MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

ÖFFENTLICHE DISKUSSION
Fälle: Anja Aichele, Ayleen Ambs, Vierfachmord von Annecy 2012, Bärbel B. (Bremerhaven) u. Ingrid R. (Bremen), Annika Brill, Tristan Brübach, Christoph Bulwin, Anne D. (Lorch), Suzanne Eaton, Michaela Eisch, Victor Elling, Sonja Engelbrecht, Trude Espas, Regina Fischer, Abby G. & Libby W. (USA-Indiana), Maren Graalfs, Valeriia Gudzenko, Mara-Sophie H. (Kirchdorf), Marion & Tim Hesse, Jutta Hoffmann, Bärbel K. (Lübeck), Peggy Knobloch, Cindy Koch, Martina Gabriele Lange, Lola (FR-Paris), Karl M. (Berlin), Khadidja M. (Ingolstadt), Stefan M. (Salzgitter), Jelena Marjanović, Margot Metzger, Karin N. (Borchen), N. N. (Lampertheim), Gabby Petito, Heike Rimbach, Elmar Rösch, Gustav Adolf Ruff, Carina S. (Iserlohn), Hannah S. (Hamm), Lena S. (Wunsiedel), Gabriele Schmidt, Mord in Sehnde-Höver, Yasmin Stieler, Simone Strobel, Elisabeth Theisen, Karsten & Sabine U. (Wennigsen), Nicky Verstappen, Hanna W. (Aschau)
Kalle
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Kalle »

Catch22 hat geschrieben: Freitag, 17. Januar 2025, 22:53:46

Zum Zeugen Adrian M.

Ertrinken und fehlende Anzeichen eines sexuellen Missbrauchs waren längst durch die Medien bekannt.

Ebenso war am 03.12.2022 bei Rosenheim24 (OVB) zu lesen, dass kein (Sebastian belastendes) DNA-Gutachten vorliegt. Seltsam, dass dieser Artikel nicht ermittelt wurde:

Spoiler – hier klicken!

Auffällig ist, dass der Zeuge den Tatort mit „ein Stückchen weiter weg vom Eiskeller“ bezeichnet (Rdnr. 1144). Vor seiner polizeilichen Vernehmung wurde der Tatort laut Medien stets auf dem Seilbahnparkplatz gemutmaßt. Erst später wurde bekannt, dass sich das Geschehen auf der anderen Seite des Bärbachs (beim Brückerl) zugetragen haben musste. Hätte ein äußerst ortskundiger Täter nicht eine genauere Bezeichnung des Tatorts gewählt?

Liegt hierin eine Rücksichtnahme eines Geständigen gegenüber einem völlig Ortsfremden, der mit detaillierteren Angaben ohnehin nichts anfangen kann? Oder spricht daraus die Vorsicht eines erfahrenen Lügners?

Pikant: Die Kammer führt in ihrem Urteil (Rdnr. 517, 1186) aus, dass Adrian M. in einem früheren Strafverfahren gegen seine Mutter eine Aussage machte, die diametral im Widerspruch zu seiner vorherigen polizeilichen Aussage stand. Der damalige Amtsrichter wurde im Hanna-Prozess als Zeuge gehört. Er war damals nicht in der Lage festzustellen, welche der beiden Aussagen wahr gewesen sein könnte.

Die Kammer hebt darauf ab, dass dieser Umstand nicht geeignet sei, eine generelle Unglaubwürdigkeit des Adrian M. zu begründen (Urteil, Rdnr. 1187). Sie verkennt dabei, dass sich dieser Zeuge schon damals darauf verstand, so geschickt zu lügen, dass sogar ein sehr erfahrener Richter Lüge und Wahrheit nicht unterscheiden konnte.

Nun aber will die Kammer – ohne ein aussagepsychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten – erkannt haben, dass Adrian M. im Hanna-Prozess die Wahrheit gesagt hat. Absurd!

nteressant ist die harte, abschließende Feststellung der Richterin ab Rn1142. Ich hätte nicht vermutet, dass die Täterschaft nahezu einzig und "zweifelsfrei" auf eine vermeindliche Offenbarung von Täterwissen ggü. dem Mithäftling festgestellt wird. Bis dato dachte ich immer an einen vergleichbar wertlosen Kommentar "dann war ichs halt" wie bei der Hausparty. Nun wird aber begründet, dass die vermeindlichen Aussagen des Angeklagten ggü. dem JVA-Zeugen "Täterwissen" offenbarten. Insbesondere Aussagen zum Ablauf (bewusstlos geschlagen, in den Bach geworfen etc.) wären nicht in der Presse veröffentlicht gewesen.

Zum Zeitpunkt des Gespräches ("in der Weihnachtszeit") war der Angeklagte also schon ca. 4-5 Wochen in U-haft. Ich gehe davon aus, dass es in diesem Zeitraum zahlreiche Gespräche mit den Pflichtverteidigern gab, mit der damit verbundenen Akteneinsicht, der Vorhaltung der Staatsanwaltschaft vor dem Richter. Die Frage "was wird mir eigentlich vorgeworfen" wird das ständige Thema der Gespräche mit seinen Anwälten gewesen sein. Die Aktenlage wird den unterstellen Tatverlauf der den Untersuchungrichter überzeugen musste, beinhalten.

Meine Frage:
Warum hat er dann "Täterwissen" ?
Man stelle sich das Gespräch mit dem Mithäftlihng - sofern es jemals stattgefunden hat - wie folgt vor:
"Und, warst Du es ?"
"Nein, ich bin unschuldig"
"Ok das sagen hier alle, aber warum bist Du dann hier".
"Die werfen mir aber allenernstes vor, ich hätte die Hanna bewusstlos geschlagen um sie zu vergewaltigen und dann in den Bach geworfen".

Habe ich jetzt einen Denkfehler, oder worin liegt hier "zweifelsfrei" Täterwissen, wenn er Akteneinsicht hatte. Oder wird einem diese in der U-haft nicht zugestanden ? Warum sollte der Mithäftling für eiene Lüge nicht genau diese Infos gegen den Angeklagten verwenden um sich selbst zu verbessern ? Er muss nur "Nein, ich bin unschuldig" in "Ja ich war es" ändern. Ein paar Spekulatius essen, den Angeklagten aus der Zelle komplimentieren, und sich die Hände reiben....
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Kalle »

Konkret heisst es in Rn 1145 :
"Damit bekundet der Zeuge .... ein Gesändnis des Angeklagten ihm gegnüber. Außerdem bekundet er Umstände die nur der Täter wissen konnte"

Ich hätte jetzt eher gesagt:
"Damit bekundet er (JVA-Zeuge) Umstände, die er selbst auch entweder aus der Presse entnommen (teilweise), und/oder der Angeklagte ihm selbst aus der Akte und/oder aus Ausführungen seiner Anwälte mitgeteilt hat (der U-haft begründende Verdacht). Diese Informationen zusammengefügt und um nicht überprüfbare Auschmückungen und Interpretationen ,ergänzt (z.B. "ganz hübsch" "kannte sie vom sehen"), könnten zur Erlangung eines erhofften Vorteils im eigenen Fall (gleiche Kammer) lediglich umformuliert behauptet worden sein.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Kalle »

Ach ja mal wieder eine ChatGPT Antwort auf die Frage ob er Beispiele kennt wo Hosen in Strömungen abgezogen werden. Wo ich dabei gar nicht Wildwasser und Gebigsbäche erwähnt habe :-)

Antwort:

Reale Beispiele:

Hier einige Fälle, in denen das Phänomen beobachtet wurde:
1. Hochwasser- und Flutopfer

Beispiel: Hochwasser in Europa (2021, Ahrtal)
Berichte von Überlebenden zeigen, dass Strömungen Schuhe, Hosen und sogar ganze Kleidungsstücke mitgerissen haben.
Das Wasser war so stark, dass Menschen beim Versuch zu schwimmen oder sich festzuhalten, Teile ihrer Kleidung verloren.

2. Strömungen in Flüssen & Bächen

Fallstudien aus der Wildwasserrettung zeigen, dass Menschen, die in reißende Strömungen geraten, oft mit zerrissener oder verlorener Kleidung geborgen werden.
Besonders bei Hochwasser oder starken Strömungen in Gebirgsflüssen wird Kleidung durch die Strömung abgezogen.

3. Schwimmer in Meeresströmungen

Rip-Strömungen (z. B. an der Ost- oder Nordsee, in Australien)
Schwimmer berichten, dass sie ihre Badehosen oder Neoprenanzüge verloren haben, wenn sie von einer Rip-Strömung erfasst wurden.
Diese Strömungen ziehen den Körper mit hoher Geschwindigkeit vom Ufer weg, wobei sich lose Kleidung lösen kann.

4. Tauch- und Wrackunfälle

Taucher berichten von Kleidung, die sich durch Strömung oder Wasserverwirbelungen gelöst hat.
In manchen Wracks oder Höhlentauchgängen erzeugen Strömungen einen Sog, der an Kleidung zieht.

Fazit:

Ja, eine Hose kann durch starke Strömung ausgezogen werden, insbesondere wenn sie nicht eng anliegt oder durch das Wasser nach unten gedrückt wird. Das passiert häufig in Hochwassergebieten, Flüssen mit starker Strömung, Meeresströmungen oder bei Rettungseinsätzen in reißendem Wasser.

Möchtest du das für einen bestimmten Fall genauer wissen?


Du:
Ja für den Fall Hanna W deren Hose im Fluss Prien gefunden wurde
ChatGPT:

Der Fall von Hanna W., deren Hose im Fluss Prien gefunden wurde, ist in den letzten Jahren immer wieder ein Gesprächsthema in den Medien und Diskussionen zu außergewöhnlichen Ereignissen wie Verschwinden und plötzlichem Auftreten von Kleidung in Gewässern. Ich werde die Fakten so weit wie möglich aufbereiten und die Frage nach der Strömungseinwirkung auf die Hose aus dieser Perspektive beleuchten.
Überblick über den Fall von Hanna W.

