MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

ÖFFENTLICHE DISKUSSION
Fälle: Anja Aichele, Ayleen Ambs, Vierfachmord von Annecy 2012, Bärbel B. (Bremerhaven) u. Ingrid R. (Bremen), Annika Brill, Tristan Brübach, Christoph Bulwin, Anne D. (Lorch), Suzanne Eaton, Michaela Eisch, Victor Elling, Sonja Engelbrecht, Trude Espas, Regina Fischer, Abby G. & Libby W. (USA-Indiana), Maren Graalfs, Valeriia Gudzenko, Mara-Sophie H. (Kirchdorf), Marion & Tim Hesse, Jutta Hoffmann, Bärbel K. (Lübeck), Peggy Knobloch, Cindy Koch, Martina Gabriele Lange, Lola (FR-Paris), Karl M. (Berlin), Khadidja M. (Ingolstadt), Stefan M. (Salzgitter), Jelena Marjanović, Margot Metzger, Karin N. (Borchen), N. N. (Lampertheim), Gabby Petito, Heike Rimbach, Elmar Rösch, Gustav Adolf Ruff, Carina S. (Iserlohn), Hannah S. (Hamm), Lena S. (Wunsiedel), Gabriele Schmidt, Mord in Sehnde-Höver, Yasmin Stieler, Simone Strobel, Elisabeth Theisen, Karsten & Sabine U. (Wennigsen), Nicky Verstappen, Hanna W. (Aschau)
Bntzrnm
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Fränkin hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 12:47:28 Folgerichtig hätte man da darauf kommen müssen, dass sie sich vor ihrem Tode noch erbrochen haben müsste.
Vielen Dank, sehr versändlich erklärt.

Und da weder die Zeugen noch die Kameraaufnahmen ein Erbrechen im Eiskeller vermuten lassen, müsste man von einem Erbrechen auf dem Nachhauseweg ausgehen. Wär jetzt natürlich interessant, ob die Polizei im näheren Umfeld dementsprechende Proben genommen hat.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 13:40:55 … Die Bilder von Babati kenn ich …
Warum fragst Du dann nach der „Steilheit des Ufers“?

Gast hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 13:40:55 … Wenn das Gestrüpp so dicht war wie eine Hecke dann wäre sie garnicht durch gekommen. …
Auch wenn @babatis Fotos nicht vom 03.10.2022 stammen, vermitteln sie nicht den Eindruck, als sei der Uferbewuchs (beispielsweise zum Seilbahnparkplatz hin) „dicht wie eine Hecke“.

Zudem war es dem Eigentümer der Holzkern-Uhr nur wenige Tage vor dem 03.10.2022 gelungen, beim Austreten am Seilbahnparkplatz in den (damals seichten) Bärbach zu stürzen und auch wieder herauszuklettern. Bei einem „Gestrüpp so dicht wie eine Hecke“ wäre ihm dies wohl kaum vergönnt gewesen.

Gast hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 13:40:55 … War der Reissverschluss der Jacke zu und vllt auch der Gürtel? …
Darüber steht nichts im Urteil.

Logik hilft: Wenn, wie das Gericht annimmt, der Angeklagte seinem auf dem Bauch liegenden Opfer die Jacke ausgezogen haben soll, wird die Jacke schwerlich zugeknöpft oder per Reissverschluss geschlossen gewesen sein. Ebenso ganz wesentlich beeinflusst hätte dieser Umstand die hydromechanische Fragestellung nach einem Abstreifen der Jacke in der Strömung. Dazu findet sich Folgendes im Urteil:

Spoiler – hier klicken!

Rdnr. 876–879
[876] Prinzipiell seien zwar Gegebenheiten, wenn auch unwahrscheinlich, vorstellbar, dass einem leblosen Körper eine Lederjacke durch das Treiben in einem Fluss abgestriffen werden könne.

[877] Wenn etwa der Körper – entgegen der typischen Treibeposition kurzzeitig (s.o.) – mit den Beinen nach vorne treibe und z.B. ein an der Sohle befindlicher Ast nach oben rage und unter die Jacke greife, dann wäre es denkbar, dass diese beim Weitertrieben des Körpers abgestreift würde. In diesem Fall wären aber beide Ärmel auf links gedreht. Außerdem sei solchenfalls mit einer Beschädigung an der Jacke zu rechnen. Die von Hanna W. getragene Lederjacke (die mit dem Sachverständigen und allen Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen wurde) wies jedoch keine derartigen Beschädigungen auf.

[878] Bei einem Hängenbleiben im Kragen der Jacke würde sich der Körper zunächst einmal um das so gebildete Lager drehen. Sollte er dadurch nicht wieder freikommen, würden beim Abziehen der Jacke bei hinreichender Kraft aber auch beide Ärmel auf links gedreht werden.

[879] Tatsächlich sei an der Jacke der Hanna W. bei Auffindung aber nur ein Ärmel auf links gedreht gewesen. Dies könne nur dann geschehen, wenn die Jacke durch eine greifende Zugkraft am anderen Ärmel entkleidet werde. Eine derartige greifende Zugkraft gäbe es in Strömungen aber nicht. Die Jacke könne also im Konkreten nicht von einer Flussströmung während des Treibevorganges ausgezogen worden sein.

Gast hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 13:40:55 … Lag der Gürtel in der Bachsohle oder hatte er sich an der überschwemmten Böschung verfangen?
Darüber gibt das Urteil keinen Aufschluss.

Es wurden jedoch Lichtbilder verschiedener Fundorte gefertigt (Urteil, Rdnr. 870). Sofern diese Fotos in der Hauptverhandlung öffentlich gezeigt wurden, weiß @fassbinder mehr.

Spoiler – hier klicken!

Rdnr. 870
[870] Der Leichnam von Hanna W. war nur mit Schuhen nebst Socken, Stringtanga, BH und Netz-Top bekleidet. Ihre Kunstlederhose und ihre Kunstlederjacke waren ebenso wie der Gürtel der Jacke an den bereits durch die polizeiliche Zeugin benannten Orten (vgl. Ziff. D. II. 5., ebenso Lichtbilder, Ziff. D. II. 17.2.3.) aufgefunden worden, die Hose vollständig auf links gedreht, die Jacke betreffend den linken Ärmel auf links gedreht.


Bntzrnm hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 19:23:31 … müsste man von einem Erbrechen auf dem Nachhauseweg ausgehen. Wär jetzt natürlich interessant, ob die Polizei im näheren Umfeld dementsprechende Proben genommen hat.
Was für Proben?

