diesen Artikel hier:
https://www.ovb-online.de/rosenheim/lan ... 71513.html
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
@Andante
Interessant wie du das ausdrückst: "....nur weil der Gutachter in einem anderen Fall MÖGLICHERWEISE mal falsch lag...." , ich dachte es wäre erwiesen, dass er im Fall Genditzki komplett falsch lag und der Freispruch nicht nur so eine in dubio Nummer war/ist. Habe ich etwas falsch verstanden oder interpretiert? Vom 03.01.2025 ist übrigens ein Interview auf T-online mit Frau Rick über den Fall.
Interessant wie du das ausdrückst: "....nur weil der Gutachter in einem anderen Fall MÖGLICHERWEISE mal falsch lag...." , ich dachte es wäre erwiesen, dass er im Fall Genditzki komplett falsch lag und der Freispruch nicht nur so eine in dubio Nummer war/ist. Habe ich etwas falsch verstanden oder interpretiert? Vom 03.01.2025 ist übrigens ein Interview auf T-online mit Frau Rick über den Fall.
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
*** ACHTUNG ! ***
Urteil des LG Traunstein veröffentlicht
Das schriftliche Urteil des LG Traunstein vom 19.03.2024 (2 KLs 402 Js 40276/22 jug.) ist hier im Volltext öffentlich zugänglich (BeckRS 2024, 26699):
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 24-N-26699
Urteil des LG Traunstein veröffentlicht
Das schriftliche Urteil des LG Traunstein vom 19.03.2024 (2 KLs 402 Js 40276/22 jug.) ist hier im Volltext öffentlich zugänglich (BeckRS 2024, 26699):
https://www.gesetze-bayern.de/Content/D ... 24-N-26699
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Danke @Catch22für den Link zum Urteil.
Ich habe es erstmal grob überflogen und erstmal die für mich wichtigsten Teile der Begründung vorgenommen, ganz unabhängig vom Befangenheitsantrag, den übergangenen Gutachten etc.. Die Frage des Unfalles lasse ich auch erstmal außen vor, aus meiner Sicht hätte so oder so der Angeklagte nicht verurteilt werden dürfen.
Das sind die bzgl. der „Geständnisse“. Das sind die Hauptpunkte, welche die Verurteilung tragen, ob der Angeklagte am 3.10.22 schon Täterwissen preisgegeben haben soll, ist da erstmal nicht ganz so wesentlich, weil es da schon unterschiedliche Zeugenaussagen gab.
Erstmal zum 17.11.2022. Der genaue Wortlaut dieses „Geständnisses“ ist nicht genau bekannt. An diesem Abend soll der Angeklagte gedrückt gewesen sein. Die Verteidigung meint, dass dies durch den Druck der Vernehmungen begründet war.
Das Gericht hält dagegen, dass er zu diesem Zeitpunkt nur ein Zeuge war und erst nach dem 17.11.2022 als Verdächtiger gesehen wurde.
Ich denke das ist viel zu kurz gedacht und lässt auch einen ganz wesentlichen Punkt außer Acht, und zwar die Vorkommnisse am 17.11.- An diesem Tag war Verena zur Zeugenbefragung. Sie sah es offensichtlich ganz anders und schrieb ihrer Mutter:
Verena schrieb dann auch an den Angeklagten:
Dieses besondere Ereignis an diesem Tag wird mit keinem Wort in der Beweiswürdigung erwähnt. Dass am Abend des 17.11. alles anders war als am Tage zuvor, liegt auf der Hand. Genau diesen Tag lässt das Gericht jedoch aus. Stattdessen vermutet das Gericht, dass der Druck durch das Gewissen entstanden sei und am 17.11. den Höhepunkt erreicht habe und zählt dazu recht allgemein Dinge auf, in die man alles oder nichts reindeuten kann, lässt den in Wirklichkeit wichtigsten Aspekt – die Geschehnisse dieses Tages - außen vor.
Aus meiner Sicht ist das ein schwerer Fehler. Denn die Ereignisse dieses Tages hätten mitberücksichtigt werden MÜSSEN, so erkennt man nicht, ob sich das Gericht mit diesen wichtigen Ereignissen an diesem Tage überhaupt auseinandergesetzt hat.
Ich bin nur Laie, wie siehst Du das @Catch22? Wichtig ist doch immer die Vollständigkeit der Beweiswürdigung in der Begründung, damit man erkennen kann, dass ein so wichtiger Aspekt berücksichtigt wurde oder sehe ich das falsch?
Dann zum Knastzeugen: Man sieht nun etwa den Inhalt der Zeugenaussage und da, wo es Details gibt und da wo die fast schon offensichtlich fehlen.
So spricht er über Dinge, die auch anderen Häftlingen bekannt sind, wie die Probleme bei Frauen, das Fehlen von DNA etc.. Das kann er auch vom Angeklagten gehört haben. Das ist jedoch kein Täterwissen, denn der Angeklagte hatte die Akten und wusste es daher. Fehlende DNA ist auch grundsätzlich kein Täterwissen, dass kann man nur aus den Akten haben, denn ein Täter weiß nie, ob er doch irgendwo DNA hinterlassen hat.
Also bis dahin kein Täterwissen erkennbar.
Ich nehme an, dass der Angeklagte – wie mit anderen Häftlingen – mit dem Knastzeugen gesprochen hat. Diese Möglichkeit muss das Gericht auch grundsätzlich berücksichtigen. Daher kann auch ein Großteil der Sachen auch stimmen. Wesentlich ist daher nur, was nicht in den Akten steht und wirkliches Täterwissen darstellt.
Dann bleiben drei Punkte übrig, ich denke, diese drei Punkte wird die Verteidigung gemeint haben. Als sie von 3 Phrasen sprach, denn in Wirklichkeit sind sie so gut wie nichtssagend.
Interessant ist auch, dass er angeblich den Angriff von hinten dem Zeugen nicht geschildert hat, also daie bei einem Tötungsdelikt zu erwartende Details fehlen. Dahingehend hatte der Angeklagte gegenüber einem anderen Mithäftling dies so geschildert und dass jemand von hinten draufgesprungen sei. Das wird wohl später erfolgt sein (Juni 2023, Abschnitt 540). Zu diesem Zeitpunkt dürfte das Adamec-Gutachten schon existiert haben und in den Akten gewesen sein.