Hanna W. war eine junge Frau, die am 5. Januar 2022 in einem Park in der Nähe des Flusses Prien in Bayern verschwunden ist. Ihre Leiche wurde später im Fluss entdeckt, und Teile ihrer Kleidung, einschließlich ihrer Hose, wurden in der Nähe der Fundstelle im Wasser gefunden. Die Ermittler gehen davon aus, dass sie in den Fluss geraten und dann durch die Strömung erfasst worden sein könnte.
Wichtige Details:

Ort: Der Fluss Prien, ein mittelgroßer Fluss in der Nähe des Chiemsees, ist bekannt für seine starken Strömungen in bestimmten Bereichen, besonders bei Hochwasser.
Fundort: Ihre Kleidung wurde in einem Bereich des Flusses gefunden, der aufgrund der Strömung als besonders gefährlich angesehen wird.
Zeitpunkt des Vorfalls: Es gab intensive Regenfälle und hohe Wasserstände, die die Strömung des Flusses verstärkten.

Hypothese zur Strömungseinwirkung auf Hannas Hose:

In diesem Fall ist es realistisch, dass Hannas Hose durch die starke Strömung des Flusses von ihr abgefallen sein könnte, und zwar aus mehreren Gründen:

Starke Strömung und Sog-Effekte:
Der Fluss Prien hat bei bestimmten Wetterbedingungen (Regenfälle und Schmelzwasser) starke Strömungen, die Kleidung mitreißen können, wenn sie locker sitzt.
Besonders in Bereichen mit unterirdischen Strömungen oder Verwirbelungen (z. B. in der Nähe von Brückenpfeilern oder im Bereich von Stromschnellen) kann Kleidung durch den Wasserfluss vom Körper gelöst werden.

Unzureichend befestigte Kleidung:
Wenn die Hose nicht fest genug sitzt (z. B. durch lockeren Sitz oder fehlenden Gürtel), kann die Strömung leicht die Hose abziehen, besonders wenn die Person im Wasser taumelt oder umkippt.
In vielen Fällen von Unfällen in Flüssen (z. B. bei Stürzen), verlieren die Betroffenen nicht nur Schuhe, sondern auch Kleidung, die sich lockern kann.

Wasserstand und Temperatur:
Wenn der Fluss zu der Zeit Hochwasser führte, erhöhte sich die Wahrscheinlichkeit, dass stärkere Strömungen die Kleidung mitreißen.
Kaltes Wasser (im Winter) führt dazu, dass sich der Körper weniger kontrolliert bewegt, was dazu führt, dass die Person nicht in der Lage ist, ihre Kleidung zu behalten, da der Körper in panischer Reaktion reagiert.

Möglicher "Sog" durch die Strömung:
In vielen Flüssen gibt es auch Rückströmungen, die die Körperbewegung beeinflussen können. Wenn Hanna W. von der Strömung erfasst wurde, könnte dies dazu geführt haben, dass ihre Hose durch den Sog des Wassers nach unten gezogen wurde.
Besonders, wenn sie mit dem Wasser kämpfte, könnte die Kleidung aufgrund der Aufwärts- und Abwärtsbewegung des Körpers abgerutscht oder abgefallen sein.

Beispielhafte Fälle und Studien:

Hochwasserereignisse und Kleidung:
Fallstudie aus dem Ahrtal-Hochwasser 2021: Hier wurden Gegenstände und Kleidung von Opfern durch die Flut mitgerissen, und in einigen Fällen wurden Leichen ohne Oberbekleidung gefunden. Strömungen können besonders in gefährdeten Zonen wie unter Brücken oder bei Hindernissen die Kleidung abstreifen.

Flusspassagen mit Sog:
In Berichten aus den Alpen und vom Fluss Inn ist dokumentiert, dass Strömungen bis zu den Oberschenkeln Menschen erfasst haben, wodurch beim Sturz Teile der Kleidung durch den Wasserdruck und die Sog-Effekte abgefallen sind.

Meeresströmungen:
Ähnlich wie bei Strömungen in meeresnahen Gebieten (wie Rip-Strömungen) können auch Flüsse Kleidung von Personen losreißen, die in unerfahrenen oder gefährdeten Zonen sind. Hier zeigt sich, wie selbst Menschen, die sich in flachen Gewässern aufhalten, durch sehr starke Strömungseinflüsse ihre Kleidung verlieren können

Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Kalle hat geschrieben: Sonntag, 16. Februar 2025, 11:50:16 … die Frage des En[t]kleiden[s] bleibt rästelhaft. Den Stringtanga zu belassen wird ja strafmildernd als "freiwillige" Motivumkehr interpretiert Rn 1463 (im Vergleich zum Ablassen durch vermutete Entdeckung). …
Für beides fehlt es an tatsächlichen Anknüpfungspunkten, die über rein theoretische Möglichkeiten (= Spekulationen) hinausreichen:

► freiwillige Motivumkehr,
► Ablassen aufgrund vermuteter Entdeckung.

Der einzige rechtliche Unterschied dieser beiden Varianten: die Freiwilligkeit. Diese ist Voraussetzung für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB), den das Gericht – abermals nur auf theoretischen Möglichkeiten basierend! – konstruiert.

Beim Ablassen aufgrund vermuteter Entdeckung wäre der Impuls zum Rücktritt vom Versuch durch äußere Umstände gekommen, also nicht freiwillig gewesen. Dann hätte nach Denkart des Gerichts auch wegen des Versuchs eines Sexualdelikts (z. B. sexueller Nötigung, Vergewaltigung) verurteilt worden sein müssen. Diesen noch viel wackeligeren Boden aber wollte die Kammer wohl nicht betreten.

Damit blieb dem Gericht nur ein einziger Ausweg übrig: der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch. Juristische Baumeisterei wie vom Reißbrett des Numerobis bei „Asterix und Kleopatra“.

Kalle hat geschrieben: Sonntag, 16. Februar 2025, 17:24:25 … eine ChatGPT Antwort auf die Frage … wo Hosen in Strömungen abgezogen werden. …
Das hätten Adamec, Malcherek und das Gericht besser auch mal recherchieren sollen. Danke für das Experiment! Denn:

Spoiler – hier klicken!
Kalle hat geschrieben: Sonntag, 16. Februar 2025, 17:24:25 [ChatGPT:]



Besonders bei Hochwasser oder starken Strömungen in Gebirgsflüssen wird Kleidung durch die Strömung abgezogen.



Der Fluss Prien … ist bekannt für seine starken Strömungen in bestimmten Bereichen, besonders bei Hochwasser.



Besonders in Bereichen mit unterirdischen Strömungen oder Verwirbelungen (z. B. in der Nähe von Brückenpfeilern oder im Bereich von Stromschnellen) kann Kleidung durch den Wasserfluss vom Körper gelöst werden.



Wenn die Hose nicht fest genug sitzt … [hier aufgrund des defekten Reißverschlusses!], kann die Strömung leicht die Hose abziehen …


Auch wenn Dummies nicht blind auf ChatGPT vertrauen dürfen (weder „verschwand“ Hanna, noch geschah es in einem „Park“ und schon gar nicht am 05.01.2022), so deckt sich dessen Aussage mit Berichten von Rettungskräften und Feuerwehrlleuten über die Bergung von Wasserleichen mit fehlender Hose trotz anbehaltener Schuhe.

Kalle hat geschrieben: Sonntag, 16. Februar 2025, 12:30:10 … Ich hätte nicht vermutet, dass die Täterschaft nahezu einzig und "zweifelsfrei" auf eine vermeindliche Offenbarung von Täterwissen ggü. dem Mithäftling festgestellt wird. …
Die „Traunsteiner Logik“ überrascht eben immer wieder aufs Neue!

Kalle hat geschrieben: Sonntag, 16. Februar 2025, 12:30:10 … Insbesondere Aussagen zum Ablauf (bewusstlos geschlagen, in den Bach geworfen etc.) wären nicht in der Presse veröffentlicht gewesen. …
Genau dazu äußerte sich der Revisionsverteidiger Dr. Georg am 27.01.2025 gegenüber dem OVB:

viewtopic.php?p=285287#p285287

In dem Artikel heißt es u. a.:

Spoiler – hier klicken!


Und das nur, weil man ihm [dem JVA-Zeugen Adrian M.] einen Punkt seines Berichts als „Täterwissen“ abgekauft habe – dass Sebastian T. Hanna W. bewusstlos geschlagen habe, „damit sie sich nicht wehrt“. Schon vor der ersten Vernehmung des Zeugen hätten allerdings sechs Zeitungen und Online-Medien berichtet, dass die Frau „aus sexuellen Motiven angegriffen und bewusstlos geschlagen“ worden sei, führt Georg an. „Wie kann das angebliche Niederschlagen, ‚damit sie sich nicht wehrt‘ da noch ‚Täterwissen‘ sein?“ Da sei nichts, was nur der Täter wissen könne. Die Aussage des Zeugen sei die tragende Säule des Urteils gewesen, meint der Anwalt. „Und diese Säule ist morsch.“



Rosenheim24.de am 27.01.2025
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 37316.html

Kalle hat geschrieben: Sonntag, 16. Februar 2025, 12:30:10 … Habe ich jetzt einen Denkfehler, oder worin liegt hier "zweifelsfrei" Täterwissen, wenn er Akteneinsicht hatte. Oder wird einem diese in der U-haft nicht zugestanden ? …
Der Denkfehler kann durchaus auch beim Gericht liegen. ;-)

Schon kurz nach der Festnahme Sebastians (18.11.2022) lagen dem Pflichtverteidiger Baumgärtl rund 500 Aktenseiten vor, berichtete am 23.11.2022 Rosenheim24 (OVB). Und reichlich Nachschub folgte. Mit seinem Mandanten will Baumgärtl sich auch über Akteninhalte besprochen haben.

(Akteneinsicht vor Abschluss der Ermittlungen wird dem Verteidiger gewährt, soweit dadurch der Zweck der Ermittlungen nicht gefährdet wird, siehe § 147 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO.)

Kalle hat geschrieben: Sonntag, 16. Februar 2025, 12:36:12 … Ich hätte jetzt eher gesagt: "Damit bekundet er (JVA-Zeuge) Umstände, die er … entweder aus der Presse entnommen …, … oder [die] der Angeklagte ihm selbst aus der Akte … mitgeteilt hat …
So sehe ich das auch. Ebenso die Verteidigung und wahrscheinlich auch der BGH. Die Ausführungen im Urteil zur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sind löchrig wie ein Schweizer Käse.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Kalle »

Kalle hat geschrieben: Sonntag, 16. Februar 2025, 07:55:04
Was die Herkunft der Verletzungen betrifft, scheint mir relevanter die Beurteilung wie die Entkleidung Jacke und Hose erfolgt sein soll. Hier folge ich den Darstellungen vom SV, es müsste vorher entkleidet worden sein, dass dies durch die Flussgeschehnisse erfolgt sei, überzeugt mich nicht.