Falls Du an „Kotzproben“ vom Boden denken solltest: Dergleichen findet sich im Urteil nicht wieder. Und wohl auch nicht in den Spurenakten, denn sonst hätte RAin Rick hier eingehakt.
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Soviel Flüssigkeit wird im Magen auch nicht gewesen sein und bei Hochprozentigen schon grnicht.
Der Körper nimmt Flüssigkeit über den Dünndarm auf. Bei nüchternem Magen bedarf die Aufnahme von ca. 200 ml Wasser nur wenige Minuten, da das Wasser ungehindert in den Dünndarm übergehen und dort aufgenommen werden kann[17]. Soweit der Magen an der Verdauung von Nahrungsmitteln arbeitet, wird Wasser hintan gestellt, die Aufnahme verzögert sich dann beträchtlich - um bis zu zwei Stunden[
https://de.wikipedia.org/wiki/Trinken#: ... den%20kann.
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Zudem war es dem Eigentümer der Holzkern-Uhr nur wenige Tage vor dem 03.10.2022 gelungen, beim Austreten am Seilbahnparkplatz in den (damals seichten) Bärbach zu stürzen und auch wieder herauszuklettern. Bei einem „Gestrüpp so dicht wie eine Hecke“ wäre ihm dies wohl kaum vergönnt gewesen.
Der wär gleich garnicht reingefallen und ausserdem konnte der im Bach spazierengehen und die schönste Stelle finden um da wieder raus zu kommen.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Catch22 hat geschrieben: Donnerstag, 03. April 2025, 14:09:52 Derselbe Zeuge, weil es Ricks erster Tag
Ich kann mich an die Reihenfolge der Zeugen an diesem Verhandlungstag gut erinnern, da es Ricks erster Tag gewesen ist.

Deshalb konnte ich leicht feststellen, dass schon der gleiche Mensch gemeint ist.

Das wollte ich schnell beantworten, dabei habe ich wohl überlesen worum es euch eigentlich ging.
Catch22 hat geschrieben: Donnerstag, 03. April 2025, 14:09:52
Im Urteil steht das Gegenteil.
Das ist allerdings ein eklatanter Unterschied, der mir beim Lesen des Urteils als solches nicht ins Auge gesprungen ist.

Ich kann mich nicht mehr genau darin erinnern. Grundsätzlich, würde ich auch hier wieder sagen, dass ich davon ausgehe, dass die Berufsrichter nicht was komplett falsches in so ein wichtiges Urteil reinschreiben.

Gleichzeitig, kann ich mir aber auch schwer vorstellen, dass das eine reine Schlussfolgerung von mir war, da ich es einfach runtergeschrieben haben werde, so wie ich es verstanden habe. Vielleicht habe ich was falsch verstanden.

Weiter glaube ich aber tatsächlich nicht daran, dass die vor dem Polizeikontakt über den Fall Hanna gestritten haben, selbst wenn er es gewesen wäre. Aber das ist persönliche Spekulation.



Catch22 hat geschrieben: Donnerstag, 03. April 2025, 14:10:14 Da Dich diese Frage „wahnsinnig interessiert“, hast Du anhand des schriftlichen Urteils inzwischen bestimmt eine Antwort darauf gefunden.

Möchtest Du uns diese Erkenntnis nicht präsentieren? Bitte kurz, knackig und nachvollziehbar.


Ja! Das kann aber noch ein paar Tage dauern.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 21:26:01 Was für Proben?

Falls Du an „Kotzproben“ vom Boden denken solltest: Dergleichen findet sich im Urteil nicht wieder. Und wohl auch nicht in den Spurenakten, denn sonst hätte RAin Rick hier eingehakt.
Ja, "Kotzproben" hatte ich gemeint, ich hätte tatsächlich Gegenteiliges angenommen und zwar dass RAin Rick nachgefragt hätte, wenn keine "Kotzproben" genommen worden wären, insbesonder um die Aussage von Nachbar P zu bestätigen. Allerdings war sie bei der Aussage zu den Ermittlungen noch nicht am Prozess beteiligt, ob sie das später noch anbringen hätte dürfen, weiß ich als juristischer Laie nicht.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Fränkin hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 12:47:28 … Folgerichtig hätte man da darauf kommen müssen, dass sie sich vor ihrem Tode noch erbrochen haben müsste.
Auch von mir herzlichen Dank für Deine profunden Ausführungen!

Fränkin hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 12:47:28 … Kennt man aber den Alkoholgehalt in Hannas Blut und weiß zudem was genau sie getrunken hat, so kann man die Trinkmenge in Litern zurückrechnen und müsste dabei eigentlich bemerken, dass in Hannas Magen bei der Obduktion mengenmäßig zu wenig Inhalt war. …
Fränkin hat geschrieben: Sonntag, 09. März 2025, 20:48:30 … Hierzu nur eine Beispielrechnung: Für über 2 Promille hätte Hanna ca. 6 Alkoholmixgetränke zu sich nehmen müssen. Das wären rund 2 Liter Flüssigkeit mit insgesamt ca. 95 Gramm reinem Alkohol. Es hätte also mehr Flüssigkeit im Magen sein müssen …
Eine solche Rückrechnung halte ich für wenig zielführend, solange nicht wenigstens bekannt ist, welche Art alkoholischer Getränke Hanna zu sich genommen hatte.

Zum Vorglühen wurden Bier, Wein und „Pfeffi“ gereicht. Zu welchen Getränken Hanna griff, wissen wir nicht. Der jeweilige Alkoholgehalt unterscheidet sich signifikant.

In der Presse wurde berichtet, dass im Eiskeller gerne Hochprozentiges flaschenweise geordert werde – mutmaßlich in geselliger Runde. Inwieweit Hanna daran partizipiert haben könnte, wissen wir ebenso wenig.

Kurzum: Egal ob Schnaps, Likör, Wein, Bier, Cocktails oder mehrerlei durcheinander – alles davon ist denkbar. Und abhängig davon ist das Volumen der damit verbundenen Flüssigkeitsaufnahne. Das Urteil gibt dazu nichts her.


Eine weiterer Unsicherheitsfaktor:

Die von Dir verwendete Formel dient meines Wissens zur Berechnung der zukünftig zu erwartenden BAK nach Konsum einer bestimmten Menge reinen Alkohols. Was diese Formel nicht berücksichtigt, ist, dass der Körper über die seit Konsumbeginn verstrichenen Stunden hinweg Alkohol auch abbaut.

Hanna sei alkoholgewöhnt gewesen, wurde gutachterlich festgestellt (da andernfalls bei einer BAK von 2,06 Promille weitaus erheblichere Ausfallerscheinungen sichtbar geworden wären). Lässt dies nicht den Schluss zu, dass Hannas noch junge, an Alkohol gewöhnte Leber den Blutalkohol überdurchschnittlich „routiniert“ und schnell abgebaut hatte? Daher vermute ich, dass Hanna durchaus mehr als 95 g reinen Alkohol konsumiert haben dürfte.


Worin ich Dir beipflichte, sind die Zweifel, dass der bei der Obduktion vorgefundene Mageninhalt (110 ml) nicht alles gewesen sein kann. Damit sind bei Hannas Körpergewicht keine 2,06 Promille BAK zu erzielen, nicht einmal mit schottischem Single Malt in Fassstärke (70 Vol. %) auf ex.

Allerdings wissen wir auch nicht, ob sich Hanna vielleicht schon auf der Toilette des Eiskellers übergeben hatte, womöglich mehrfach oder kurz vor ihrem Aufbruch.