Auch hat er nicht ausgesagt, womit er geschlagen haben soll. Auch das würde zu jemandem passen, der eine Falschaussage tätigt, denn mit einer solchen Behauptung wird die Aussage überprüfbar. Hätte er ein Schraubenschlüssel, Hammer o.ä. behauptet, hätte das überprüft werden können und er wäre möglicherweise der Falschaussage überführt.
Man sieht also, dass sich der Angeklagte rege mit anderen Mithäftlingen über die Akten unterhalten hat. Interessant ist hier aber, dass er das erst ausführlicher gesagt hat, als er die entsprechenden Akten erhalten hatte. Dass er auch mit dem Zeugen gesprochen hat, der dann das Geständnis behauptet hat, liegt auf der Hand. Ob er aber ihm gegenüber einem Geständnis abgelegt hat, das ist mit diesen wenigen Punkten wohl kaum ermittelbar.
Hätte er Ende des Jahres 22 von hinten draufspringen gesagt, müsste man das anders sehen, aber so? Gerade die Zeugenschilderung der Tat– worauf es in Wirklichkeit ankommt – ist laut diesem Urteil vollkommen detaillos und dadurch nicht nachprüfbar.
Aus meiner Sicht ist das Urteil auch an diesem Punkt viel zu oberflächlich begründet. Es geht nicht auf diese oben geschilderte Problematik ein. Es setzt sich nicht damit auseinander, was der Zeuge möglicherweise für Schlüsse aus den Erzählungen des Angeklagten ziehen können, um – im Falle einer Falschaussage – seien Aussagen mit tatrelevanten Dingen zu schmücken. Aber auch wieder hier Fehlanzeige.
@Catch22: Würde so etwas auch eine Revision mitbegründen können?
Noch ein Punkt bzgl. des sogenannten „notorischen Lügners“. Ich denke, dass die Verteidigung damit nicht meint, dass alles gelogen sei, sondern dass er in der Lüge sehr bewandert ist. Natürlich lügt ein notorischer Lügner nicht immer, aber wenn es ihm nützlich erscheint, dann ist das recht wahrscheinlich.
Und dann wird er eben solche Punkte vermeiden, welche seinen Aussage überprüfbar machen. Natürlich kann das vorliegend auch Zufall sein, aber trotzdem es ist mehr als auffällig.
Ich habe es erstmal grob überflogen und erstmal die für mich wichtigsten Teile der Begründung vorgenommen, ganz unabhängig vom Befangenheitsantrag, den übergangenen Gutachten etc.. Die Frage des Unfalles lasse ich auch erstmal außen vor, aus meiner Sicht hätte so oder so der Angeklagte nicht verurteilt werden dürfen.
Das sind die bzgl. der „Geständnisse“. Das sind die Hauptpunkte, welche die Verurteilung tragen, ob der Angeklagte am 3.10.22 schon Täterwissen preisgegeben haben soll, ist da erstmal nicht ganz so wesentlich, weil es da schon unterschiedliche Zeugenaussagen gab.
Erstmal zum 17.11.2022. Der genaue Wortlaut dieses „Geständnisses“ ist nicht genau bekannt. An diesem Abend soll der Angeklagte gedrückt gewesen sein. Die Verteidigung meint, dass dies durch den Druck der Vernehmungen begründet war.
Das Gericht hält dagegen, dass er zu diesem Zeitpunkt nur ein Zeuge war und erst nach dem 17.11.2022 als Verdächtiger gesehen wurde.
Ich denke das ist viel zu kurz gedacht und lässt auch einen ganz wesentlichen Punkt außer Acht, und zwar die Vorkommnisse am 17.11.- An diesem Tag war Verena zur Zeugenbefragung. Sie sah es offensichtlich ganz anders und schrieb ihrer Mutter:
„Hallo Mama. Also ich bin jetzt zurück von der Polizei. Das hat jetzt echt eineinhalb Stunden gedauert. Und … ja, also ich bin jetzt beschu … also … ähm, der T*** ist jetzt noch bei der Polizei der Täter. Ich habe ihnen jetzt alles erzählt. Den Chat mit dem T*** habe ich Ihnen abfotografieren müssen und so. Ähm … und … ich habe nicht mehr genau gewusst, was an dem Tag war, glaubst du ich merke mir das so hä? … Und die haben zu mir gesagt, dass ich mich vielleicht … besser wäre es, dass ich mir einen Anwalt holen. Und der T*** müsse vielleicht für 2, 3 Tage in U-Haft, weil die alles genauer untersuchen müssen und blablabla. Und die haben jetzt meine Jacke untersucht und in ein paar Tagen oder Wochen krieg ich dann die DNA Dinger. Und … die denken halt echt, ich und der … hätten nichts Besseres zu tun, als irgendwelche Mädls umzubringen, vor allem der T*** Jetzt ist der halt beschuldigt und denkt, sie denken, dass der T*** sie umgebracht hätte
Also, das war der Stand am 17.11Mittags.„Hallo Mama. Also ich bin jetzt zurück von der Polizei. Das hat jetzt echt eineinhalb Stunden gedauert. Und … ja, also ich bin jetzt beschu … also … ähm, der T*** ist jetzt noch bei der Polizei der Täter. Ich habe ihnen jetzt alles erzählt. Den Chat mit dem T*** habe ich Ihnen abfotografieren müssen und so. Ähm … und … ich habe nicht mehr genau gewusst, was an dem Tag war, glaubst du ich merke mir das so hä? … Und die haben zu mir gesagt, dass ich mich vielleicht … besser wäre es, dass ich mir einen Anwalt holen. Und der T*** müsse vielleicht für 2, 3 Tage in U-Haft, weil die alles genauer untersuchen müssen und blablabla. Und die haben jetzt meine Jacke untersucht und in ein paar Tagen oder Wochen krieg ich dann die DNA Dinger. Und … die denken halt echt, ich und der … hätten nichts Besseres zu tun, als irgendwelche Mädls umzubringen, vor allem der T*** Jetzt ist der halt beschuldigt und denkt, sie denken, dass der T*** sie umgebracht hätte
Verena schrieb dann auch an den Angeklagten:
Ich denke, so eine Nachricht bringt einen definitiv zum Grübeln. Einmal zeigt die Ladung der Freunde/Freundinnen, dass man da durchaus genau auf Korn genommen wird, gegen wen soll es sonst gerichtet sein? Und wenn man da „verplappern“ hört und das dort nach Zeiten gefragt wurden, die Verena offenbar nicht mehr wusste und sich da vertan hat, dann wird einem einiges klar, die geführten Gespräche analysiert man neu und man befürchtet das Schlimmste, was dann auch eingetreten war.„Hallo T*** ich war jetzt gerade bel der Polizei. Hab das alles geregelt. Und ich habe mich verplappert äh ich habe nämlich gesagt, dass war am dritten Oktober, obwohl es am fünften Oktober war, hab ich jetzt gerade gesehen, ich habe ich habe es nicht mehr genau gewusst, ich habe es halt vergessen gehabt, weil ich jetzt nicht geahnt habe, dass ich jetzt da so irgendwie abgefragt werde oder so, weil ich ja nichts damit zu tun habe. Und ähm wenn du noch mal von der Polizei einen Anruf kriegst und die dich wegen dem wir haben uns zwar am dritten auch getroffen, aber es war nicht am dritten, es war am fünften, ich habe mich am Datum vertan. Vielleicht kannst du denen dann sagen, dass ich mich vertan habe und dass eigentlich der fünfte Oktober war, wo wir uns getroffen haben“.