Ein Entkleiden legt das sexuelle Motiv eines Täters nahe, und damit scheidet die Affektvariante ( die bisher meine bevorzugte war) aus. Es macht aber eben auch die Kopfschlöge wahrscheinlicher, da Hanna sich wohl vehement und lautstark gewehrt hätte wenn man sie nicht vorher außer Gefecht setzt. A
So und nun muss ich mich selbst zitieren, um es nochmal zu relativieren. Nach nochmaligen Durchforsten des Urteils sehe ich es dann doch wieder etwas anders. In Rn 162 wird berichtet dass die Hose "auf links gedreht" gefunden wurde. Das spricht sehr deutlich GEGEN ein Ausziehen durch den Täter. Wer Kinder hat, weiss warum. Sehr belustigend, mal Kindern zuzusehen wie sie versuchen ihre Matschhose über die Schuhe auszuziehen. Sie öffnen oben, und versuchen dann über links das ganze über die Schuhe zu ziehen. Geht natürlich nicht, entweder der Schuh wird runtergerissen, dann gehts, oder es gibt grosses Hilfegeschrei weil sich alles verklemmt und sie sich dabei verheddern und selbst fesseln.

Also gut, der Täter hat das Opfer k.O geschlagen. Entweder auf dem Bauch liegend, oder umgedreht will er sie entkleiden. Was tut er ? Intuitiv beginnt er vielleicht oben am Hosenbund, merkt aber dann schnell dass sich alles in den Kniekehlen "aufschoppt", sprich verklemmt. Was nun ? Für eine Penetration braucht man nun mal halbwegs gespreizte Beine, geht aber so nicht. Also werden 10 von 10 Personen in dieser Situation entweder die Schuhe entfernen, und/oder eben versuchen die Hose VON UNTEN über diese zu ziehen. Noch dazu weil diese eher weit geschnitten über die Schuhe unten ist (Schlaghose). In der Konsequenz ist aber dann die Hose eben nicht "auf links".

Nun kann man berechtigt einwenden, dass das gleiche Problem ja auch die Strömung hätte. Ein Abstreifen ist nur möglich, wenn der Körper irgendwo festhängt,sich Füsse voraus ausrichtet und eben dann die Scherkräfte an Körper und Kleidung zerren. Ob das "über links" geht, ist spekulativ, aber ggf. doch ein klein wenig wahrscheinlicher, als dass ein Erwachsener bei einem anderen 1,86 langen Erwachsenen versucht eine Hose "über links" über Schuhe in Grösse 41 zu ziehen, das ganze im Eifer nahe einer Hauptstrasse, während parallel jede Erektion in dem stress-gezerre dann auch garantiert flöten geht. Nein über links runtergezogen mit Schuhen noch an - definitiv nicht.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Kalle hat geschrieben: Sonntag, 16. Februar 2025, 21:20:49 … In Rn 162 wird berichtet dass die Hose "auf links gedreht" gefunden wurde. Das spricht sehr deutlich GEGEN ein Ausziehen durch den Täter. …

… Also werden 10 von 10 Personen in dieser Situation entweder die Schuhe entfernen, … oder eben versuchen die Hose VON UNTEN über diese zu ziehen. …

… Ein Abstreifen [in der Strömung] ist nur möglich, wenn der Körper irgendwo festhängt,sich Füsse voraus ausrichtet und eben dann die Scherkräfte an Körper und Kleidung zerren. …
Danke für die anschauliche Erklärung!

Im letzten Absatz sprichst Du genau dieselbe Position des treibenden Körpers (mit den Füßen voraus) an, die auch meine Mediziner-Quelle hinsichtlich der Schulterdachfrakturen als eine von vier Varianten nannte. Siehe hier (Variante 2):

viewtopic.php?p=287068#p287068

Und ein Abstreifen der Hose von oben nach unten in der Strömung wurde erleichtert durch den defekten Reißverschluss (worauf auch ChatGPT hingewiesen hatte).
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Noch einmal in Zeitlupe zusammengefasst:


Treiben in einem Fließgewässer

► Angenommen, ein bewusstloser oder toter, also erschlaffter Körper treibt mit den Füßen voraus. Die Arme hängen herab.

(Das Hochwasser, die starke Strömung und Verwirbelungen begünstigen ein Drehen des Körpers von Bauch- in Rückenlage und eine Änderung der Ausrichtung mit Kopf oder Füßen voraus.)

► Der Körper bleibt mit einer oder beiden Händen (oder Armen) an einem Hindernis oder im Untergrund hängen, ähnlich wie ein Anker.

► Der treibende Körper wird schlagartig abgebremst.


Hose + Stringtanga

► Das Wasser strömt am Körper vorbei – und wird in die am Hosenbund wegen des defekten Reißverschlusses locker sitzende Hose hineingedrückt.

► Die Hose bietet eine erhebliche Angriffsfläche und Widerstand – und wird von der großen Kraft des Wassers über die Schuhe abgestreift und dabei auf links gedreht.

► Der Stringtanga setzt dem Wasser keinen Widerstand entgegen, weil er keine Angriffsfläche bietet. Er verbleibt regelgerecht am Körper.


Schulterdachfrakturen

► Der Körper treibt in Rückenlage und mit den Füßen voraus. Die Arme hängen herab.

► Bleibt der Körper mit einer Hand oder einem Arm an einem Hindernis oder im Untergrund hängen, wird der gestreckte Arm hinter dem Rücken in Richtung Kopf gerissen.

(Die muskuläre und knöcherne Barriere, die verhindert, dass der Arm über einen bestimmten Punkt hinaus bewegt werden kann, wird mit großer Kraft überwunden.)

► Das Schulterdach frakturiert nach vorne medial unten.

(Fraktur in Richtung des Ansatzes des Ligamentum coracoacromiale am Processus coracoideus)

► Das andere Schulterdach wird bei einem ähnlichen Vorgang frakturiert.

► Die Gleichzeitigkeit der Frakturen links und rechts ist nicht zwingend.

(Einer gewissen zeitlichen Nähe beider Frakturen, wie im Urteil dargelegt, steht aber nichts entgegen. Es genügt, wenn z. B. zuerst die linke und später die rechte Hand oder der Arm hängenbleibt.)
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Kalle »

Catch22 hat geschrieben: Montag, 17. Februar 2025, 01:38:35
► Der Körper bleibt mit einer oder beiden Händen (oder Armen) an einem Hindernis oder im Untergrund hängen, ähnlich wie ein Anker.
► Der treibende Körper wird schlagartig abgebremst.
► Das Wasser strömt am Körper vorbei – und wird in die am Hosenbund wegen des defekten Reißverschlusses locker sitzende Hose hineingedrückt.
► Die Hose bietet eine erhebliche Angriffsfläche und Widerstand – und wird von der großen Kraft des Wassers über die Schuhe abgestreift und dabei auf links gedreht.
► Der Stringtanga setzt dem Wasser keinen Widerstand entgegen, weil er keine Angriffsfläche bietet. Er verbleibt regelgerecht am Körper.
Genauso stelle ich mir es vor. In einer chaotisch-turbulenten Strömung kann ich nicht mit pauschalen Grundlagen der Strömungsmechanik argumentieren. Ok ein bisschen gewürzt mit "Wasserwalzen" und einem Grobrechen von einem Kraftwerk von dem klar war das der bei dieser Hochwasserlage abgeschiebert ist.

Geschenkt, damit habe ich mich selbst einige Semester rumgequält. Ja ja, Geschwindigkeit in der Mitte am Größten, am Rand gegen 0, treibendes tendiert zur Mitte, keine Scherkräfte usw usw. Das ist alles schön und gut für weite Teile der Donau, Elbe, laminarströmungsartige Kanalbauten. Das sind aber alles völlig irrelevante lehrerhafte Grundlagen zur Belehrung der Unwissenden. Hört hört, der Professor spricht.

Sorry, derart vereinfachte Mechanik lass ich mir für den Bärbach schon nicht mehr gefallen (wobei ich hier noch Augen zu drücke und selbst eher von einer definierten Rutsche denke), aber definitiv nicht für die Prien und alles was ich davon gesehen habe.

Die Ermittlungen von Abfluss und Durchschnittgeschwindigkeiten auf Basis der Messstellen sind ganz hilfreich um GROB abzuschätzen wann wo der Körper wohl angekommen sein mag, aber VÖLLIG UNBRAUCHBAR für die Abschätzung von lokalen Kollisions-Ereignissen aller erdenklicher Art unter allen erdenklichen Extremgeschwindigkeiten von 0 bis vielleicht rauf auf 5-6 m/s bis hin zum frei fallen. Der Körper taucht auf, wieder ein, wird auf den Grund runter gedrückt, schrammt überall rum, hebt in Teilen wiederauf ggf. sogar über die Oberfläche in die Luft hoch, dreht sich GARANTIERT an vielen Stellen mehrfach um seine Achsen. Der Körper verändert sich dann noch dazu im Zuge der einsetzen Leichenstarre, zunächst noch lose Extremitäten, die dann in den Gelenken über die vielen Stunden im turbulenten Flussgeschehen verhärten.

Lokale Strudel, Quer- und Rückwärtsströmungen, mitgerissenes, überschlagendes Treibholz und Schwemmmaterial vom Ufer, seitlich einstürzende Böschungsteile und Hindernisse, Felsbrocken und Geröll die sich durch die Strömung losreißen, zu Hindernissen aufhäufen, wieder abtragen, Felsbruchstücke die an Abstürzen durch die Luft fliegen, beliebig viele lokale Einengungen dann wieder Aufweitungen, usw. usw.

Einklemmungen sind jederzeit überall möglich gewesen. Lieber Gutachter, erzähl keine Märchen vom lustig gemütlichen Treiben auf Bais der Physik-Formelsammlung fürs "einfache Volk". Dann bräuchte auch kein Wildwasser-Kanufahrer einen Helm.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Kalle »

Catch22 hat geschrieben: Montag, 17. Februar 2025, 01:38:35

► Der Körper bleibt mit einer oder beiden Händen (oder Armen) an einem Hindernis oder im Untergrund hängen, ähnlich wie ein Anker.
Nochwas: Dazu Rd 132: Die Haare des weiblichen Leichnams seien kurz und krausgewesen, verfilzt.