Was mir zu denken gibt: RAin Rick rekurriert immer wieder auf ein (m. E. gleichermaßen wahrscheinliches) Urinieren Hannas am Bärbach. Vermutlich tut sie dies aufgrund der Einschätzung von Püschel (die wir leider noch nicht kennen). Verbirgt sich im Obduktionsgutachten der LMU ein Geheimnis, das nicht den Weg ins Urteil fand?


Bntzrnm hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 23:20:43 Ja, "Kotzproben" hatte ich gemeint … insbesonder um die Aussage von Nachbar P zu bestätigen. …
Der Nachbar P wurde von der Polizei nach allen Regeln der Kunst durchleuchtet, auf den Kopf gestellt und geschüttelt. Nichts Brauchbares kam dabei heraus.

Ob Erbrochenes DNA-Material enthält, weiß ich nicht. Es ist fraglich, ob eine derartige Spur überhaupt einer bestimmten Person zugeordnet werden könnte. Allenfalls der Plausibilitätsprüfung der Aussage des P hätte m. E. die Sicherung von „Kotzspuren“ dienen können. Und natürlich der Feststellung, ob entlang von Hannas Heimweg von irgendjemandem gereihert wurde. Dies aber wurde offenkundig unterlassen und kann auch nicht mehr nachgeholt werden.

Bntzrnm hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 23:20:43 … Allerdings war … [RAin Rick] bei der Aussage zu den Ermittlungen noch nicht am Prozess beteiligt, ob sie das später noch anbringen hätte dürfen, weiß ich als juristischer Laie nicht.
Selbstverständlich hätte RAin Rick einen Beweisantrag zur Sicherung und Auswertung von „Kotzspuren“ stellen können. Das Problem aber war: Nach mehr als einem Jahr dürfte von diesen Spuren in freier Natur nichts mehr vorhanden gewesen sein.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 23:53:33 Selbstverständlich hätte RAin Rick einen Beweisantrag zur Sicherung und Auswertung von „Kotzspuren“ stellen können. Das Problem aber war: Nach mehr als einem Jahr dürfte von diesen Spuren in freier Natur nichts mehr vorhanden gewesen sein.
Ja davon gehe ich auch aus.

@Fränkin
Während weiterer Auseinandersetzung mit dem Fall, lassen mich nun weitere Fragen nicht los und ich hoffe ich nerve nicht. Wenn ich der Beschreibung folge und annehme, der Täter sei dem Opfer auf die Schultern und den gesamten Rücken gesprungen oder intensiv gekniet um die Schulterdachbrüche und die intensive Unterblutung im Rückenbereich zu erklären, würden die beschriebenen Verletzung auf ein Opfer in Bauchlage deuten? Aber bei einem Opfer in Bauchlage, hätten nicht die Rippen gebrochen sein müssen bei diesen intensiven Unterblutungen? Ich dachte an die Warnung, dass man bei der Herzdruckmassage vorsichtig sein muss um nicht die Rippen zu brechen.
Wären die Unterblutungen auch bei einem knienden Opfer oder bei einem Opfer in Hocke möglich?
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Das Opfer schwimmt vorwärts im Bach und die Lederjacke ist weit geöffnet.
Es stösst seitlich mit dem Kopf mehrmals an den Ufersteinen an und dabei stülpt die Strömung die Lederjacke vom Bund her Richtung Kopf und mitsamt den Armen die dann am Rücken nach oben gerissen werden. Im Ergebnis sind dann die Schultern verlezt und die Jacke ausgezogen
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 23:53:33 Auch von mir herzlichen Dank für Deine profunden Ausführungen!
Gerne. Ich versuche auch zumeist artig alles irgendwie mit Literatur zu belegen. Wenn was unverständlich ist, bitte nachfragen!
Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 23:53:33 Hanna sei alkoholgewöhnt gewesen, wurde gutachterlich festgestellt (da andernfalls bei einer BAK von 2,06 Promille weitaus erheblichere Ausfallerscheinungen sichtbar geworden wären). Lässt dies nicht den Schluss zu, dass Hannas noch junge, an Alkohol gewöhnte Leber den Blutalkohol überdurchschnittlich „routiniert“ und schnell abgebaut hatte? Daher vermute ich, dass Hanna durchaus mehr als 95 g reinen Alkohol konsumiert haben dürfte.
Sehen wir uns mal ein paar Fakten zum Alkohol an.

Eine einfache Formel, den Promillegehalt annähernd auszurechen ist:
Blutalkoholwert = Alkoholmenge in Gramm / (Körpergewicht in kg * Anteil Körperflüssigkeit)

Da Frauen einen niedrigeren Anteil Körperflüssigkeit besitzen (nämlich nur 60% im Gegensatz zu 70% bei Männern), ist deren Blutalkoholwert bei gleicher Alkoholmenge höher als bei Männern.

Der Abbau des Alkohols funktioniert bei beiden Geschlechtern gleich:
Der Alkohol wird durch das Enzym Alkoholdehydrogenase (ADH) zu dem für den Körper noch giftigerem Acetaldehyd umgewandelt. Acetaldehyd wird vom Enzym Aldehyddehydrogenase 2 (ALDH2) in Acetat (Essigsäure) umgewandelt, Acetat wird zu Acetyl-CoA umgewandelt, einem Substrat für den Citratzyklus, den Fettsäurezyklus und die Cholesterinsynthese.

Mehrere Isoformen der Alkoholdehydrogenase bestimmen die Geschwindigkeit des Ethanolabbaus. Dieses Enzym lässt sich aber nicht im klassischen Sinne trainieren.
Was durchaus trainiert werden kann, das ist der Umgang mit dem Rausch an sich. Manche fühlen sich nach durchzechter Nacht am nächsten Morgen, bei einem durchschnittlichen Abbau von 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde, mit einem satten Restalkohol von einem Promille bereits stocknüchtern, andere fühlen sich noch immer betrunken und bleiben einfach im Bett.
Dabei wird nicht bei einem der Alkohol schneller abgebaut als bei dem anderen. Der eine ist es nur gewöhnter mit einem Restalkoholrausch tapfer um 8 Uhr ins Office zu marschieren und ein anderer bleibt halt der Arbeit fern.
Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 23:53:33 Worin ich Dir beipflichte, sind die Zweifel, dass der bei der Obduktion vorgefundene Mageninhalt (110 ml) nicht alles gewesen sein kann. Damit sind bei Hannas Körpergewicht keine 2,06 Promille BAK zu erzielen, nicht einmal mit schottischem Single Malt in Fassstärke (70 Vol. %) auf ex.

