margarita hat geschrieben: ↑Samstag, 01. Februar 2025, 12:15:55Nachtrag zu meinen obigen Videoüberlegungen noch:
Ich könnte mir sogar vorstellen, dass die beiden Richter, die über die jeweilige U-Haft entschieden, deshalb zu unterschiedlichen Entscheidungen gekommen sein könnten.
Angenommen, es würde ein Videobeweis existieren: der eine Richter hätte die Aufnahme auch in einem Prozess zugelassen. Der andere wiederum hatte die Einstellung „kommt gar nicht in Frage“.
Bei der Entscheidung über U-Haft spielt meiner Einschätzung nach die Gerichtsverwertbarkeit der Beweismittel noch keine Rolle. Bin aber kein Jurist. U-Haft setzt den
dringenden Tatverdacht voraus, der ist so definiert:
Da ist noch nicht die Rede von Prozess und Verurteilung, das kommt erst beim hinreichenden Tatverdacht. D.h. wenn die Einschätzung, dass große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist, auf Quellen/Beweismitteln beruht, die zwar faktisch unzweifelhaft sind, aber wo unklar ist, ob die Beweismittel in einem Strafprozess zulässig wären, dann ist ja auf der faktischen Ebene dennoch klar, dass die Bedingungen für den "dringenden Tatverdacht" erfüllt sind, weil die Sachbeweise das so hergeben.
Die Frage, ob ein Beweismittel zulässig ist, stellt mMn sich erst bei oder kurz vor der Anklagerhebung, zum Ende des Ermittlungsverfahrens, wo der
hinreichende Tatverdacht geprüft wird, der wie folgt definiert ist:
Zur Verurteilung ist ein Prozess nötig, in dem können nur Beweismittel, die der Richter als zulässig einordnet, Verwendung finden. Solange die Ermittlungen aber noch andauern, können fragwürdige Beweismittel durchaus als Ermittlungsgrundlage verwendet werden, man weiß dann ja, was Sache ist, und darauf basierend könenn weitere Ermittlungen veranlasst wrden, die dann legitime Beweismittel erbringen (können).
Dass die Kripo ständig "illegale" oder zweifelhafte Beweismittel verwendet, würde ich aber auch nicht annehmen.
Auf den Fall RR bezogen heißt all das - für mich - dass, selbst wenn es solche Videomitschnitte gäbe - was ja allerdings 100 % spekulativ ist, dass es die wirklich gibt, soll man nicht ganz unerwähnt lassen - und aus denen unzweifelhaft hervorginge, dass RR nicht als Fußgängerin aus dem Haus gelaufen sein kann und auch nicht in einem Auto lebender Weise wegfuhr, und gleichzeitig wäre die Erstellung der Videos nicht datenschutzkonform und die Gerichtsverwertbarkeit damit unklar/zweifelhaft - dann würde das, mMn, dennoch den dringenden Tatverdacht begründen. Weil dann wäre es letztlich faktisch sicher bzw. sehr wahrscheinlich, dass Rebecca im Haus zu Tode gekommen wäre und höchstwahrscheinlich eine Straftat mit Beteiligung des Schwagers dem zugrundeläge. Dann wäre der dringende Tatverdacht erfüllt, und der Schwager seinerzeit in Haft geblieben oder eben später verhaftet worden, falls diese fiktiven Videos erst später analysiert worden wären.
Und das ist ja eben genau nicht passiert. Beweismaterial, das einen dringenden Tatverdacht ergibt, liegt somit schlicht nicht vor.
Wenn man nur keine Haftgründe erkannt hätte, aber einen dringenden Tatverdacht hätte, hätte es einen weiteren Haftprüfungstermin gegeben, wo genau dies entschieden worden wäre. Aber den gab es auch nicht.