Es hätte mich interessiert ob die Haare nur kurz gewirkt haben, weil sie so verfilzt waren oder ob sie wirklich bei der Oduktion als kurz festgestellt wurden. Dann dann müssten Sie abgerissen sein. Sie hatte sehr lange Haare. Diese können ebenfalls dazu führen hängen zu bleiben. Kopfhautverletzungen die auf ein Hängenbleiben zurückzuführen wären, sind aber wohl nicht dokumentiert.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Kalle hat geschrieben: Montag, 17. Februar 2025, 14:19:15 … Die Haare … seien kurz und kraus gewesen, verfilzt. …

… Sie hatte sehr lange Haare. Diese können ebenfalls dazu führen hängen zu bleiben. …
Gut beobachtet, daran hatte ich noch gar nicht gedacht.

Auch das könnte vielleicht zum Abziehen der Hose geführt haben. Für die Schulterdachfrakturen allerdings genügt ein Hängenbleiben an den Haaren nicht.

Meine obige Übersicht zielte darauf ab zu zeigen, dass sowohl der Verlust der Hose als auch die Schulterdachfrakturen auf ein und denselben Wirkmechanismus zurückzuführen sein könnten.


Vielleicht könnte die (unbekannte) Ursache, weshalb die ursprünglich langen, eher glatten Haare nunmehr kurz, kraus und verfilzt waren, eine Erklärung hinsichtlich anderer Phänomene (Verletzungen, Verlust der Jacke) liefern?

Ganz so turbulent, wie von @Kalle zuletzt beschrieben, hatte ich mir ein Treiben in Bärbach und Prien bislang nicht vorgestellt. Die anschauliche Schilderung leuchtet mir ein!
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Iven »

1. ERINNERUNG!

Wir ziehen hier im HET die Bundestagswahl schon mal vor und stimmen bereits jetzt ab.

Welcher Partei gebt Ihr am 23. Februar 2025 bei der Bundestagswahl Eure Stimme?
Bitte abstimmen.

Die An­o­ny­mi­tät Eurer Stimmabgabe bzw. aller an dieser Wahl teilnehmenden User bleibt gewahrt
und ist zu 100% garantiert! Niemand (auch ich nicht) kann sehen, wer wie abgestimmt hat!

Zur Wahlurne geht es hier: https://het-forum.de/viewtopic.php?t=4227


PS: Um ein möglichst repräsentatives Ergebnis für unser Forum zu ge­ne­rie­ren: Bitte alle abstimmen!
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Fehleranalyse von RA Dr. Georg

Gravierende und den Rechtsstaat beschämende Mängel im deutschen Strafprozess, für die er dringlichst Abhilfe ins Pflichtenheft eines neuen Justizministers geschrieben sehen will, beklagt RA Dr. Yves Georg, Revisionsverteidiger im Fall Hanna, in der aktuellen Ausgabe der „Zeit“:

► keine Dokumentation der Hauptverhandlung,
► intransparente Verwerfung von Revisionen,
► unterbesetzte und überlastete Strafjustiz,
► niederträchtig geringe Haftentschädigung,
► lausige Gebühren für Pflichtverteidiger.

Dieser Themenkreis spiegelt sich im Fall Hanna wider, auch wenn der Essay nicht konkret auf den Fall eingeht. Besonders für rechtliche Laien bereitete RA Dr. Georg die einzelnen Punkte sehr anschaulich und informativ auf.

Die lohnenswerte Lektüre des vollständigen Essays in der „Zeit“ bietet sich hier:

https://www.zeit.de/2025/08/justiz-stra ... e=d19b206b
oder hier:
https://archive.ph/20250219155820/https ... ettansicht

sowie leicht gekürzt hier:

Spoiler – hier klicken!
Ich fordere Gerechtigkeit

[…]

Vor allem vier Dinge muss der neue Justizminister […] angehen.

[Keine Dokumentation der Hauptverhandlung]

Erstens: An einer Dokumentation der Hauptverhandlung in Strafsachen führt kein Weg vorbei. Die deutsche Strafjustiz verurteilt Menschen zu langjährigen Freiheitsstrafen […] auf der Grundlage von Hauptverhandlungen von gerne mal 20 Tagen […], bei denen niemand amtlich protokolliert, was die Prozessbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen eigentlich sagen. Das ist ein Skandal. […]

Wird etwa das mögliche Opfer einer Vergewaltigung von morgens 9.30 Uhr bis um 14.30 Uhr vernommen und werden […] [ihm] dabei 78 Fragen gestellt, so steht im Protokoll des Gerichts: „Die Zeugin sagte zur Sache aus.“ Sonst nichts. Was die Frau fünf Stunden lang „zur Sache“ aussagte, findet sich […] bestenfalls im vollgekritzelten Spiralblock der Richterin, in einer etwas anderen Version im Laptop des Staatsanwalts und in wieder anderer Fassung in der Mitschrift der Verteidigerin. Was das Gericht glaubt, dass die Zeugin gesagt habe, erfährt der Angeklagte später im Urteil – doch was sie „wirklich“ gesagt hat, weiß und beweist niemand. […]

Nach jahrelanger massiver Kritik, nicht zuletzt von Rechtsanwälten und Strafverteidigern, wollte der kürzlich abgetretene Justizminister Marco Buschmann (FDP) das schließlich ändern. Sein Entwurf eines „Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes“ hat den Bundesrat nicht überstanden. […] Der neue Justizminister wird ihn als ein Kernprojekt wieder aufgreifen müssen. Stemmen muss er sich dabei vor allem gegen den Wind aus der Strafjustiz, allen voran einer Brigade deutscher Generalstaatsanwälte, also der obersten Staatsanwälte der Länder: In einer gemeinsamen Erklärung sind sie mit deftigen Worten und bisweilen den Verstand beleidigenden „Argumenten“ Sturm gelaufen gegen die Hauptverhandlungsdokumentation. Kostprobe? Das nackte Formalprotokoll habe sich doch „seit Jahrzehnten bewährt“ […]. Seine Schwächen seien „nicht empirisch belegt“ […]. Ein amtliches Inhaltsprotokoll „hilft … nicht bei der Wahrheitsfindung“. […]

Alle (!) deutschen Generalstaatsanwälte glauben also […], dass deutsche Strafrichter […] Wunder der Kognitionspsychologie vollbringen: Sie hören Zeugen nicht nur stundenlang zu und schreiben ihre Aussagen zuverlässig mit. Nein, sie können gleichzeitig Mimik und Gestik der Zeugen und des Angeklagten verfolgen. Obendrein gleichen sie die Aussage mit ihren zusammengekritzelten Angaben anderer Zeugen und mit den Akten ab („Hat der Nachbar des Zeugen heute Morgen nicht das Gegenteil gesagt?“ […]). Dazu sollen die Richter imstande sein, ohne dass es ihnen im Studium oder Referendariat jemals beigebracht wurde.

Weitere wunderbare Beanstandungen der Generalstaatsanwälte lauten: „datenschutzwidrig“, „unzureichend mit der Praxis abgestimmt“ und „kapazitätsmäßig nicht zu realisieren“. […] Entlarvend ist vor allem dieser Einwand: Auf Grundlage einer Dokumentation der Hauptverhandlung wäre es dem Angeklagten fortan möglich, mit der Revision zu beanstanden, dass ein Zeuge tatsächlich etwas ganz anderes ausgesagt hat, als im Urteil steht. Und weil das durch eine Dokumentation beweisbar wäre, würde der Bundesgerichtshof „nicht umhinkommen, sich mit diesen Revisionsrügen … auseinanderzusetzen“. Jawoll!, ruft der Rechtsstaat. Doch die Generalstaatsanwälte finden: Dem muss „durch klarstellende Regelungen des Gesetzgebers … begegnet werden“.

[Revisionsverfahren: Verwerfung intransparent]

Das führt zum Zweiten auf der To-do-Liste des neuen Ministers: dem Revisionsverfahren. Wer wegen einer schweren Straftat zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt wird, dem steht als einziges (!) Rechtsmittel die Revision zum Bundesgerichtshof offen. Eine zweite Tatsacheninstanz bietet sich ihm nicht. Rügen kann er also nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Richter am Landgericht […]. Das bedeutet: Der Bundesgerichtshof klärt keineswegs auf, „wie es wirklich war“. Er vernimmt weder den Angeklagten noch Zeugen oder Sachverständige, er verliest keine Urkunden und sieht sich auch das Mordwerkzeug nicht noch mal an. Nein – er prüft lediglich, ob das schriftliche Urteil der Richter einen Rechtsfehler aufweist oder ihnen beim Verfahren Fehler unterlaufen sind. Zum Beispiel, wenn die Würdigung der Beweise im Urteil widersprüchlich ist. Oder wenn beim Urteil ein zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat.

Die Entscheidung über eine Revision trifft einer der sechs Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Besetzt ist er dabei mit fünf Richtern, darunter der Vorsitzende und der „Berichterstatter“, also jener Bundesrichter, der die Entscheidung für die anderen vorbereitet. In etwa 95 Prozent der Fälle entscheidet der Senat nicht in Form eines Urteils nach einer öffentlichen und mündlichen Revisionsverhandlung, sondern in einem schriftlichen Verfahren durch Beschluss. Neun von zehn Revisionen werden verworfen […]. Dann heißt es bloß: „Offensichtlich unbegründet“. Der ablehnende Beschluss muss nicht begründet werden. Niemand erfährt, warum der Bundesgerichtshof die Revision verwirft. […]

Voraussetzung für die Beschlussverwerfung ist, dass der Generalbundesanwalt sie zuvor beantragt und der Strafsenat die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet hält. Der Gesetzgeber glaubte einst, mit diesen drei strengen Anforderungen hinreichende Sicherungen eingebaut zu haben, um eine leichtfertige Ausweitung des Beschlussverfahrens und Willkür zu verhindern. Wie die Zahlen zeigen, war das ein Trugschluss: Aus Veröffentlichungen ehemaliger Bundesrichter wissen wir, dass die gesetzliche Anforderung der „Offensichtlichkeit“ behandelt wird, „als sei sie nicht geschrieben“. Das bedeutet: „Sie hat in der Praxis des Revisionsgerichts keine Bedeutung“, werde in „keinem einzigen Fall … ernsthaft beraten“. Nicht besser bestellt ist es um die „Einstimmigkeit“: Sie wird bisweilen auch bei „vier zu eins“ und „drei zu zwei“ behauptet, nachdem sich die Abweichler im Senat zugunsten eines raschen Beschlussverfahrens auf Linie bringen ließen. Dahinter verbergen sich freilich weder kafkaeske Richterriegen noch Ignoranz, sondern die Kapitulation vor der schieren Erledigungslast: Wie sonst könnte der Bundesgerichtshof jährlich mit den mehr als 3.000 Neueingängen (im Schnitt 530 pro Senat!) fertig werden?