Allerdings wissen wir auch nicht, ob sich Hanna vielleicht schon auf der Toilette des Eiskellers übergeben hatte, womöglich mehrfach oder kurz vor ihrem Aufbruch.
Für den Mageninhalt gibt es eigentlich genau zwei Möglichkeiten:
Entweder es war alles bereits im weiteren Verlauf des Dünndarms (dessen Inhalt wir nicht kennen) oder Hanna hat es sich nochmal durch den Kopf gehen lassen.
Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 23:53:33 Was mir zu denken gibt: RAin Rick rekurriert immer wieder auf ein (m. E. gleichermaßen wahrscheinliches) Urinieren Hannas am Bärbach. Vermutlich tut sie dies aufgrund der Einschätzung von Püschel (die wir leider noch nicht kennen). Verbirgt sich im Obduktionsgutachten der LMU ein Geheimnis, das nicht den Weg ins Urteil fand?
Wir kennen die acetylierte Glukose (eine Blasenentzündung war wahrscheinlich -> damit ist auch häufiges Wasserlassen verbunden), zudem wissen wir, dass Alkohol das Antidiuretische Hormon (ADH) hemmt. Wenn also das Hormon gehemmt ist, das salopp gesagt dafür zuständig ist, dass wir uns nicht "leerpinkeln", dann wird ein Austreten auf dem Heimweg wieder wahrscheinlicher. Zudem ist Alkohol ein Zellgift und der Körper bemüht sich mit allen Kräften, dieses Gift wieder loszuwerden. Das tut er eben auch durch vermehrtes Wasserlassen.
1 ml Restharn sprechen wirklich dafür, dass relativ unmittelbar kurz vor dem Tod noch aktiv Harn abgesetzt wurde.
Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 08. April 2025, 23:53:33 Selbstverständlich hätte RAin Rick einen Beweisantrag zur Sicherung und Auswertung von „Kotzspuren“ stellen können. Das Problem aber war: Nach mehr als einem Jahr dürfte von diesen Spuren in freier Natur nichts mehr vorhanden gewesen sein.
Wobei diese Spuren, wie auch möglicher Urin, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Wasser des Bärbaches in die Prien getragen wurden.
Bntzrnm hat geschrieben: Mittwoch, 09. April 2025, 13:26:51 @Fränkin
Während weiterer Auseinandersetzung mit dem Fall, lassen mich nun weitere Fragen nicht los und ich hoffe ich nerve nicht.
Mich bisher nicht.
Bntzrnm hat geschrieben: Mittwoch, 09. April 2025, 13:26:51 Wenn ich der Beschreibung folge und annehme, der Täter sei dem Opfer auf die Schultern und den gesamten Rücken gesprungen oder intensiv gekniet um die Schulterdachbrüche und die intensive Unterblutung im Rückenbereich zu erklären, würden die beschriebenen Verletzung auf ein Opfer in Bauchlage deuten?
Wenn die Kammer sich das Szenario mit dem "von hinten mit den Knien auf die Schulterblätter springen" zu Ende vorgestellt hat, dann war Hanna zu diesem Zeitpunkt relativ sicher auf weichem Gras, einem Blätterhaufen oder Moos gelegen.
Denn dann führt die Gewalt, die auf den Rücken und die Schulterblätter einwirkte (wobei laut Kammer die Kraft ja von hinten oben nach vorne unten gekommen sein muss) zu keinen zusätzlichen Verletzungen an ihrer Körpervorderseite.
Handelt es sich aber bei den Hämatomen am Rücken um Treibverletzungen, so ist dadurch eigentlich logischer zu erklären, dass es eben keine Verletzungen an der Körpervorderseite von Hanna gibt, weil es eben die Gras-, Moos- oder Blätterunterlage so nicht in der Nähe des vermuteten Tatortes gab.
Bntzrnm hat geschrieben: Mittwoch, 09. April 2025, 13:26:51 Aber bei einem Opfer in Bauchlage, hätten nicht die Rippen gebrochen sein müssen bei diesen intensiven Unterblutungen?
Wie gesagt - es kommt sicher darauf an, wie "weich" Hanna zum Zeitpunkt der Gewalteinwirkung auf ihren Bauch lag. Oder ob sie überhaupt lag. Möglicherweise schwamm sie auch gerade bewusstlos mit dem Gesicht nach oben den Bärbach hinab und der Rücken schrammte über diverse harte Elemente in einem hochwasserführenden Bach.
Dass die Hämatome im Stehen entstanden sein können, wäre auch denkbar, sofern Sebastian in Martial Arts geübt war.
Bntzrnm hat geschrieben: Mittwoch, 09. April 2025, 13:26:51 Ich dachte an die Warnung, dass man bei der Herzdruckmassage vorsichtig sein muss um nicht die Rippen zu brechen.
Die Vorsicht bei der Herzdruckmassage bezieht sich aber bei einer normalen Drucktiefe von 5-6cm nicht auf die Kraft, mit der man den Brustkorb zusammendrückt, sondern auf den Druckpunkt. Und der sollte mittig auf der unteren Hälfte des Brustbeins und nicht links oder rechts daneben sein, weil dann nämlich die Rippen (eher) brechen können.
Bntzrnm hat geschrieben: Mittwoch, 09. April 2025, 13:26:51 Wären die Unterblutungen auch bei einem knienden Opfer oder bei einem Opfer in Hocke möglich?
Ich sagte es bereits: In der Medizin ist Häufiges häufig und Seltenes selten.
Im Prinzip ist alles möglich. Hanna kann auch unter einer Schiffschaukel gelegen sein und die Schaukel hat sie am Rücken getroffen oder das Segel von einem Schiff hat sich gedreht und hat ihr über den Rücken geschrammt. Sie kann ausgerutscht und mit dem Rücken auf einen Baumstumpf gefallen sein, sie kann sich neben ein Auto auf dem Parkplatz gelegt haben, jemand hat die Türe aufgemacht und ihr so mit der Türe über den Rücken geschabt. Sie kann von einem Bruce-Lee-ähnlichen Springer in den Rücken im Stand getroffen worden sein, sie kann schon in der Disco an einer Tischkante heruntergerutscht sein, sie kann gekniet sein, sie kann gelegen sein - alles kann passiert sein.
Allerdings - und das sollte man an dieser seltsamen Aufzählung merken - sind verschiedene Szenarien eher wahrscheinlicher und andere eher unwahrscheinlicher.

Jedwede Verletzung Hannas außerhalb des Bärbaches hätte irgendwo Blutspuren hinterlassen. Blutspuren im Gras, an einem Busch, an Sebastian, an einem Stein, auf dem Asphalt.
Oder wenigstens eine Speichelspur, die man mit Sicherheit hinterlässt, wenn man von hinten angegriffen und zu Boden gerissen wird.
Aber kein Hund hat irgendwas gefunden. Damit waren es entweder geruchsblinde Hunde oder es gibt einfach keine Spur eines Kampfes außerhalb des Baches.
Und da möge nun jeder selber überlegen, wie hoch dann die Wahrscheinlichkeit für das "Anspring-Szenario" der Kammer ist.
Gast

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Foto aus dem Bilder Thread
https://www.het-forum.de/viewtopic.php?p=246649#p246649
Da ist der Hydromechaniker mit Badehose und Gummischlappen rein und hat auf 10 Km alle Felsen vermessen und hat dann errechnet dass dem Opfer da garnix zugestossen ist.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Fränkin hat geschrieben: Mittwoch, 09. April 2025, 22:53:17 … bei einem durchschnittlichen Abbau von 0,1 bis 0,2 Promille [Blutalkohol] pro Stunde …
Genau hierin liegt m. E. der größte Unsicherheisfaktor bei einer Rückrechnung. Sie lässt keine auch nur halbwegs zuverlässige Schlussfolgerung zu auf die konsumierte Alkoholmenge, geschweige denn auf das zu sich genommene Flüssigkeitsvolumen.