Dieses besondere Ereignis an diesem Tag wird mit keinem Wort in der Beweiswürdigung erwähnt. Dass am Abend des 17.11. alles anders war als am Tage zuvor, liegt auf der Hand. Genau diesen Tag lässt das Gericht jedoch aus. Stattdessen vermutet das Gericht, dass der Druck durch das Gewissen entstanden sei und am 17.11. den Höhepunkt erreicht habe und zählt dazu recht allgemein Dinge auf, in die man alles oder nichts reindeuten kann, lässt den in Wirklichkeit wichtigsten Aspekt – die Geschehnisse dieses Tages - außen vor.
Aus meiner Sicht ist das ein schwerer Fehler. Denn die Ereignisse dieses Tages hätten mitberücksichtigt werden MÜSSEN, so erkennt man nicht, ob sich das Gericht mit diesen wichtigen Ereignissen an diesem Tage überhaupt auseinandergesetzt hat.
Ich bin nur Laie, wie siehst Du das @Catch22? Wichtig ist doch immer die Vollständigkeit der Beweiswürdigung in der Begründung, damit man erkennen kann, dass ein so wichtiger Aspekt berücksichtigt wurde oder sehe ich das falsch?
Dann zum Knastzeugen: Man sieht nun etwa den Inhalt der Zeugenaussage und da, wo es Details gibt und da wo die fast schon offensichtlich fehlen.
So spricht er über Dinge, die auch anderen Häftlingen bekannt sind, wie die Probleme bei Frauen, das Fehlen von DNA etc.. Das kann er auch vom Angeklagten gehört haben. Das ist jedoch kein Täterwissen, denn der Angeklagte hatte die Akten und wusste es daher. Fehlende DNA ist auch grundsätzlich kein Täterwissen, dass kann man nur aus den Akten haben, denn ein Täter weiß nie, ob er doch irgendwo DNA hinterlassen hat.
Also bis dahin kein Täterwissen erkennbar.
Ich nehme an, dass der Angeklagte – wie mit anderen Häftlingen – mit dem Knastzeugen gesprochen hat. Diese Möglichkeit muss das Gericht auch grundsätzlich berücksichtigen. Daher kann auch ein Großteil der Sachen auch stimmen. Wesentlich ist daher nur, was nicht in den Akten steht und wirkliches Täterwissen darstellt.
Dann bleiben drei Punkte übrig, ich denke, diese drei Punkte wird die Verteidigung gemeint haben. Als sie von 3 Phrasen sprach, denn in Wirklichkeit sind sie so gut wie nichtssagend.
- Der Angeklagte soll das Opfer bewusstlos geschlagen haben.
Da der Angeklagte über die Verfahrensakten mit den Mithäftlingen gesprochen hatte, wir klar gewesen sein, dass das Opfer ertrunken sei.
Das legt ohne größeres Hintergrundwissen nahe, dass sie bewusstlos dort reinbefördert wurde, denn andernfalls wird das kaum möglich gewesen sein. In dieser Behauptung ist nicht überraschend, das kann auch frei erfunden sein.
Dass dieser Umstand im Falle eines Kaptaldelikts durch die Auffinde-Umstände bestätigt werden, ist in Wirklichkeit nicht überraschend, sondern sogar naheliegend.
Für diesen Umstand gibt es eine Reihe von Alternativen, eine kann sich der Zeuge einfach ausgesucht haben. So wäre es auch möglich gewesen, dass der Täter dachte, dass das Opfer tot sei und sie dann in den Fluss befördert hat. Auch das wäre für ein gewaltsame Tat mit Todesfolge Ertrinken naheliegend.
- Der Angeklagte soll gesagt haben, dass er das Opfer missbrauchen oder vergewaltigen wollte.
Das ist eine Aussage, die nicht überprüfbar ist. Diese Behauptung kann er allein aus den Schilderungen bzgl. Probleme mit Frauen erdacht haben. Als Motiv für ein Kapitaldelikt liegt das grundsätzlich sehr nahe. Hätte er – bei einer Falschaussage – mehr gesagt, wäre seine Aussage überprüfbar gewesen und er wäre bei der Falschaussage erwischt worden. Dass er nicht mehr gesagt hat, ist auch bei einer Falschaussage fast schon zwingend, Dass darin die Glaubwürdigkeit bestärkendes Element drin wäre, ist daher nicht ersichtlich.
- Der Angeklagte soll gesagt haben, dass der Vorfall ein Stückchen weiter weg vom Eiskeller gewesen sei.