Das Fatale an der Dominanz der Beschlussverfahren ist nicht der Verzicht auf eine Hauptverhandlung […]. Die Rechtsfragen lassen sich in der Tat meist schriftlich klären […]. Das Unheil des Beschlussverfahrens liegt vielmehr in dramatischen Qualitätseinbußen. In der Fachliteratur sind diese Einbußen von Revisionsrichtern selbst vielfach beschrieben und statistisch belegt worden: Grundlage der revisionsgerichtlichen Prüfung ist im Wesentlichen das Urteil der Tatrichter (von nicht selten hundert Seiten oder mehr) und die (bisweilen noch umfangreichere) Revisionsbegründung. Daher sollte man meinen, dass alle fünf Richter des Senats sie auch lesen.

Nicht so beim Beschlussverfahren: Hier bekommen drei der fünf entscheidenden Richter die Unterlagen nicht einmal zu Gesicht. Obwohl sie die einzige Grundlage ihrer Entscheidung sind, werden sie nur vom Vorsitzenden und dem „Berichterstatter“ gelesen. Letzterer trägt seine Zusammenfassung […] den Kollegen mündlich vor, auf dass gemeinsam entschieden […] werde. Das widerfährt pro Beratungstag zwischen 5 und 15 Revisionen. In der Spitze sind auch schon bis zu 90 (!) Revisionen an einem einzigen Tag auf diese Weise erledigt worden. […] Dem Bürger graute, wüsste er davon.

Der neue Justizminister müsste das Entscheidungsverfahren vom Kopf auf die Füße stellen. „Offensichtlichkeit“ und „Einstimmigkeit“ müssten als Voraussetzung fürs Beschlussverfahren fallen: Was behandelt wird, „als wäre es nicht geschrieben“, hat im Gesetz nichts verloren. Im Gegenzug bedürfte es der gesetzlichen Anordnung, dass alle mitentscheidenden Revisionsrichter das Urteil und die Revisionsbegründung selbst lesen und die gemeinsame Entscheidung schriftlich begründen müssen. […] Weil naheliegt, dass eine solche Neuregelung den Arbeitsaufwand des Bundesgerichtshofs erheblich steigert, müssten weitere Strafsenate eingerichtet werden. […]

[Haftentschädigung]

Drittens und viertens gilt das gleiche für die Erhöhung von Haftentschädigungen und Pflichtverteidigergebühren – auch sie müssen dem neuen Justizminister ein Anliegen sein. Stellen Sie […] sich einmal vor, Sie säßen infolge eines Fehlurteils […] unschuldig im Gefängnis […]: Sagen wir wegen angeblicher Vergewaltigung einer Verwandten (wie Adolf S. und Bernhard M., Herbert Becker und Dieter Gill), Ihrer Nachbarin (wie Ralf Witte) oder Ihrer Arbeitskollegin (wie Horst Arnold) oder wegen der Tötung eines Familienoberhaupts (wie bei Familie Rupp) oder einer Bekannten (wie Manfred Genditzki). […]

Und stellen Sie sich weiter vor, Sie gewinnen einen (zunächst unbezahlt arbeitenden) Verteidiger, der sich Ihrer Sache annimmt, und werden am Ende eines mühevollen Wiederaufnahmeverfahrens tatsächlich freigesprochen – was schätzen Sie, ist der Justiz Ihre zu Unrecht erlittene Gefangenschaft wert? Bis Oktober 2020 waren es 25 Euro pro Tag, seither sind es 75 Euro. Zum Vergleich: Um damit insgesamt auf die Jahresbezüge der drei Berufsrichter zu kommen, die für die Zerstörung Ihres Lebens verantwortlich sind (dafür aber nie zur Rechenschaft gezogen werden), müssten Sie schon fast 8 (früher 24) Jahre unschuldig gesessen haben. Welch eine Niedertracht.

[Pflichtverteidigergebühren]

Oder stellen Sie sich vor, Sie sind der vom Staat bezahlte Pflichtverteidiger in einer komplizierten Strafsache. Ihr mittelloser Mandant bestreitet die Tat vehement. Im Ermittlungsverfahren lesen Sie Hunderte Seiten Hauptakten, Beiakten und Sonderbände. Ihren Mandanten besuchen Sie alle zwei Wochen in der Untersuchungshaft. […] zwei Tage sitzen Sie an einer Haftbeschwerde […]. […] In der Hauptverhandlung verteidigen Sie Ihren Mandanten an sieben Sitzungstagen […]; die Vor- und Nachbereitung kommt obendrauf. Nach der Verurteilung sitzen Sie eine knappe Woche über der Revisionsbegründung. Was denken Sie, verdienen Sie an diesem Mandat, das […] einen Arbeitsmonat füllt? Ich sage es Ihnen: keine 4.000 Euro brutto. Ein gerichtlicher […] Sachverständiger kann das in einer einzigen Woche erwirtschaften.

[Ausblick]

Wie also könnte unser Rechtsstaat in vier Jahren aussehen? Was Zeugen und Sachverständige […] gesagt haben, wird endlich dokumentiert. Das einzige Rechtsmittel gegen hohe Freiheitsstrafen wird endlich von allen […] Richtern ernsthaft geprüft. Und für die Entschädigung Unschuldiger oder die Vergütung von Pflichtverteidigern muss man sich endlich nicht mehr schämen. Besinnt sich der neue Justizminister darauf, dass er dem Rechtsstaat verpflichtet ist […]? […]

Zeit online am 19.02.2025
https://www.zeit.de/2025/08/justiz-stra ... e=d19b206b

Eine Zusammenfassung findet sich auf der Webseite der Kanzlei Schwenn Kruse Georg:

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Ich fordere Gerechtigkeit

„Baustellenbesichtigung gefällig? Audio- oder Video-Dokumentation des Strafprozesses – im Vermittlungsausschuss krepiert. Strafjustiz – unterbesetzt und überlastet. Haftentschädigung für unschuldig Eingesperrte – jämmerlich. Gebühren für Pflichtverteidiger – eine Zumutung. Mordparagraf – anachronistisch. Revisionsverfahren – intransparent. Stattdessen: ewige Diskussionen, ob das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (vulgo: ‚Fahrerflucht‘) nun Straftat bleiben oder Ordnungswidrigkeit werden sollte. Die einen sagen so, die anderen so.“

Die wichtigsten Projekte im Überblick

In einem Essay in der heutigen Ausgabe der ZEIT wirft unser Partner Dr. Yves Georg einen Blick darauf, welche vier Projekte der neue Justizminister (all genders included) im Strafrecht vor allem angehen muss:

1. Das ist zum einen die Dokumentation der strafprozessualen Hauptverhandlung. Dagegen läuft eine Brigade aller (!) deutschen Generalstaatsanwälte mit bisweilen den Verstand beleidigenden „Argumenten“ Sturm.

2. Zum anderen das Revisionsverfahren: 9 von 10 Revisionen werden (zumindest teilweise) durch einen Beschluss als „offensichtlich unbegründet“ verworfen, der nicht begründet werden muss. Gefasst wird er von fünf Bundesrichtern, von denen drei das Urteil und die Revisionsbegründung bloß vom Hörensagen aus der mündlichen Zusammenfassung des Berichterstatters kennen.

3. und 4. Die Erhöhung von Haftentschädigungen und Pflichtverteidigergebühren:

Um insgesamt auf die Jahresbezüge der drei Berufsrichter zu kommen, die für die Zerstörung seines Lebens verantwortlich sind (dafür aber nie zur Rechenschaft gezogen werden), muss ein unschuldig Inhaftierter in Deutschland schon fast 8 (früher: 24) Jahre unschuldig gesessen haben.

Und ein Pflichtverteidiger erhält für ein Mandat, in dem er Hunderte Seiten Akten liest, seinen Mandanten regelmäßig in der Haft besucht, ihn tagelang in der Hauptverhandlung verteidigt und davor und danach über Einstellungs-, Nichteröffnungs- und Beweisanträgen, einer Haftbeschwerde und einer Revisionsbegründung sitzt, nicht einmal 4.000 Euro brutto.

All das in einem Land, das sich mit (noch) 733 Abgeordneten (von denen jeder mehr als doppelt so viel kostet wie ein Bundesrichter) das zweitgrößte Parlament der Welt nach dem Nationalen Volkskongress in China leistet.

Der neue Justizminister kann das ändern. Viel braucht es dafür nicht. Bloß ein bisschen Mut – und den Willen zur Gerechtigkeit.

Den ganzen Beitrag aus der ZEIT Nr. 08/2025 vom 19. Februar 2025 können Sie hier lesen.

https://rechtsanwalt-strafrecht.com/ich ... chtigkeit/
Gast0815

MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast0815 »

Catch22 hat geschrieben: Montag, 17. Februar 2025, 01:38:35 NHose + Stringtanga

► Das Wasser strömt am Körper vorbei – und wird in die am Hosenbund wegen des defekten Reißverschlusses locker sitzende Hose hineingedrückt.

► Die Hose bietet eine erhebliche Angriffsfläche und Widerstand – und wird von der großen Kraft des Wassers über die Schuhe abgestreift und dabei auf links gedreht.

► Der Stringtanga setzt dem Wasser keinen Widerstand entgegen, weil er keine Angriffsfläche bietet. Er verbleibt regelgerecht am Körper.
Hierzu möchte ich noch etwas anmerken:

Der Wasser dürfte nicht an der Hose einfach vorbei fließen, sondern wird - wie bei einem Trichter - durch die klaffende Hose zwischen Bein und Hosebeine gedrückt. Das bewirkt dann ein Abheben der Hoseninnenseite vom Bein, so dass die Reibung zwischen Bein und Hose kaum mehr vorhanden ist. Den Effekt den der Hydromechaniker behauptet hat, dass die Hose quasi am Bein klebt, tritt dadurch gerade nicht mehr auf, ganz im Gegenteil, das Ausziehen durch die Strömung wird dadurch stark erleichtert, wäre leichter als beim Ausziehen auf dem Lande, da eine dickere Wasserschicht zwischen Hosenbein und Bein sich befindet (ähnlich wie Aquaplaning).