Hier hilft auch die bekannte Formel nicht weiter:

Spoiler – hier klicken!
Fränkin hat geschrieben: Mittwoch, 09. April 2025, 22:53:17
Eine einfache Formel, den Promillegehalt annähernd auszurechen ist:

Blutalkoholwert = Alkoholmenge in Gramm / (Körpergewicht in kg * Anteil Körperflüssigkeit)

Da Frauen einen niedrigeren Anteil Körperflüssigkeit besitzen (nämlich nur 60% im Gegensatz zu 70% bei Männern), ist deren Blutalkoholwert bei gleicher Alkoholmenge höher als bei Männern.

Spätestens mit dem Vorglühen am frühen Abend begann der Alkoholkonsum Hannas. Demnach könnten bis gegen 2.30 Uhr immerhin schon bis zu rund 1,2 Promille des Blutalkohols wieder abgebaut worden sein – oder vielleicht auch nur 0,6 Promille. Eine erhebliche Schwankungsbreite!

Und die Flüssigkeitsaufnahme durch den Dünndarm stellt einen weiteren Unsicherheisfaktor bei der Rückrechnung dar:
Fränkin hat geschrieben: Mittwoch, 09. April 2025, 22:53:17 … Entweder es war alles bereits im weiteren Verlauf des Dünndarms (dessen Inhalt wir nicht kennen) oder Hanna hat es sich nochmal durch den Kopf gehen lassen. …
Gleichwohl stimmen wir darin überein, dass das Volumen des Mageninhalts (110 ml) bei einer gleichzeitigen BAK von 2,06 Promille (unabhängig von der Art der alkoholischen Getränke) auffällig gering war.

Fränkin hat geschrieben: Mittwoch, 09. April 2025, 22:53:17 … Wir kennen die acetylierte Glukose (eine Blasenentzündung war wahrscheinlich -> damit ist auch häufiges Wasserlassen verbunden) … Zudem ist Alkohol ein Zellgift und der Körper bemüht sich mit allen Kräften, dieses Gift wieder loszuwerden. Das tut er eben auch durch vermehrtes Wasserlassen. …
Damit halte ich fest: Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Hanna auf dem Heimweg urinieren musste, ergibt sich aus zwei Faktoren:

Blasenentzündung (erhöhter Harndrang),

hoher Alkoholkonsum (gesteigerte Ausscheidung).

Ein Erbrechen auf dem Heimweg ist daneben weiterhin denkbar und auch nicht unwahrscheinlich. Was wäre denn geschehen, wenn während des Urinierens am Bärbach gleichzeitig plötzlich unbeherrschbarer Brechreiz und Erbrechen eingesetzt hätten? Ein nochmals gesteigertes Unfallrisiko!


Fränkin hat geschrieben: Mittwoch, 09. April 2025, 22:53:17 … Jedwede Verletzung … hätte … Blutspuren hinterlassen. … Oder … eine Speichelspur …, wenn man von hinten … zu Boden gerissen wird. … Aber kein Hund hat irgendwas gefunden. Damit waren es entweder geruchsblinde Hunde oder es gibt einfach keine Spur eines Kampfes außerhalb des Baches. …
Eingesetzt wurden nur Mantrailer. Diese zeigen keine Blutspuren an. Leichenspürhunde, die auch Blut anzeigen würden, waren nicht im Einsatz. Ob Mantrailer Speichelspuren anzeigen, weiß ich leider nicht.
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Jahresstatistik 2024 der Strafsenate des BGH

Bezugnehmend auf die vorherige Jahresstatisik 2023 hatte sich RA Dr. Georg am 27.01.2025 im OVB (Rosenheim24) geäußert:

Spoiler – hier klicken!
… Verteidiger greift Generalbundesanwalt an – „diese Säule ist morsch“



Revisionsspezialist verweist auf Statistik

Wird die Revision durchgehen? Yves Georg verweist auf die Statistiken des BGH. Sie sind kein Geheimnis, der Bundesgerichtshof hat sie online gestellt. Die Zahlen belegten, dass kein Landgericht in Bayern so oft von Karlsruhe aus korrigiert wird wie das Landgericht Traunstein. 2023 sei demnach jedes zweite Urteil rechtsfehlerhaft gewesen, sagt Yves Georg. „Das ist enorm.“



Rosenheim24.de am 27.01.2025
viewtopic.php?p=285287#p285287
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 37316.html

Demnach war 2023 in Bayern das LG Traunstein Rekordhalter bei der Aufhebung rechtsfehlerhafter Urteile durch den BGH. Die Quote lag bei 50 Prozent!

(Gezählt werden nur diejenigen Urteile des LG Traunstein, die auf zulässige Weise mit dem Rechtsmittel der Revision zum BGH angegriffen sind. Ist die Revision begründet, wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Auch in Teilen aufgehobene Urteile werden als aufgehoben gezählt.)


Die Zahlen für das LG Traunstein 2023:

• 0 Urteile auf Verwerfung
• 3 Urteile auf Aufhebung
• 0 Urteile auf Abänderung
• 20 Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO (einstimmige Verwerfung)
• 17 Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 4 bzw. Abs. 2 und 4 StPO (einstimmige Aufhebung bzw. Teilaufhebung)

Bilanz 2023:
• 40 zulässige Revisionen insgesamt
• 20 Revisionen verworfen
• 3 + 17 = 20 Revisionen ganz oder teilweise erfolgreich

Quote 2023:
• 50 Prozent Aufhebungen

Spoiler: Wortlaut § 349 StPO – hier klicken!
§ 349 StPO – Entscheidung [über die Revision] ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.



(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

https://dejure.org/gesetze/StPO/349.html
Anmerkung:
ohne mündliche Verhandlung → Beschluss
mit mündlicher Verhandlung → Urteil

BGH-Statistik 2023:
PDF: https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... onFile&v=3


Inzwischen erschien die Statistik für 2024. Daraus die Zahlen für das LG Traunstein:

• 0 Urteile auf Verwerfung
• 0 Urteile auf Aufhebung
• 0 Urteile auf Abänderung
• 25 Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO (einstimmige Verwerfung)
• 10 Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 4 bzw. Abs. 2 und 4 StPO (einstimmige Aufhebung bzw. Teilaufhebung)

Bilanz 2024:
• 35 zulässige Revisionen insgesamt
• 25 Revisionen verworfen
• 10 Revisionen ganz oder teilweise erfolgreich

Quote 2024:
• 28,6 Prozent Aufhebungen

BGH-Statistik 2024:
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Ser ... _node.html
PDF: https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... onFile&v=3


Statistisch konnte sich das LG Traunstein 2024 gegenüber dem Vorjahr zwar von 50 auf 28,6 Prozent verbessern, rangiert aber hinsichtlich der Aufhebung seiner Urteile noch immer im Feld der Schlusslichter bayerischer Landgerichte.