Ein Stückchen weiter ist vollkommen unspezifisch. Was ist ein Stückchen? 100m 1km? Dass es prinzipiell in der Nähe des Eiskellers war, dürfte sicher der Angeklagte aus den Akten zusammenreimen können. Auch mit anderen Mitgefangenen hat er über die Örtlichkeit des Eiskellers gesprochen, wahrscheinlich weil dort das Opfer kurz vor ihrem Tod gewesen war. Außerdem wird der Angeklagte das auch aus den Befragungen erahnen können
Interessant ist auch, dass er angeblich den Angriff von hinten dem Zeugen nicht geschildert hat, also daie bei einem Tötungsdelikt zu erwartende Details fehlen. Dahingehend hatte der Angeklagte gegenüber einem anderen Mithäftling dies so geschildert und dass jemand von hinten draufgesprungen sei. Das wird wohl später erfolgt sein (Juni 2023, Abschnitt 540). Zu diesem Zeitpunkt dürfte das Adamec-Gutachten schon existiert haben und in den Akten gewesen sein.
Auch hat er nicht ausgesagt, womit er geschlagen haben soll. Auch das würde zu jemandem passen, der eine Falschaussage tätigt, denn mit einer solchen Behauptung wird die Aussage überprüfbar. Hätte er ein Schraubenschlüssel, Hammer o.ä. behauptet, hätte das überprüft werden können und er wäre möglicherweise der Falschaussage überführt.
Man sieht also, dass sich der Angeklagte rege mit anderen Mithäftlingen über die Akten unterhalten hat. Interessant ist hier aber, dass er das erst ausführlicher gesagt hat, als er die entsprechenden Akten erhalten hatte. Dass er auch mit dem Zeugen gesprochen hat, der dann das Geständnis behauptet hat, liegt auf der Hand. Ob er aber ihm gegenüber einem Geständnis abgelegt hat, das ist mit diesen wenigen Punkten wohl kaum ermittelbar.
Hätte er Ende des Jahres 22 von hinten draufspringen gesagt, müsste man das anders sehen, aber so? Gerade die Zeugenschilderung der Tat– worauf es in Wirklichkeit ankommt – ist laut diesem Urteil vollkommen detaillos und dadurch nicht nachprüfbar.
Aus meiner Sicht ist das Urteil auch an diesem Punkt viel zu oberflächlich begründet. Es geht nicht auf diese oben geschilderte Problematik ein. Es setzt sich nicht damit auseinander, was der Zeuge möglicherweise für Schlüsse aus den Erzählungen des Angeklagten ziehen können, um – im Falle einer Falschaussage – seien Aussagen mit tatrelevanten Dingen zu schmücken. Aber auch wieder hier Fehlanzeige.
@Catch22: Würde so etwas auch eine Revision mitbegründen können?
Noch ein Punkt bzgl. des sogenannten „notorischen Lügners“. Ich denke, dass die Verteidigung damit nicht meint, dass alles gelogen sei, sondern dass er in der Lüge sehr bewandert ist. Natürlich lügt ein notorischer Lügner nicht immer, aber wenn es ihm nützlich erscheint, dann ist das recht wahrscheinlich.
Und dann wird er eben solche Punkte vermeiden, welche seinen Aussage überprüfbar machen. Natürlich kann das vorliegend auch Zufall sein, aber trotzdem es ist mehr als auffällig.
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Gerne. Ich war selbst ganz überrascht. Das Urteil wurde bereits Ende letzten Jahres bei Beck-Rechtsprechung (BeckRS) auf Beck-online veröffentlicht. Die Anonymisierung wurde leider etwas übereifrig betrieben.Gast0815 hat geschrieben: ↑Donnerstag, 09. Januar 2025, 10:36:03 Danke @Catch22 für den Link zum Urteil. …
Erst einmal muss ich das Urteil selbst gelesen haben. Es nur hastig zu überfliegen, wäre vergeudete Zeit. Aus persönlichen Gründen wird das noch eine ganze Weile dauern.Gast0815 hat geschrieben: ↑Donnerstag, 09. Januar 2025, 10:36:03 …
Ich bin nur Laie, wie siehst Du das @Catch22? …
…
@Catch22: Würde so etwas auch eine Revision mitbegründen können? …
@all
Sofern aus dem Urteil zitiert wird, empfiehlt es sich, die Randnummer der betreffenden Textstelle anzugeben – etwa so: „Rdnr. 1234, …“ Nur auf diese Weise lässt sich ein Zitat auffinden und im Kontext nachvollziehen. Danke.
Derweil wünsche ich allseits eine erkenntnisreiche Lektüre!
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Was willst denn wissen? Mehr oder weniger Nix Neues drin, außer, dass man nicht sicher sagen kann, ob der Generalbundesanwalt 2025 überhaupt fertig wird...Neuer_User hat geschrieben: ↑Dienstag, 07. Januar 2025, 07:55:59 Hat jemand von euch Zugriff auf diesen Artikel hier:
https://www.ovb-online.de/rosenheim/lan ... 71513.html
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Danke für die Rückmeldung zum Artikel, schade dass es nichts Neues zum Revisionsantrag gibt.
Das Urteil zu lesen ist wie ein schlechter Krimi, wie konnten sie S. auf diesen Grundlagen nur verurteilen? Irgendwie alles noch widersprüchlicher als zuvor schon.
Für mich sieht es nach wie vor so aus als hätten sie den falschen Täter, wenn ich die Verletzungen lese (vorausgesetzt es war kein Unfall) hätte der Täter eine viel kräftigere Statur aufweisen müssen. Dann die Widersprüche bzgl. vermeintlichen Täterwissen und der Zeugin V., was nicht passt wir passend gemacht oder wie?
Das Urteil zu lesen ist wie ein schlechter Krimi, wie konnten sie S. auf diesen Grundlagen nur verurteilen? Irgendwie alles noch widersprüchlicher als zuvor schon.
Für mich sieht es nach wie vor so aus als hätten sie den falschen Täter, wenn ich die Verletzungen lese (vorausgesetzt es war kein Unfall) hätte der Täter eine viel kräftigere Statur aufweisen müssen. Dann die Widersprüche bzgl. vermeintlichen Täterwissen und der Zeugin V., was nicht passt wir passend gemacht oder wie?
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Lesehilfe zum Urteil
Zur Unterstützung bei der Lektüre des Urteils empfehle ich, die wesentlichen Revisionsrügen im Blick zu haben. Diese hatte ich (soweit sie der Presse zu entnehmen waren) zuletzt in meinem Beitrag vom 30.09.2024 wie folgt zusammengefasst:
Revisionsrügen der Verteidigung
▶︎ Ablehnung des Befangenheitsantrags
(auch mit Blick auf die Verquickung von Exekutive und Judikative in Bayern)
▶︎ Beweiswürdigung* des JVA-Zeugen
(notorischer Lügner, kein psychiatrisches und kein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit)
▶︎ Beweiswürdigung* der rechtsmedizinischen, bio- und hydromechanischen Gutachten
→ Treibverletzungen, Unfall?