Abgesehen von der deutlich geringeren Angriffsfläche, tritt dieser Effekt beim Stringtanga nicht auf, weil dieser in der Regel sehr eng anliegt und zusätzlich der Trichtereffekt durch die Gummizüge höchstwahrscheinlich verhindert wird.
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Iven
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Iven »

ZWEITE UND LETZTE ERINNERUNG!
(Unser Wahllokal wird morgen, Sonntag, den 23. Februar 2025, um Punkt 17:55 Uhr
geschlossen und diese Umfrage somit exakt zum selben Zeitpunkt beendet)

Wir ziehen hier im HET die Bundestagswahl schon mal vor und stimmen bereits jetzt ab.

Welcher Partei gebt Ihr am 23. Februar 2025 bei der Bundestagswahl Eure Stimme?
Bitte abstimmen.

Die An­o­ny­mi­tät Eurer Stimmabgabe bzw. aller an dieser Wahl teilnehmenden User bleibt gewahrt
und ist zu 100% garantiert! Niemand (auch ich nicht) kann sehen, wer wie abgestimmt hat!

Zur Wahlurne geht es hier: viewtopic.php?t=4227

PS: Um ein möglichst repräsentatives Ergebnis für unser Forum zu ge­ne­rie­ren: Bitte alle abstimmen!
Meinen herzlichsten Dank an alle Mitglieder und Gäste, die an dieser Umfrage teilgenommen haben!
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Zu Hannas Hose habe ich mal die relevanten Fundstellen aus dem Urteil zusammengetragen.


► Status und Fundort der Hose:

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Rdnr. 24
[24] Bekleidet war Hanna W., 186 cm groß und ca. 70 kg schwer, zu diesem Zeitpunkt mit weißen Sneakern und Socken, einer schwarzen Kunstlederhose, welche im Oberschenkelbereich eng anliegend, im Unterschenkelbereich weiter geschnitten war und deren seitlich sitzender Reißverschluss im Bereich der linken Hüfte einen Defekt aufwies. Um ein Abrutschen der Hose über das Gesäß zu verhindern, musste Hanna W. die Hose im Verlaufe des Abends wiederholt nach oben ziehen bzw. festhalten. Zudem trug sie unter der schwarzen Lederjacke einen BH, ein Bustier sowie ein schwarzes NetzTop. Außerdem führte sie eine schwarze Handtasche sowie ein Handy, Typ iPhone XR, mit sich.

Rdnr. 122
[122] Die anderen Kleidungsstücke und der Toten zuzuordnenden Gegenstände wurden an verschiedenen Stellen im Fluss aufgefunden (Ring und Gürtel: noch im Bärbach, Höhe Kampenwandparkplatz; Handtasche: Prien, Höhe R.-Straße, noch vor der Brücke Grünwald; Lederjacke: Prien, kurz hinter der Brücke Grünwald; Hose: Prien Höhe Rainermühle). Mit Ausnahme der Lederhose wies keines der genannten Kleidungsstücke Beschädigungen auf. An der Lederhose, welche zu 100 % aus synthetischem Material bestand, war lediglich der seitlich eingesetzte Reißverschluss (links) defekt, zudem waren im Kniebereich einige kleinere (ca. 2 mm) große Defekte festzustellen.

Rdnr. 162
[162] Bei der Absuche seien schließlich folgende, Hanna W. zuzuordnende Gegenstände aufgefunden worden:
die auf links gedrehte Kunstlederhose der Hanna W. in der Prien, Bereich Rainermühle/Fluss Prien kurz vor dem Auffindeort des Leichnams (am 04.10.2022 gegen ca. 14:00 Uhr)
• goldfarbener Ring (am 12.10.2022) sowie ein Kunstledergürtel (am 04.10.2022), aufgefunden im Bärbach auf Höhe Parkplatz der Kampenwandbahn
• Handtasche (am 06.10.2022) sowie die Lederjacke (ein Ärmel auf links gedreht) der Verstorbenen (am 04.10.2022), aufgefunden in der Prien flussabwärts noch im Gemeindebereich von Aschau im Chiemgau
• Handy der Verstorbenen in der Prien flussabwärts noch im Gemeindebereich von Aschau im Chiemgau (am 28.05.2023)
• Ausweis der Verstorbenen in der Prien flussabwärts noch im Gemeindebereich von Aschau im Chiemgau (am 09.06.2023)

Rdnr. 297
[297] Die Zeugin R. W. [Mutter der Hanna W.] (von Beruf Schneiderin) schilderte, dass die Hose aus Lederimitat gewesen sei, der Reißverschluss sei seitlich angebracht gewesen. Die Hosenbeine seien bis zu den Knien hauteng gewesen, unten habe die Hose aber einen Schlag gehabt. Sie habe die später gefundene Hose gesehen und sei sich eigentlich sicher, dass dies eine Hose gewesen sei, die sie oben im Bund abgenäht (enger genäht) habe, Hanna habe eine sehr schmale Taille gehabt. Hanna habe Schuhgröße 40-41 gehabt.

► Malcherek zum Verlust von Hose und Jacke:

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Rdnr. 869–883
[869] Der Sachverständige Prof. … [Malcherek] äußerte sich schließlich zur Frage des Be-/Entkleidungszustand des Leichnams.

[870] Der Leichnam von Hanna W. war nur mit Schuhen nebst Socken, Stringtanga, BH und Netz-Top bekleidet. Ihre Kunstlederhose und ihre Kunstlederjacke waren ebenso wie der Gürtel der Jacke an den bereits durch die polizeiliche Zeugin benannten Orten (vgl. Ziff. D. II. 5., ebenso Lichtbilder, Ziff. D. II. 17.2.3.) aufgefunden worden, die Hose vollständig auf links gedreht, die Jacke betreffend den linken Ärmel auf links gedreht.

[871] Laut Sachverständigem tendiere die Wahrscheinlichkeit, dass einem leblosen, mit der Strömung treibenden Körper die Hose (im Oberschenkelbereich eng anliegend, unten weiter geschnitten) über die Schuhe (Gr. 41) ausgezogen werde, gen Null, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

[872] Theoretisch sei ein Entkleiden denkbar, wenn Geschwindigkeitsunterschiede bestünden, nicht aber, wenn Körper und Wasser weitgehend gleiche Geschwindigkeit aufwiesen, wie es vorliegend anzunehmen sei.

[873] Zudem sei zu berücksichtigen, dass am Leichnam von Hanna W. der Stringtanga nicht verrutscht gewesen sei, vielmehr regelgerecht gesessen habe.

[874] Gegen ein Entkleiden der Lederjacke im fließenden Gewässer spreche auch bereits der Umstand, dass betreffend die Jacke nur ein Ärmel auf links gedreht worden sei.

[875] D.h. im Einzelnen, so Prof. … [Malcherek]:

[876] Prinzipiell seien zwar Gegebenheiten, wenn auch unwahrscheinlich, vorstellbar, dass einem leblosen Körper eine Lederjacke durch das Treiben in einem Fluss abgestriffen werden könne.

[877] Wenn etwa der Körper – entgegen der typischen Treibeposition kurzzeitig (s.o.) – mit den Beinen nach vorne treibe und z.B. ein an der Sohle befindlicher Ast nach oben rage und unter die Jacke greife, dann wäre es denkbar, dass diese beim Weitertrieben des Körpers abgestreift würde. In diesem Fall wären aber beide Ärmel auf links gedreht. Außerdem sei solchenfalls mit einer Beschädigung an der Jacke zu rechnen. Die von Hanna W. getragene Lederjacke (die mit dem Sachverständigen und allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen wurde) wies jedoch keine derartigen Beschädigungen auf.

[878] Bei einem Hängenbleiben im Kragen der Jacke würde sich der Körper zunächst einmal um das so gebildete Lager drehen. Sollte er dadurch nicht wieder freikommen, würden beim Abziehen der Jacke bei hinreichender Kraft aber auch beide Ärmel auf links gedreht werden.

[879] Tatsächlich sei an der Jacke der Hanna W. bei Auffindung aber nur ein Ärmel auf links gedreht gewesen. Dies könne nur dann geschehen, wenn die Jacke durch eine greifende Zugkraft am anderen Ärmel entkleidet werde. Eine derartige greifende Zugkraft gäbe es in Strömungen aber nicht. Die Jacke könne also im Konkreten nicht von einer Flussströmung während des Treibevorganges ausgezogen worden sein.

[880] Das Ausziehen der Lederhose sei durch die Laschenbildung infolge des defekten Reißverschlusses grundsätzlich sicher begünstigt worden, sei aber ebenfalls unwahrscheinlich, da die Sneaker (Gr. 41), die noch an der Leiche waren, einen nicht unerheblichen Widerstand bilden würden.

[881] Beim Treiben mit dem Kopf vorweg, der typischen Treibeposition, könnte denktheoretisch irgendeine astähnliche Struktur in die beschädigte Reißverschlussöffnung gegriffen haben. In diesem Fall hätte sich der Körper um diesen Haltepunkt gedreht, bis er wieder aus der Halterung heraus gerutscht wäre. Nur eine beidseitig der Hüfte in die Hose greifende Halterung könnte aber die Hose gleichmäßig herunter und über die Schuhe ausziehen. Auch insoweit seien dann aber Beschädigungen an der Hose zu erwarten, welche aber an der von Hanna W. getragenen Lederhose (abgesehen von dem defekten Reißverschluss) – wie mit dem Sachverständigen und allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen – nicht festgestellt werden konnten.

[882] Auf Nachfrage der Verteidigung, ob ein Ausziehen der Hose, welche komplett auf links gedreht gewesen sei, im Gewässer wahrscheinlicher sei, wenn man unterstelle, dass Hanna W. ausgetreten und die Hose (bereits wieder) unterhalb des Knies gewesen sei, erläuterte der Sachverständige, dass dies theoretisch eher – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der seitliche Reißverschluss an dieser Hose aufgrund eines Defektes ca. 20 cm geöffnet war und beide Hosenbeine auf links gedreht waren – denkbar sei, wenn auch zu berücksichtigen sei, dass nasse Kleidungsstücke generell schwer ausziehbar seien.