Berücksichtigt man eine geschätzte Erfolgsquote für strafgerichtliche Revisionen zum BGH von durchschnittlich ca. 5–10 Prozent, dann liegen die Erfolgsaussichten für eine Revision gegen ein Traunsteiner Urteil derzeit überschlägig drei- bis sechsmal höher als der Durchschnitt. Doch Vorsicht: Bezogen auf den Einzelfall besagt das wenig. Hier können die Erfolgsaussichten auch schon mal bei 0 oder auch nahe 100 Prozent liegen.


Anmerkung:
Für den Zeitraum von 2006 bis 2023 trug @Lento auf Allmystery die BGH-Zahlen für das LG Traunstein in einer Tabelle zusammen:
https://www.allmystery.de/themen/km168746-598#id36057473
Fränkin
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Fränkin »

Catch22 hat geschrieben: Donnerstag, 10. April 2025, 00:40:06 Eingesetzt wurden nur Mantrailer. Diese zeigen keine Blutspuren an. Leichenspürhunde, die auch Blut anzeigen würden, waren nicht im Einsatz. Ob Mantrailer Speichelspuren anzeigen, weiß ich leider nicht.
Bemüht man Wikipedia zum Thema "Mantrailing", so findet man diesen Artikel.

Daraus zitiert:
Ein Mensch verliert ständig Hautschuppen – in jeder Minute Tausende. Die Hautpartikel werden verwirbelt und verstreut, wenn der Mensch sich bewegt. Neben Hautzellen enthalten die Schuppen häufig weitere Bestandteile, beispielsweise Rückstände von Kosmetika. Eine verletzte Person verliert darüber hinaus Blut, das sich dann auf der Spur befindet.
...
Die häufigste Erklärung der Erzeugung menschlichen Geruchs ist die Vorstellung, dass menschlicher Geruch neben körpereigenen metabolischen Abbauprodukten durch bakterielle Wirkung auf abgestorbene Hautzellen und Sekrete produziert wird. Es wird davon ausgegangen, dass das bei der Zersetzung entstehende Geruchsmuster einzigartig ist.
...
Menschliche Zellen bleiben über unterschiedlich lange Zeiträume erhalten: Hautzellen etwa 36 Stunden, rote Blutkörperchen dagegen etwa 120 Tage.
Glaubt man Wikipedia, so finden Mantrailing-Hunde Sekrete wie Speichel und auch Blut.

Aber auch wenn die Hunde weder Speichel noch Blut gerochen hätten, so wären sie dennoch in der Lage gewesen die "normale" Spur einer Person zu erschnüffeln, die sich aus den von dieser Person verlorenen Hautschuppen generiert.

Zu vermuten, dass eine Person bei einem Angriff, der z.B. heftige Hämatome am Rücken und obendrauf Brüche der Akromien verursacht hätte, keine Hautschuppen verloren hätte, ist schon arg vermessen.
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast »

Ihre Angehörigen könnten am Abend des 4. 10. schon ihren Nachhauseweg vor den Hunden abgesucht haben, und Spurenmaterial aus ihrem Zimmer, in dem sie wohl oft genug nachsahen ob sie doch schon zuhause ist, auf den Seilbahnparkplatz verloren haben.

Unfall heisst, kein Tatort und die Gewäser haben die Verletzungen gemacht.

Verbrechen heisst, Täter suchen, die Gewässer heilig sprechen und dem dahergelaufenen Jogger eine neue Kanmpfkunst-Technik am imaginären Tatort andichten plus Pornokinofeeling im Gerichtssaal.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Fränkin hat geschrieben: Donnerstag, 10. April 2025, 09:01:43 … Glaubt man Wikipedia, so finden Mantrailing-Hunde Sekrete wie Speichel und auch Blut.

Aber auch wenn die Hunde weder Speichel noch Blut gerochen hätten …
Dass Hunde Speichel und Blut eines Menschen riechen (und demzufolge auch finden) können, steht außer Zweifel. Jeder Hund kann das. Die Frage ist vielmehr: Sind Mantrailer darauf trainiert, ihrem Hundeführer gefundene Speichel- und Blutspuren auch anzuzeigen?

Dazu wird in dem von Dir angeführten Wikipedia-Artikel nichts gesagt. Vielmehr heißt es dort:

Spoiler – hier klicken!
… Es ist bislang nicht abschließend erforscht, welche Bestandteile des menschlichen Individualgeruchs der Hund bei seiner Suche wahrnimmt. … Grundsätzlich sind derzeit validierte Aussagen über die Nachverfolgbarkeit einer Geruchsspur nur begrenzt verfügbar. …

https://de.wikipedia.org/wiki/Mantrailing#Duftspur


Zumindest der eingesetzte Polizei-Mantrailer „Alf“ zeige „auf Blut keine besondere Reaktion“ (= Anzeige!), „dies täten nur ausgebildete Leichenspürhunde“, heißt es im Urteil (Rdnr. 807) aus dem Munde des polizeilichen Hundeführers.

Im Oktober 2022 Versäumtes lässt sich heute nicht mehr nachholen. Der Fisch ist geputzt. Die damalige Absuche mit Mantrailern war eine Farce (vgl. Urteil, Rdnr. 785 ff und 1079/1080 ff):

Spoiler – hier klicken!

Mein Fazit
Catch22 hat geschrieben: Freitag, 17. Januar 2025, 22:53:46 Die Spurensuche mit Mantrailern (am 03./04.10.2022, Rdnr. 785 ff) war von vornherein nicht darauf ausgelegt, jemals gerichtsfest verwertbar zu sein. Daran ändert auch Polizeihund Alf (Rdnr. 805 ff) nichts. Es fehlte sowohl an der erforderlichen polizeilichen Mantrailer-Prüfung aller Hunde (außer bei Alf) als auch an der Möglichkeit zur Verifizierung durch ein zweites Suchteam [Rdnr. 1082]. Die Geruchsträger in einer Papiertüte zu verwahren [Rdnr. 789, 797], mutet zudem dilettantisch an. Schlamperei oder Absicht?

Urteil, Rdnr. 785–807 (Beweiserhebung)
17.6. Mantrailer-Hunde (Führer)

[785] Hinsichtlich des Einsatzes von Mantrailer-Hunden in Hohenaschau, Bereich „Eiskeller“ bzw. im Bereich möglicherTatorte, war durch Einvernahme der Zeugen …, KHK Steffen …, KHK …, EKHK …, sowie PHK … Folgendes festzustellen: …, ehrenamtlicher Fachberater für Rettungshunde, koordiniert Mantrailer-Hunde-Einsätze, so auch im gegenständlichen Fall einen solchen am 04.10.2022 ab ca. 01:00 Uhr.

[786] Es habe ein Bezug zwischen dem in der Nähe von Prien aufgefundenen Leichnam sowie dem „Eiskeller“ in Hohenaschau gegeben. Am 03.10.2022 sei daher der Einsatz von Mantrailer-Hunden aus polizeilicher Sicht angedacht und er deshalb verständigt worden, primär mit dem Ziel, eventuell tatrelevante Gegenstände o.ä. aufzufinden.

[787] Er sei dann gegen 23:40 Uhr nach Aschau zum Club „Eiskeller“ gefahren, wo er glaublich 1 Stunde später angekommen sei. Vor Ort sei 1 Hund von der Hundestaffel der DLRG gewesen, des Weiteren 2 Mantrailer-Hunde der Rettungsstaffel Miesbach.