▶︎ Zeugin Burghotel: kein Hilferuf, eher Schrei des Erschreckens
(Wir kennen die Würdigung im Urteil nicht.)
▶︎ Rechtsmedizinerin Mützel war bei der entscheidenden 2. Einvernahme von Hydromechaniker Malcherek zum Ausschluss eines Unfalls gar nicht anwesend
(und nahm dazu keine Stellung)
▶︎ Ablehnung von Beweisanträgen
▶︎ Halle: identische Kopfverletzungen eines Suizidenten nach 20 km im Fluss
(Beweisantrag abgelehnt)
▶︎ „Notruf“ von Hannas Handy durch Wasserkontakt ausgelöst
(Beweisantrag abgelehnt)
▶︎ Aufklärungslücken
(Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz; z. B. keine Handy-Auswertungen zum Datum des Tischtennisspiels)
▶︎ Irrten Zeugen im Datum des Tischtennisspiels? Täterwissen?
(Zeugin Lea R. und Zeuge Raffael widersprüchlich zu Täterwissen beim Tischtennis)
▶︎ Zeugin Verena R. irrte im Datum des Spaziergangs
▶︎ Zeugin Verena R. von Polizei unter Druck gesetzt?
▶︎ Zeuge Max soll Sebastians „Geständnis“ bei der Hausparty nicht als Geständnis, sondern als Ironie und innere Bedrängnis verstanden haben
(Achtung: Widerspruch zur Aussage von Maxens Hausarzt!)
▶︎ Sebastians polizeiliche Vernehmungen
(War der „Zeuge“ Sebastian für die Polizei insgeheim schon Beschuldigter? Keine Videoaufzeichnung, „Stein“ als Täterwissen bewertet)
▶︎ Unzulänglichkeiten in der Beweiswürdigung*
▶︎ kein Tatzeuge, kein Tatwerkzeug, kein Tatort, kein Geständnis, zweifelhaftes Motiv, zweifelhafte Tatzeit
* Verstöße gegen Denkgesetze, Widersprüche zu anerkannten Erfahrungssätzen, Widersprüche innerhalb der Urteilsgründe, lückenhafte Feststellungen, Verkennung des Beweiswerts einzelner Indizien
Quellen:
viewtopic.php?p=256262#p256262 (Rosenheim24, 10.07.2024)
viewtopic.php?p=257829#p257829 (Rosenheim24, 24.07.2024)
viewtopic.php?p=258937#p258937 (Bild, 01.08.2024)
viewtopic.php?p=261744#p261744 (Die Zeit, 11.09.2024)
Entgegnung der StA
▶︎ StA berichtigt Zeitpunkt der Verlegung des JVA-Zeugen
(Hatte Adrian M. überhaupt Gelegenheit, ein vertrautes Verhältnis zu Sebastian aufzubauen? StA: ja.)
Quelle:
viewtopic.php?p=261743#p261743 (Rosenheim24, 12.09.2024)
Nachtrag:
Der Urteilstext steht vorübergehend aufgrund von „Qualitätssicherung“ nicht zur Verfügung. Es erscheint folgender Hinweis:
Zur Unterstützung bei der Lektüre des Urteils empfehle ich, die wesentlichen Revisionsrügen im Blick zu haben. Diese hatte ich (soweit sie der Presse zu entnehmen waren) zuletzt in meinem Beitrag vom 30.09.2024 wie folgt zusammengefasst:
Revisionsrügen der Verteidigung
▶︎ Ablehnung des Befangenheitsantrags
(auch mit Blick auf die Verquickung von Exekutive und Judikative in Bayern)
▶︎ Beweiswürdigung* des JVA-Zeugen
(notorischer Lügner, kein psychiatrisches und kein aussagepsychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit)
▶︎ Beweiswürdigung* der rechtsmedizinischen, bio- und hydromechanischen Gutachten
→ Treibverletzungen, Unfall?
▶︎ Zeugin Burghotel: kein Hilferuf, eher Schrei des Erschreckens
(Wir kennen die Würdigung im Urteil nicht.)
▶︎ Rechtsmedizinerin Mützel war bei der entscheidenden 2. Einvernahme von Hydromechaniker Malcherek zum Ausschluss eines Unfalls gar nicht anwesend
(und nahm dazu keine Stellung)
▶︎ Ablehnung von Beweisanträgen
▶︎ Halle: identische Kopfverletzungen eines Suizidenten nach 20 km im Fluss
(Beweisantrag abgelehnt)
▶︎ „Notruf“ von Hannas Handy durch Wasserkontakt ausgelöst
(Beweisantrag abgelehnt)
▶︎ Aufklärungslücken
(Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz; z. B. keine Handy-Auswertungen zum Datum des Tischtennisspiels)
▶︎ Irrten Zeugen im Datum des Tischtennisspiels? Täterwissen?
(Zeugin Lea R. und Zeuge Raffael widersprüchlich zu Täterwissen beim Tischtennis)
▶︎ Zeugin Verena R. irrte im Datum des Spaziergangs
▶︎ Zeugin Verena R. von Polizei unter Druck gesetzt?
▶︎ Zeuge Max soll Sebastians „Geständnis“ bei der Hausparty nicht als Geständnis, sondern als Ironie und innere Bedrängnis verstanden haben
(Achtung: Widerspruch zur Aussage von Maxens Hausarzt!)
▶︎ Sebastians polizeiliche Vernehmungen
(War der „Zeuge“ Sebastian für die Polizei insgeheim schon Beschuldigter? Keine Videoaufzeichnung, „Stein“ als Täterwissen bewertet)
▶︎ Unzulänglichkeiten in der Beweiswürdigung*
▶︎ kein Tatzeuge, kein Tatwerkzeug, kein Tatort, kein Geständnis, zweifelhaftes Motiv, zweifelhafte Tatzeit
* Verstöße gegen Denkgesetze, Widersprüche zu anerkannten Erfahrungssätzen, Widersprüche innerhalb der Urteilsgründe, lückenhafte Feststellungen, Verkennung des Beweiswerts einzelner Indizien
Quellen:
viewtopic.php?p=256262#p256262 (Rosenheim24, 10.07.2024)
viewtopic.php?p=257829#p257829 (Rosenheim24, 24.07.2024)
viewtopic.php?p=258937#p258937 (Bild, 01.08.2024)
viewtopic.php?p=261744#p261744 (Die Zeit, 11.09.2024)
Entgegnung der StA
▶︎ StA berichtigt Zeitpunkt der Verlegung des JVA-Zeugen
(Hatte Adrian M. überhaupt Gelegenheit, ein vertrautes Verhältnis zu Sebastian aufzubauen? StA: ja.)