[883] Alle diese Veränderungen der Kleidung seien für sich genommen bereits extrem unwahrscheinlich. Das Auftreten der Gesamtheit an Veränderungen – so Prof. … [Malcherek] zusammenfassend – sei als bedingte Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Sie berechne sich als Produkt der Einzelwahrscheinlichkeiten, womit der gesamte Entkleidungszustand vollkommen unwahrscheinlich durch das Treiben im Gewässer verursacht worden sein könne.

► Muggenthaler (zuvor zur Todeszeit) zum Verlust von Hose und Jacke:

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Rdnr. 992
[992] Im Übrigen wurde der Sachverständige Dr. M. [Muggenthaler] auch dazu befragt, ob und wie er sich erklären könne, dass insbesondere die von Hanna W. getragene Lederjacke und Hose separat im Fluss Prien aufgefunden worden seien und, ob ein Ausziehen während des Treibevorgangs möglich und plausibel sei. Der Sachverständige gab an, dass er diese Frage nicht klären könne, es sei nicht sein Fachgebiet. Er könne insoweit nur spekulieren.

► Beweiswürdigung:

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Rdnr. 1126–1131
[1126] Auch der Bekleidungszustand (Ziff. D. II. 17.2.1.) ist für die Kammer ein Indiz dafür, dass kein Unfallgeschehen vorgelegen haben kann.

[1127] Es war unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. … [Malcherek] (Ziff. D. II. 18.2.) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus hydrodynamischer Sicht auszuschließen, dass dem Körper von Hanna W. durch Hindernisse oder die Strömung die Hose über die Schuhe (diese waren bei Auffindung noch an den Füßen) und auch die Lederjacke – die Kleidungsstücke waren zudem nass, was das Ausziehen erschwert – hätten ausgezogen werden können. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zum einen beide Kleidungsstücke keine relevanten Beschädigungen aufwiesen (an der Hose war nur der seitliche Reißverschluss links defekt, vgl. Videozusammenschnitt und in Augenschein genommene Lederhose), sowie zum anderen die Hose bei Auffindung vollständig auf links gedreht war, bei der Jacke jedoch nur der linke Ärmel auf links gedreht war. Das Entkleiden insbesondere der Jacke mit engen Ärmeln durch Wasserkraft mit einem noch auf rechts gedrehten Ärmel, ist nicht nachvollziehbar.

[1128] Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung auch nicht aus der Anhörung des Sachverständigen Dr. … [Muggenthaler] zu dieser Frage, da dieser angab, dazu keine abschließende Antwort geben zu können, da diese Beurteilung nicht sein Fachgebiet betrifft, für die Beantwortung dieser Frage vielmehr Aspekte der Fließkräfte und Hydromechanik ausschlaggebend sind (vgl. Ziff. D. II. 18.3.4.).

[1129] Ein eigenständiges Entkleiden in einem reißenden Gewässer mit einer Höhe von 1,40 m ist auszuschließen – unabhängig von der Feststellung, dass Hanna W. bei Gelangen ins Gewässer bereits im Bewusstsein eingetrübt bzw. bewusstlos war. Insoweit ist zu sehen, dass der Bärbach nur 2,30 m breit ist. Ein Ausziehen der Jacke und der Hose (über die Schuhe) in dem aufgrund der Hochwassersituation reißenden Bach durch Hanna W. selbst, um ans Ufer zu schwimmen (so die These der Verteidigung), ist nicht plausibel. Das Ufer des Bärbaches (2,30 m breit) ist im ungünstigsten Fall 1,15 m entfernt, also zum Greifen nahe.

[1130] Schließlich hat die Kammer als Indiz dafür, dass Hanna W. die Kleidung (Hosen und Jacke) durch einen Dritten ausgezogen wurde, einbezogen, dass aus rechtsmedizinischer Sicht die Einblutungen und Schürfungen an den Extremitäten auch durch ein kräftiges Drücken nach unten oder Ziehen an Kleidungsgegenständen entstanden sein könnten (vgl. Ziff. D. II. 18.3.3.3.).

[1131] In der Gesamtschau dieser Erwägungen hat die Kammer keinen Zweifel, dass weder Hanna W. sich selbst Hose und Jacke ausgezogen hat noch ein Ausziehen dieser Kleidungsstücke während des Treibevorganges erfolgt ist. Das Entkleiden erfolgte vielmehr durch den Angeklagten, der Täter des Übergriffs auf Hanna W. war (vgl. dazu Ziff. D. II. 19.8.).

► Beweiswürdigung zur Unfalltheorie der Verteidigung:

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Rdnr. 1135–1140
19.7.8. „Verteidigerversion“

[1135] Die von der Verteidigung in den Raum gestellte „Unfallversion“, Hanna W. sei, als sie ausgetreten sei, in den Bärbach gefallen, wo sie erst um 02:32:09 Uhr durch 2x-iges Drücken der Schaltfläche Notruf und das Auswählen des Notrufkontaktes „home“ den Notruf absetzte, anschließend sich selbst Hose und Jacke auszog, um an das (max.) nur 1,15 m entfernte Ufer zu schwirmmen, dann ertrunken sei und sich die festgestellten Verletzungen während des Treibens bis zum Auffindeort zugezogen habe, ist unter Berücksichtigung der dargelegten Aspekte, die eindeutig gegen ein Unfallgeschehen sprechen, ausgeschlossen.

[1136] Seitens der Kammer ist deshalb insoweit lediglich nochmals besonders zu betonen, dass das Verletzungsbild eindeutig gegen die „Unfallversion“ spricht. Das Verletzungsbild in seiner Gesamtheit kann nicht (vollständig) während des Treibevorganges entstanden sein, insbesondere betreffend die festgestellten Kopf- (ohne Schürfungen) und Akromionverletzungen sowie die flächigen und massiven und Ein-/Unterblutungen im Rückenbereich sowie die Einblutung am rechten Oberarm bis auf den Knochen.

[1137] Ebenfalls nicht in Einklang mit der „Verteidigerversion“ zu bringen ist das Absetzen des Notrufes um 02:32:09 Uhr an den Notfallkontakt „home“, wie bereits ausgeführt.

[1138] Insbesondere sind auch nochmals die Erkenntnisse der Rechtsmedizin in die Beurteilung einzustellen, dass eine Handlungsfähigkeit von Hanna W. aufgrund der Bewusstseinseintrübung zum Zeitpunkt des Gelangens ins Wasser nicht mehr gegeben und aufgrund ihrer Alkoholisierung (Gefäße weit, bei Gelangen ins kalte Wasser Abfall des Blutdrucks und der Herzleistung) – selbst wenn sie entgegen der tatsächlichen Feststellungen bewusstseinsklar gewesen wäre – ihr eine Synchronisierung von Atmung und Bewegung nicht mehr möglich gewesen wäre (Ziff. D. II. 18.3.3.3.).

[1139] Damit konnte Hanna W. nicht (wie von der Verteidigung behauptet) noch 1-2 min Schwimmbewegungen ausführen. Das Absetzen des Notrufs durch Hanna W. kann nicht im Wasser erfolgt sein. Ebenso wenig konnte Hanna W. sich im Wasser Jacke sowie Hose über die anbehaltenen Sneaker (Gr. 41) ausziehen (Ziff. D. II. 18.2.), um der Theorie der Verteidigung entsprechend ans Ufer zu schwimmen.

[1140] Die von der Verteidigung vorgebrachte „Unfallversion“ des „Austretens“ wird auch nicht durch den Umstand gestützt, dass in der Harnblase von Hanna W. eine Urinmenge von lediglich 1 ml gefunden wurde, da – so … [toxikologischer Gutachter] und … [Mützel] (vgl. Ziff. D. II. 18.3.2. und 18.3.3.3.) – neben einer bewussten Entleerung ebenso eine unbewusste postmortale Entleerung plausibel ist.

► Zusammen mit dem JVA-Zeugen Adrian M. fügte sich aus all dem nach Überzeugung des Gerichts ein sexuelles Tatmotiv:

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Rdnr. 48
[48] Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zog der Angeklagte Sebastian T. Hanna W. die Lederjacke und die Lederhose aus, um sie sexuell zu missbrauchen.

Rdnr. 1159
[1159] Der Angeklagte hat Hanna W. aber bereits Hose und Jacke ausgezogen (vgl. v.a. Ziff. D. II. 18.2. und D. II. 19.7.5.), was ein sexuelles Motiv nahelegt.

Rdnr. 1458–1461
[1458] Im Hinblick auf das von Sebastian T. gegenüber Adrian M. angegebene sexuelle Interesse gilt Folgendes:

[1459] Zwar hat der Angeklagte gegenüber Adrian M. angegeben, dass er ein sexuelles Interesse an der Frau gehabt hat, er wollte sie missbrauchen oder vergewaltigen (Ziff. D. II. 15.1.1.). Ebenso war festzustellen, dass der Bekleidungszustand von Hanna W. insbesondere das Entkleiden der Lederjacke und der Lederhose nicht durch Wasserkräfte während des Treibevorgangs zu erklären ist. Auch ist nicht davon auszugehen, dass Hanna W. sich selbst Jacke und Hose auszog (Ziff. D. II. 19.7.5.). Vielmehr wurden diese Kleidungsstücke ihr bereits vor Verbringen in das Gewässer vom Angeklagten Sebastian T. ausgezogen.

[1460] Dieses Ausziehen ist als unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung eines sexuellen Missbrauchs zu verstehen.

[1461] Nicht festzustellen war, dass es objektiv zu sexuellen Handlungen an oder gar zur Vergewaltigung von Hanna W. kam.


Gast0815 hat geschrieben: Samstag, 22. Februar 2025, 10:02:08 … [Das] Wasser … wird - wie bei einem Trichter - … zwischen Bein[e] und Hose[n]beine gedrückt. …

… ähnlich wie Aquaplaning …
Ganz genau. Voraussetzung: Hängenbleiben des Körpers im Wasser, Füße voraus.


Was mir bei Rdnr. 122 ins Auge sticht:
[122] … An der Lederhose … war lediglich der … Reißverschluss … defekt, zudem waren im Kniebereich einige kleinere (ca. 2 mm große) Defekte festzustellen.