[788] Zunächst sei eine Einweisung der 3 Hunde erfolgt.

[789] Es seien Referenzgegenstände der Hanna W., welche die Zeugen KHK … und KHK …, wie diese auchberichteten, aus der Wohnung der Geschädigten geholt hatten (Papiertüte mit mehreren Gegenständen, Schlafanzug und Birkenstockschuh), den Mantrailer-Hunden zur Aufnahme der Geruchsspur vorgelegt worden. Der Mensch verliere (ständig) unbemerkt Milliarden von kleinen Hautschuppen. Den Geruch von Hauptschuppen könne ein Mantrailer-Hund aufnehmen und so menschliche Spuren nachverfolgen (so G.).

[790] Dabei habe es zunächst noch ein „Problem“ gegeben:

[791] Da die Referenzgegenstände ggf. auch den Geruch der Beamten (die diese in der Wohnung W. abgeholt hätten) hätten aufnehmen können, mussten die Beamten nochmals zurückkommen. Die Hunde hätten sozusagen einen Unterschied der Geruchspartikel der Beamten und derjenigen von Hanna, nach denen sie hätten suchen sollen, aufnehmen müssen, um nach der richtigen Spur zu suchen.

[792] Wenn ein Mantrailer-Hund eine Spur finde, käme Zug auf die Leine.

[793] Anschließend seien die 3 Hunde jeweils getrennt voneinander zum Einsatz gekommen, jeweils zwischen 10 und 20 min und jeweils mit 2 Beamten
- Hund 1 lief mit den Zeugen … und EKHK …/- Hund 2 lief mit Kollegen der Pl Rosenheim/- Hund 3 lief mit den Zeugen … und EKHK … -.

[794] Die Hunde hätten jeweils ein GPS-Halsband. Die von ihnen zurückgelegte Strecke würde automatisch aufgezeichnet und sei dann auf eine Karte übertragen worden. Der Zeuge … legte insoweit 3, als Anlage zu Protokoll genommene Karten vor, aus welchen die Wegstrecken, die der jeweilige Hund zurückgelegt hatte, ersichtlich sind.

[795] Insoweit war Folgendes festzustellen:

[796] Hund 1 sei vom Club die Schlossbergstraße, Kampenwandstraße, bis zur Wohnanschrift der Hanna W. (Zeugen …) gelaufen. Zug auf der Leine sei nicht festgestellt worden.

[797] Eine Erklärung der Zeugen dafür war, dass die Referenzgegenstände von der Wohnanschrift der Hanna W. zum „Eiskeller“ gefahren worden seien. Da es so sei, dass Geruchspartikel selbst dann, wenn die Referenzgegenstände in einem Auto (und dann noch wie gegenständlich in einer Papiertüte, so der Zeuge KHK …) transportiert würden, beispielsweise durch die Lüftung auf die Straße getragen werden könnten, sei diese zurückgelegte Strecke nicht als realistisch anzusehen.

[798] Hund 2 sei vom Ausgang „Eiskeller“ die Schlossbergstraße in östlicher Richtung, dort bis zur Kampenwandstraße, dann in nördlicher Richtung bis auf Höhe des Feuerwehrhauses gelaufen, ehe er abbog Richtung Prien bis zur Brücke S.-Straße über die Prien. Zug auf der Leine sei nicht festgestellt worden.

[799] Die von diesem Hund zurückgelegte Strecke wurde vom Zeugen … als nicht aussagekräftig beurteilt: Seiner Einschätzung nach habe der Hund, dies sei aus seinem Verhalten zu schlussfolgern, den Geruch nicht zuordnen können.

[800] Hund 3 sei dann die Schlossbergstraße entlang gelaufen, anschließend in östlicher Richtung, wieder kurz in südlicher Richtung in die Kampenwandstraße und zurück in nördliche Richtung die Kampenwandstraße entlang. Im weiteren Verlauf sei er im Bereich der Straße „Am Hofbichl“ bis zum dortigen Waldrand gelaufen, anschließend zurück Richtung Kampenwandstraße, dann im weiteren Verlauf über den Kampenwandparkplatz. Zug auf der Leine sei nicht festgestellt worden. Die Hundeführer gaben an, dass der Hund keine Spuren gefunden habe, zudem etwa durch Rehe (deren Augen seien erkennbar gewesen) am Waldrand abgelenkt gewesen sei; der Hund habe keine Richtung mehr aufnehmen können, wohl weil keine ausreichende Duftgemenge vorgelegen habe und der Hund die relevante Spur nicht weiter habe verfolgen könne. Der Einsatz sei dann abgebrochen worden. Hund 3 habe vor seinem Einsatz zudem „Urlaub“ gehabt, es sei unklar gewesen, ob er daher an diesemTag überhaupt habe zuverlässig reagieren können.

[801] Generell führten die Zeugen aus, dass nach ihrer Erfahrung mit Mantrailer-Hunden zwar richtig sei, dass ein Hund grundsätzlich die letzte/aktuellste Spur verfolgen würden. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass ein Hund ältere Spuren (etwa, weil der Spurenträger eine bestimmte Strecke häufiger gehe) aufnehme und verfolge.

[802] Auch ein Hund sei ein Lebewesen. Eine absolute Zuverlässigkeit bestehe nicht, d.h., es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Mantrailer-Hund auch ältere Spuren erwische, durch andere Spuren abgelenkt sei oder deshalb, weil Geruchspartikel (Hautschuppen) beispielsweise durch Wind verweht würden, eine Spur nicht korrekt verfolgen könne. Zudem sei zu sehen, dass Spuren durch verschiedene Faktoren (etwa Regen und Wind) verfälscht werden könnten. Auch sei theoretisch denkbar, dass eine Person (Täter) in Kontakt mit einer anderen Person (Opfer) etwa im Rahmen eines Körperkontaktes Geruchspartikel (des Opfers) aufnehme und diese dann ihrerseits weitertrage (abhängig von der Intensität des Kontaktes), wenn auch wahrscheinlicher sei, dass die Geruchspartikel des Täters überlagernd seien.

[803] Zur Ausbildung eines Mantrailer-Hundes befragt, gab der Zeuge … an, dass sich grundsätzlich jede Hunderasse für die Ausbildung eigne, wenn auch jede Hunderasse unterschiedlich reagiere.

[804] Die Ausbildung von Mantrailer-Hunden dauere 1-2 Jahre (2 × pro Woche werde für 2-3 Stunden trainiert, dann erfolge eine Prüfung), anschließend sei alle 1-2 Jahre eine Auffrischung und erneute Prüfungsablegung notwendig. Die Hunde 1-3 hätten eine Prüfung absolviert, aber keine polizeiliche.

[805] Am 04.10.2022 wurde dann auch nochmals ab 13:30 Uhr bei Tageslicht mit dem polizeilichen Mantrailer-Hund „Alf“ eine Absuche vorgenommen, über die der Zeuge PHK … berichtete.