Quelle:
viewtopic.php?p=261743#p261743 (Rosenheim24, 12.09.2024)
Nachtrag:
Der Urteilstext steht vorübergehend aufgrund von „Qualitätssicherung“ nicht zur Verfügung. Es erscheint folgender Hinweis:
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Der Artikel der „Zeit“ ist im Forum seit Erscheinen am 11.09.2024 bekannt und hier, auch ohne „einen Euro übrig zu haben“, in fast voller Länge zu lesen, ebenso die lebhafte Diskussion im Anschluss:ZickZack hat geschrieben: ↑Freitag, 29. November 2024, 23:36:23 Wer einen Euro übrig hat...
https://www.zeit.de/2024/39/kriminalfal ... ng-prozess
…
viewtopic.php?p=261744#p261744
War Dir das entgangen?
Nichts Neues? Die Autorin der „Zeit“ kannte schon damals das schriftliche Urteil. Der Artikel beleuchtet alle relevanten Aspekte – auch die, die in der lokalen Presse unter den Teppich gekehrt wurden – und stellt die Positionen von Gericht und StA denen der Verteidigung gegenüber. Eine alleinstehende, journalistisch ausgezeichnete und sehr gut recherchierte Arbeit. Pflichtlektüre für jeden am Fall Hanna Interessierten!
Mit einer Essenz des Nichts wurde das Loch zum Jahreswechsel gefüllt. Schlampig und tendenziös zusammengewürfelte Fundstücke, strotzend vor Fehlern: zehn statt neun Jahre Jugendstrafe, Verwechslung der Zweiten mit der Ersten Jugendkammer, die RAe Baumgärtl und Dr. Frank sollen (entgegen aller anderen Berichterstattung) an der Revisionsbegründung mitgewirkt haben. Entgleister Copy-and-Paste-„Journalismus“ einer Krawallgazette:Neuer_User hat geschrieben: ↑Dienstag, 07. Januar 2025, 07:55:59 Hat jemand von euch Zugriff auf diesen Artikel hier:
https://www.ovb-online.de/rosenheim/lan ... 71513.html
Abermals wird von den OVB-Medien der Eindruck erweckt, die RAe Baumgärtl und Dr. Frank seien noch immer Pflichtverteigiger von Sebastian. Allein schon aus Kostengründen erwachsen daran erhebliche Zweifel:
Daher vermute ich schon lange, dass im Revisionsverfahren ausschließlich RAin Rick und RA Dr. Georg als Pflichtverteidiger beigeordnet sind – und die OVB-Medien nebulös drumherumreden, weil sie (auch in zahlreichen anderen Artikeln) der PR zur Ehrenrettung eines Rosenheimer „Starverteidigers“ nach Kräften zu Diensten sein wollen.
Danke! Mit deutlichen Worten legt RAin Rick am Beispiel des Badewannen-Falls den Finger in die Wunde der (bayerischen) Justiz:
@Gast0815
Deiner Argumentation gegen die „drei Gutachter“, die „ein Sturzgeschehen mit anschließenden Treibverletzungen als sehr, sehr unwahrscheinlich eingestuft“ haben sollen, schließe ich mich an.
Der für die Revision essentielle Aspekt aber blieb unerwähnt: Weder während noch nach der Einvernahme des Hydromechanikers Malcherek konnte die Rechtsmedizinerin Mützel dazu befragt werden! Der Biomechaniker Adamec ist Physiker, kein Arzt.
Beispiel eines Verkehrsunfalls (Zivilrecht)
Das Fahrzeug des A fliegt wegen eines Fahrfehlers von B aus der Kurve und wird schwer beschädigt. Allerdings ist bekannt, dass das Fahrzeug des A bereits diverse Vorschäden aufwies. Diese Vorschäden, für die B nicht haftet, gilt es abzugrenzen von dem neuen Unfallschaden.
Hinzugezogen werden ein Unfallsachverständiger (Physiker) und ein Kfz-Sachverständiger (Kfz-Meister).
Zuerst wird der Unfallsachverständige den Unfallhergang ermitteln, also wie, wo und wodurch das Fahrzeug aus der Kurve flog, um herauszufinden, in welchen Bereichen und durch welche Kräfte das Fahrzeug Kontakt etwa mit dem Acker neben der Straße hatte. Erst dann kann der Kfz-Sachverständige Auskunft geben über die dadurch am Fahrzeug verursachten Schäden.
Wäre der Kfz-Sachverständige bei der Einvernahme des Unfallsachverständigen gar nicht anwesend und würde auch danach nicht mehr befragt werden können, wäre eine Abgrenzung des Unfallschadens von den Vorschäden nicht möglich und die Schadenersatzpflicht des B nicht bezifferbar. Sachaufklärung verfehlt.
Etwaige Aussagen des Kfz-Sachverständigen vor der Anhörung des Unfallsachverständigen können keine abschließenden Feststellungen sein!
Übertragen auf das Strafrecht, in dem (anders als im Zivilrecht) der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, muss das Gericht von Amts wegen die gebotene Sachauklärung betreiben (§§ 244 Abs. 2, 160 Abs. 2, 155 Abs. 2 StPO). Tut es dies nicht, liegt ein Verfahrensfehler vor, der mit der Revision gerügt werden kann (§ 337 StPO).
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Ob das ein möglicher Revisionsgrund ist, kann ich nicht beurteilen; wenn Du es so schreibst, wird es sicherlich stimmen.Der für die Revision essentielle Aspekt aber blieb unerwähnt: Weder während noch nach der Einvernahme des Hydromechanikers Malcherek konnte die Rechtsmedizinerin Mützel dazu befragt werden! Der Biomechaniker Adamec ist Physiker, kein Arzt.