[Falsche Klammersetzung korrigiert.]
Könnten die Beschädigungen im Kniebereich der Hose nicht auf einen Sturz hinweisen?

An keiner anderen Stelle des Urteils werden die Defekte im Kniebereich erwähnt, auch nicht bei der Aussage von Hannas Mutter, einer Schneiderin. In der Beweiswürdigung wird nicht darauf eingegangen. Unbekannt ist, ob dieses wenig auffällige Detail bereits im Eiskeller vorlag.



@Gast0815

Möchtest Du nicht auch selbst das Urteil lesen? Falls Du Dich im HET registrierst und mir eine PN schickst, kann ich Dir einen Link zum PDF des Urteils per PN zusenden. Bis bald?

Dieses Angebot gilt freilich auch für alle anderen.
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast »

Ja, ein Unfall ist nicht von der Hand zu weisen. Sie stürzt auf Ihre ausgestreckten Arme, schreit und bricht sich die Schulterdächer. Mit dieser Verletzung kann Sie meist noch alles bewegen, nur die Arme über die Schultern zu Heben geht nicht mehr. Eine solche Verletzung ist vom Arzt nur schwer ohne bildgebende Verfahren klar zu diagnostizieren. Sie will als angehende Ärztin nicht alkoholbedingt Rettung und Notaufnahme belasten. Ihr Handy hat kein Guthaben mehr, Sie probiert ob Sie zu Hause über den Notfallkontakt anrufen kann. Dies schlägt fehl, denn nur 110 und 112 können ohne Guthaben angerufen werden. Sie muss dringend pinkeln. Sie pinkelt an der Böschung und rutscht danach mit Ihren glatten Sneakern in den reißenden Bach. Da sie nicht Bewusstlos ist, kann Sie beim kalten Wasser noch bis zu einer Stunde um Ihr Leben gekämpft haben. Die Schulterverletzung ist eine zusätzliche Belastung, in der Prien entledigt Sie sich Ihrer Tasche und der Jacke um besser schwimmen zu können. Schafft es aber nicht ans Ufer und ertrinkt. Sie treibt ca. 10 km über Grund stößt frontal in der wilden Prien an 7 größere Steine und kleine Felsen. Bleibt mit der Hose hängen, wird von der Strömung aus der Hose gezogen. Bleibt kurze Zeit später mit dem Fuß in einer Wurzel hängen.

So, oder so ähnlich, kann es gewesen sein, es würde auch zu den Auffindeorten Ihrer Sachen passen. Auch zu den Verletzungen und der entleerten Blase. Genau wird man es wohl nie Erfahren, aber die Hypothesen von den Professoren, der Staatsanwaltschaft und der Polizei passen alle irgendwie gar nicht.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Gast hat geschrieben: Samstag, 22. Februar 2025, 23:37:45 Ja, ein Unfall ist nicht von der Hand zu weisen. …



So, oder so ähnlich, kann es gewesen sein …
Ein durchaus mögliches Szenario! Nur eines passt nicht ins Bild:
Gast hat geschrieben: Samstag, 22. Februar 2025, 23:37:45 … Da sie nicht bewusstlos ist, kann sie beim kalten Wasser noch bis zu einer Stunde um Ihr Leben gekämpft haben. …
Laut Rechtsmedizinerin Mützel beschleunigen Alkohol und kaltes Wasser den Ertrinkensvorgang (rapider Abfall von Blutdruck und Herzleistung, Verlust der Synchronisierung von Atmung und Bewegung). Der Tod durch Ertrinken sei nach höchstens 4–5 Minuten „nach Einbringen in das Gewässer“ eingetreten.

Im Urteil heißt es dazu:

Spoiler – hier klicken!

Rdnr. 939–940
[939] Insgesamt sei von einem Todeseintritt durch Ertrinken von (max.) 4-5 Minuten nach Einbringen in das Gewässer auszugehen. Insbesondere die das Bewusstsein zumindest eintrübenden Kopfverletzungen (s. Ziff. D. II. 18.3.3.2.(b)) müssten zu Lebzeiten der Hanna W. vor dem Gelangen in den Bärbach entstanden sein.

[940] Die Alkoholisierung der Verstorbenen – 2,06 Promille, s. Dr. … [?] (Ziff. D. II. 18.2.) –, die als hochgradige Alkoholisierung einzuordnen sei, habe trotz der von den Zeugen beschriebenen Alkoholgewöhnung (kein gravierender Rauschzustand, auch nicht auf den Videoaufzeichnungen aus dem Club „Eiskeller“ erkennbar) von Hanna W. – so Prof. … [Mützel] – Einfluss auf das zentrale Nervensystem. Aufgrund der Alkoholgewöhnung und damit einhergehender Kompensationsmechanismen sei davon auszugehen, dass die motorischen und kognitiven Fähigkeiten von Hanna W. erhalten gewesen seien. Allerdings sei auszuführen, dass die Faktoren Alkohol und kaltes Wasser im Körper (betreffend Nervensystem, Atmung, Muskulatur, Kreislauf) Reaktionen auslösen würden, die den Ertrinkensvorgang zusätzlich beschleunigten. So mache Alkohol grundsätzlich die Gefäße weit, kaltes Wasser verenge sie, was einen rapiden Abfall des Blutdrucks und der Herzleistung nach sich ziehen würde. Eine Synchronisierung von Atmung und Bewegung sei – selbst bei bewusstseinsklaren Alkoholisierten, die in kaltes Wasser fielen – schnell nicht mehr möglich. Allein bereits aus rechtsmedizinischer Sicht (also ohne Berücksichtigung der weiteren, im konkreten Fall relevanten Faktoren wie Wasserstand, Fließgeschwindigkeit etc.) habe Hanna W., nachdem sie in das Wasser gelangt sei, keine realistische Chance mehr gehabt, herauszukommen. Ebenso sei anzunehmen, dass eine Wehrfähigkeit von Hanna W. betreffend Szenarien einer möglichen Gewalteinwirkung durch eine fremde Person reduziert gewesen seien.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Kalle »

Ca 1 Jahr vorher:

Leiche eines Unbekannten aus dem Inn geborgen - Polizei bittet um Hinweise auf der Bevölkerung

Stand: 10.06.2021, 10:11 Uhr

Wie die Polizei heute berichtet, entdeckte eine Passantin am Montagvormittag den menschlichen Körper in der Nähe des Wasserkraftwerks. Der unbekannte Tote war bis auf Socken und Schuhe unbekleidet
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Fränkin »

Catch22 hat geschrieben: Sonntag, 23. Februar 2025, 01:13:40 Laut Rechtsmedizinerin Mützel beschleunigen Alkohol und kaltes Wasser den Ertrinkensvorgang (rapider Abfall von Blutdruck und Herzleistung, Verlust der Synchronisierung von Atmung und Bewegung). Der Tod durch Ertrinken sei nach höchstens 4–5 Minuten „nach Einbringen in das Gewässer“ eingetreten.

Im Urteil heißt es dazu:
[940] ... So mache Alkohol grundsätzlich die Gefäße weit, kaltes Wasser verenge sie, was einen rapiden Abfall des Blutdrucks und der Herzleistung nach sich ziehen würde. ...
Rdnr. 940
Der Anfang des aus dem Urteil zitierten Satzes ist noch richtig.
Tatsächlich führt Alkoholkonsum zu einer Vasodilatation (also einer Erweiterung der Blutgefäße - kann man gut beobachten, wenn man Trinkenden zusieht. Mit der Zeit bekommen sie rote Backen) - es erweitern sich also die Gefäße. Sind die Blutgefäße weit sinkt der Blutdruck. Passt also.

Nun wird über das kalte Wasser gesprochen. Kennt auch jeder, wenn die Hände in kaltes Wasser gesteckt werden, dann werden sie blass - also verengen sich die Blutgefäße, auf "auswärts": Es kommt zu einer Vasokonstriktion. Soweit stimmt das im Urteil auch noch.
Aber dann wird's unlogisch:
Auch ohne jedweden medizinischen Background kann man sich vorstellen was nun passiert: Das Blut aus den "zusammengezogenen" Blutgefäßen muss ja woanders im Gefäßsystem "aufgehoben" werden und wird damit was mit dem Blutdruck tun?
Mit Sicherheit sinkt hier der Blutdruck nicht! Nein, er steigt!
gastxyz..me

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von gastxyz..me »

Catch22 hat geschrieben: Sonntag, 23. Februar 2025, 01:13:40 Laut Rechtsmedizinerin Mützel beschleunigen Alkohol und kaltes Wasser den Ertrinkensvorgang (rapider Abfall von Blutdruck und Herzleistung, Verlust der Synchronisierung von Atmung und Bewegung). Der Tod durch Ertrinken sei nach höchstens 4–5 Minuten „nach Einbringen in das Gewässer“ eingetreten.
irgendwann hatte ich das schonmal geschrieben, und so genau erinnere ich mich leider gerade nicht mehr..wollte es nur kurz einwerfen, weil..

das mit den 4-5 minuten eintritt tod ist merkwürdig.
es gab doch diverse ereignisse/umstände, die von den zuständigen experten als anormal angesprochen wurden. nicht erklärbar, meine ich jedenfalls.

a) der anfänglich viel zu frühe todeszeitpunkt. gutachterin, oder es war die bestatterin die vor ort war und temperatur gemessen hat.
der todeszeitpunkt war doch ursprünglich auf irgendwas wie 22 - 23 uhr geschätzt, oder hab ich das falsch in erinnerung?
wurde dieser fehler angesprochen oder ausgeräumt, erklärt im urteil/gutachten/irgendwo ?

b) dann war da noch diese übermäßig hohe urin-glukose (nicht blut). die war auch nicht erklärbar, oder?
ich dachte irgendwo gelesen zu haben, das wäre ein stressmarker oder sowas. dieser wert war jedenfalls astronomisch und alles andere normal.
falls stress/todeskampf ein auslöser - warum ist nach 4-5 minuten der wert so viel höher als bei vergleichbaren todesfällen/unfällen?

c) diese monster-hämatome. wann sind die entstanden? im eiskalten wasser/blutleeren raum? jedenfalls waren die anscheinend eher ungewöhnlich für wasserleichen/todesfälle im wasser. ertrunkenen-leichen haben solche mega-hämatome (rücken, gesicht glaube war auch sehr betroffen) wohl üblicherweise nicht.
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