Weil ich selbst lange Zeit einen Unfall für das wahrscheinlichere Szenario angesehen habe, hatte ich mir im Urteil die Stellen zu den Ausführungen des Hydromechanikers angesehen. Das Urteil ist aktuell ja leider nicht mehr online abrufbar, deshalb kann ich es nur noch aus meinen Erinnerungen schreiben (vielleicht hatte sich jemand das Urteil runtergeladen/kopiert und kann mit exakten Zitaten helfen).
Gegen die Unfallthese haben ja nicht nur die Verletzungen gesprochen, sondern auch der Verlust von Hannas Kleidungsstücken bzw. der Zustand der gefundenen Kleidungsstücke. Bei der Hose wurde auf den defekten Reißverschluss hingewiesen, wodurch ein Ausziehen im / durch das Wasser zwar begünstigt worden wäre, die noch getragenen Schuhe hätten dafür aber einen zu großen Widerstand darstellen müssen. Bei der Lederjacke wurde mit dem Umkrempeln der Arme argumentiert; auf einer Seite war der auf links gedreht, auf der anderen Seite nicht. Es gab bei den Kleidungsstücken wohl auch keine Spuren darauf, dass diese durch Äste o.ä. vom Körper ausgezogen worden wären. Zusammenfassung war sinngemäß, dass eines dieser Ereignis sicherlich vorkommen könne, in Summe das alles aber sehr unwahrscheinlich wäre und kaum zu erklären sei. So zumindest meine grobe Erinnerung dazu. Da hätte eine im Gerichtssaal anwesende Rechtsmedizinerin vermutlich auch nicht mehr Expertise dazu gehabt.
Selbst wenn der BGH sagen würde, dass bei der Vorstellung des hydromechanischen Gutachtens zwingend eine Rechtsmedizinerin hätte dabei sein müssen und das Urteil deshalb kassiert wird, würde sich am Ergebnis mMn doch nichts ändern.
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Video: EKHKin Diana U.
Eine Kriminalbeamtin habe sich in die Vorstellung eines Tötungsdelikts verbissen, sagt RAin Regina Rick im Gespräch mit T-online über den Badewannen-Fall:
Gemeint ist die damals leitende Sachbearbeiterin KHKin Diana U. (KPS Miesbach), die den Müchener Rechtsmediziner ins Badezimmer nach Rottach-Egern einbestellt hatte und ihn vor Ort dazu veranlasste, sein rechtsmedizinisches Gutachten dahingehend zu überarbeiten, dass im Ergebnis ein Tötungsdelikt plausibel erscheint:
Dieselbe Kriminalbeamtin leitet inzwischen im Dienstrang einer EKHKin das K1 (Delikte gegen das Leben u. a.) der KPI Rosenheim und ist seit Anbeginn mit dem Fall Hanna befasst. Aus dem anonymisierten Urteil geht ihre genaue Funktion nicht hervor. In puncto Obduktion war sie laut @fassbinder Ansprechpartnerin der Rechtsmedizin.
In einer Folge der ZDFinfo-Doku-Reihe „Ermittler! Vorwurf Mord – Ungeklärten Todesfällen auf der Spur“ vom 05.06.2024 kommt EKHKin Diana U. zu Wort. Es handelt sich um den Mordfall Hans S. in Tegernsee aus dem Sommer 2018:
► Sprungmarke 6:42–14:44 Min.:
https://youtu.be/d4d-0mWtul0&t=6m42s
► Sprungmarke 20:21–28:39 Min.:
https://youtu.be/d4d-0mWtul0&t=20m21s
Überraschung: Klar struktuiert in ihrem Denken, durchsetzungsstark und für eine Führungsposition durchaus geeignet, aber auch ehrgeizig, sehr selbstkontrolliert und mit einer Tendenz zu stark erfahrungsbasierten Entscheidungen – so ist mein erster spontaner Eindruck von dieser Kriminalbeamtin. Eine manipulative Lenkung von Ermittlungen wie im Badewannen-Fall hätte ich von ihr nicht erwartet!
„Wir sind die letzte Instanz, die noch eine Gerechtigkeit für ein Opfer bringen kann“, sagt Diana U. in dem Film. Schimmert hier ein unterbewusster Wunsch durch, im Zweifel eine gerichtliche Entscheidung vorwegnehmen zu wollen?
Eine Kriminalbeamtin habe sich in die Vorstellung eines Tötungsdelikts verbissen, sagt RAin Regina Rick im Gespräch mit T-online über den Badewannen-Fall:
Gemeint ist die damals leitende Sachbearbeiterin KHKin Diana U. (KPS Miesbach), die den Müchener Rechtsmediziner ins Badezimmer nach Rottach-Egern einbestellt hatte und ihn vor Ort dazu veranlasste, sein rechtsmedizinisches Gutachten dahingehend zu überarbeiten, dass im Ergebnis ein Tötungsdelikt plausibel erscheint:
Dieselbe Kriminalbeamtin leitet inzwischen im Dienstrang einer EKHKin das K1 (Delikte gegen das Leben u. a.) der KPI Rosenheim und ist seit Anbeginn mit dem Fall Hanna befasst. Aus dem anonymisierten Urteil geht ihre genaue Funktion nicht hervor. In puncto Obduktion war sie laut @fassbinder Ansprechpartnerin der Rechtsmedizin.
In einer Folge der ZDFinfo-Doku-Reihe „Ermittler! Vorwurf Mord – Ungeklärten Todesfällen auf der Spur“ vom 05.06.2024 kommt EKHKin Diana U. zu Wort. Es handelt sich um den Mordfall Hans S. in Tegernsee aus dem Sommer 2018:
► Sprungmarke 6:42–14:44 Min.:
https://youtu.be/d4d-0mWtul0&t=6m42s
► Sprungmarke 20:21–28:39 Min.:
https://youtu.be/d4d-0mWtul0&t=20m21s
Überraschung: Klar struktuiert in ihrem Denken, durchsetzungsstark und für eine Führungsposition durchaus geeignet, aber auch ehrgeizig, sehr selbstkontrolliert und mit einer Tendenz zu stark erfahrungsbasierten Entscheidungen – so ist mein erster spontaner Eindruck von dieser Kriminalbeamtin. Eine manipulative Lenkung von Ermittlungen wie im Badewannen-Fall hätte ich von ihr nicht erwartet!
„Wir sind die letzte Instanz, die noch eine Gerechtigkeit für ein Opfer bringen kann“, sagt Diana U. in dem Film. Schimmert hier ein unterbewusster Wunsch durch, im Zweifel eine gerichtliche Entscheidung vorwegnehmen zu wollen?
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Richtig, zur verlustigen Kleidung kann ein Facharzt für Rechtsmedizin wenig sagen. (Neben Malchereks Einschätzung dazu gibt es allerdings auch die Expertise des Dr. Muggenthaler.)Der_Clown hat geschrieben: ↑Sonntag, 12. Januar 2025, 02:10:21 … Gegen die Unfallthese haben ja nicht nur die Verletzungen gesprochen, sondern auch der Verlust von Hannas Kleidungsstücken …
… Da hätte eine im Gerichtssaal anwesende Rechtsmedizinerin vermutlich auch nicht mehr Expertise dazu gehabt. …
Was hingegen zwingend medizinisches Fachwissen erfordert, sind die Verletzungen!
Beispiel Schulterdachfrakturen: Zwar waren die Schulterdächer beidseits gebrochen, aber auf unterschiedliche Weise, was Form und Verlauf der Frakturen betrifft: rechts Stückfraktur, links komplette Fraktur (Rdnr. 44 des Urteils). Unter „Symmetrie“ verstehe ich etwas anderes!
Dies betrifft beispielsweise die Frage, ob die Schulterdachfrakturen gleichzeitig an ein und demselben Hindernis oder aber auch zu zweierlei Zeitpunkten an ganz unterschiedlichen Hindernissen verursacht worden sein können bzw. müssen.
Genau deshalb hatte ich oben das Fallbeispiel eines Verkehrsunfalls mit Vorschaden und zweierlei Gutachtern dargelegt.
Ändern könnte sich sehr wohl die Gesamteinschätzung zur Entstehung der Verletzungen – und in der Folge auch die Bewertung des Verlusts der Kleidung. Das Ergebnis: offen.Der_Clown hat geschrieben: ↑Sonntag, 12. Januar 2025, 02:10:21 … Selbst wenn der BGH sagen würde, dass bei der Vorstellung des hydromechanischen Gutachtens zwingend eine Rechtsmedizinerin hätte dabei sein müssen und das Urteil deshalb kassiert wird, würde sich am Ergebnis mMn doch nichts ändern.
Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022
Beim ersten Lesen war mir das auch aufgefallen. Aber bei weiteren Überlegungen sehe ich hier einen ähnlichen Effekt, wie beim Badewannenunfall. Man muss sich immer fragen, hat der Gutachter wirklich sämtliche Möglichkeiten durchdacht. Ich denke, da muss man aufpassen, das ist fast unmöglich. Im Badewannenunfall haben 2 Gutachter es nicht geschafft, erst der Dritte war da sehr Nahe an der Lösung der Simulation. Ich persönlich die Zahl der Möglcihkeiten sind vorliegend viel höher, die Komplexität eines Sturzes in die Badewanne ist deutlich überschaubarer, als das Treiben in einem Fluss.Der_Clown hat geschrieben: ↑Sonntag, 12. Januar 2025, 02:10:21Gegen die Unfallthese haben ja nicht nur die Verletzungen gesprochen, sondern auch der Verlust von Hannas Kleidungsstücken bzw. der Zustand der gefundenen Kleidungsstücke. Bei der Hose wurde auf den defekten Reißverschluss hingewiesen, wodurch ein Ausziehen im / durch das Wasser zwar begünstigt worden wäre, die noch getragenen Schuhe hätten dafür aber einen zu großen Widerstand darstellen müssen. Bei der Lederjacke wurde mit dem Umkrempeln der Arme argumentiert; auf einer Seite war der auf links gedreht, auf der anderen Seite nicht. Es gab bei den Kleidungsstücken wohl auch keine Spuren darauf, dass diese durch Äste o.ä. vom Körper ausgezogen worden wären. Zusammenfassung war sinngemäß, dass eines dieser Ereignis sicherlich vorkommen könne, in Summe das alles aber sehr unwahrscheinlich wäre und kaum zu erklären sei. So zumindest meine grobe Erinnerung dazu. Da hätte eine im Gerichtssaal anwesende Rechtsmedizinerin vermutlich auch nicht mehr Expertise dazu gehabt.
Der Hydromechaniker scheint sich nur mit singulären Ereignissen beschäftigt zu haben, d.h. irgendwo hängen geblieben und soll die Jacke/Hose komplett abgezogen werden.
Prinzipiell kann der Hydromechaniker erstmal Recht haben, dass sich die Hose nicht über die Schuhe abstreifen lässt. Aber was passiert, wenn das Opfer wieder weiter treibt? Die Hose wird dicht am Grund über den Boden der Prien gezogen. Dort kann es dann hängen bleiben (Hindernisse gibt es dort zu genüge) und der Bremsvorgang ist dann sehr plötzlich, größere Kräfte sind dabei zu erwarten. Und das kann durchaus mehrfach erfolgen, bis die Hose doch über die Schuhe endgültig abgestreift wurde.
Auch könnte es meiner Ansicht auch möglich sein, dass in Teilen auch die Hose abgestreift wird, wenn das Opfer mit dem Oberkörper irgendwo eine zeitlang hängen bleibt. Bei einer klaffenden Hose wird Wasser zwischen Bein und Hose gepresst, die dabei entstehende Kräfte können möglicherweies auch die Hose abstreifen - zumindest bis die Schuhe einen zu großen Widerstand bewirken. Die Reibung - welche der Gutachter behauptet - spielt bei dieser Möglcihkeit keine Rolle, weil zwischen Hose und Bein das Wasser reingdrücht wird und sich die Hose nicht mehr am Bein anliegend ist. Es mag sein, dass hier die Hose nur bis zu den Schuhen abgestreift wird, kann aber wieder durch der obige Effekt zum kompletten Abstreifen führen. Diese Art des Abstreifens würden keinerlei Spuren hinterlassen.
Ähnliche Effekte kann auch die Jacke ausgezogen haben, dort muss es nicht über die Schuhe gezogen weren und könnte man daher mit einem singulären Ereignis erklären.