[806] Auch „Alf“ trug ein GPS-Halsband, welches letztendlich seinen zurückgelegten Weg auf eine Karte übertrug. Da das Opfer – so der Zeuge PHK … sich nach den Erkenntnissen im Club „Eiskeller“ aufgehalten hatte, sei der Hund, nachdem er den Geruch über die vorliegenden Referenzgegenstände aufgenommen habe, in der Schlossbergstraße eingesetzt worden. Er sei von dort nach rechts in die Kampenwandstraße eingebogen. Da sei auch Zug auf der Leine gewesen. Dort sei er bis zur Straße an der Bergbahn gegangen (Zufahrtsweg zum Kampenwandparkplatz), allerdings nach kurzer Wegstrecke zurückgekommen. „Alf“ sei unsicher geworden, es sei kein Zug mehr auf der Leine gewesen. „Alf“ sei ein Stück in den Brandnerweg gelaufen. Von dort habe er über den Bärbach wieder zurück auf der Kampenwandstraße bis zum Beginn eines Waldstückes gesucht. Er habe an einer Parkbank gekreist und sei entlang des Scheichergrabens wieder zurück bis auf Höhe des Anwesens Kampenwandstraße 102 gelaufen. Dort habe er in alle Richtungen negativ angezeigt und die Suche beendet.

[807] Auf Nachfrage der Verteidigung äußerte der Zeuge PHK … dass „Alf“ auf Blut keine besondere Reaktion zeige, auch nicht intensiver rieche. Dies täten nur ausgebildete Leichenspürhunde.

Urteil, Rdnr. 1079/1080–1082 (Beweiswürdigung)
19.6. Örtlichkeit, an welcher der Körper der Hanna W. am 03.10.2022 in den Bärbach gelangte

[1079] Die Örtlichkeit, an welcher der Körper der Hanna W. am 03.10.2022 in den Bärbach gelangte, ist im Bereich der Ecke Burgweg/Kampenwandstraße, gegenüber liegend dem Burghotel (Kampenwandstraße 94 a) im Bereich des dortigen Gehweges/Grünbereichs zu lokalisieren. Dies ergibt sich für die Kammer aus folgenden, im Rahmen der Beweisaufnahme erlangten Erkenntnissen:

- Der Heimweg von Hanna W. (vgl. D. II. 19.4.) führt dort vorbei.

- Die Zeugin S., die am 03.10.2022 im Burghotel war, hat gegen 02:30 Uhr einen Schrei gehört (Ziff. D. II.14.4.).

- Des Weiteren ergaben sich die dargelegten Ungenauigkeiten der GPS-Daten des Handys von Hanna W. (die, wie ausgeführt, nicht als „Punkt“, sondern als Fläche/Bereich zu verstehen sind) erstmalig gerade in diesem Bereich, wobei die Ungenauigkeit, wie beschrieben, auf ein Abschirmen (etwa durch Wasser) zurückzuführen ist (vgl. i.E. Ziff. D. II. 16.1.3.).

- Zudem ist zu sehen, dass – wie ebenfalls zuvor bereits ausgeführt – auszuschließen war, dass Hanna W. den Heimweg über den Kampenwandparkplatz genommen hat (s.o. Ziff. D. II. 19.4), auf der anderen Seite aber erste, ihr zuzuordnende Gegenstände im Bereich des Kampenwandparkplatzes aufgefunden wurden. Unter Berücksichtigung der Fließrichtung des Bärbachs in die Prien spricht dies indiziell dafür, dass Hanna bereits vor dem Bereich des Kampenwandparkplatzes in den Bärbach gelangt ist.

[1080] Diese Erkenntnisse werden auch nicht durch die Erkenntnisse aus dem Einsatz der Mantrailer-Hunde relativiert (Ziff. D. II. 17.6.):

[1081] Insoweit ist zum einen auszuführen – wie von den Zeugen dargelegt –, dass dann, wenn die Hunde eine Spur aufnehmen, Zug auf die Leine kommt. Dies war vorliegend jedoch bei keinem der eingesetzten Hunde (nach Verlassen der Schlossbergstraße) der Fall. Vielmehr haben die jeweiligen Hunde die relevante Spur nicht weiter verfolgt, konnten den Geruch nicht zuordnen, weshalb der Einsatz abgebrochen wurde.

[1082] Im Übrigen wird von der Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – 5 StR 151/14) Mantrailer-Hunden grundsätzlich lediglich ein „gewisser“ Indiz-/Beweiswert zugemessen und zwar nur unter der Voraussetzung der Einhaltung folgender Mindeststandards (sonst gar nicht), die vorliegend nicht eingehalten wurden:

- nur Einsatz von Hunden, die die jeweils einschlägige Personensuchhund-Prüfungsstufe der Polizei absolviert haben → die Hunde 1-3, welche in den frühen Morgenstunden des 04.10.2022 zum Einsatz kamen, hatten keine polizeiliche Prüfung;

- die verwendete Geruchsspur muss einer konkreten Person eindeutig nachvollziehbar zuzuordnen sein. Als Spurenträger sollten daher nur Abstriche unmittelbar vom Körper der betreffenden Person verwendet werden. Zusätzlich muss die Gewinnung des Spurenträgers in einem Protokoll dokumentiert werden → daran fehlt es vorliegend;

- jeweils zwei Suchhunde müssen unabhängig voneinander und ohne Beteiligung des jeweils anderen Hundeführers dieselbe Spur suchen. Nur bei einem identischen Ergebnis ist die erforderliche Objektivierbarkeit gegeben → Hund 1 und Hund 3 gingen mit den gleichen Hundeführern, auch lagen keine identischen Ergebnisse, vielmehr 4 – Hund 1-3 und „Alf“ – verschiedene vor;

- jeder Einsatz ist vollständig zu filmen, um eine Nachvollziehbarkeit durch das Gericht und einen Sachverständigen zu gewährleisten → eine filmische Dokumentation fehlt vorliegend.


Interessant für den Fall Hanna sind allenfalls folgende Aspekte:

► Eine Spur Hannas führte vom Eiskeller entlang der Kampenwandstraße vorbei am Brückerl bis zu Hannas Elternhaus im Ortsteil Brückl (ohne Zug auf der Leine durch den Hund, Rdnr. 796 f).

► Eine andere Spur Hannas führte vom Eiskeller über die Kampenwandstraße bis zur südlichen Zufahrt des Seilbahnparkplatzes (mit Zug auf der Leine durch den Polizeihund „Alf“, Rdnr. 806), wo sie sich anscheinend verlor.

Im Bereich der Ecke Burgweg/Kampenwandstraße (wo vom Gericht der Tatort angenommen wird, Rdnr. 1079) machte kein Mantrailer Halt oder zeigte eine abzweigende Spur zum Brückerl an!

► Blutspuren waren im Bereich des gemutmaßten Tatorts nicht sichtbar. Ebenso wenig Spuren eines Angriffs oder Kampfes.

Mehr als „interessant“ ist die Mantrailerei im Fall Hanna jedoch ohnehin nicht, denn die Polizei hatte offenkundig keinen Wert darauf gelegt, dass der Einsatz der Hunde gerichtsverwertbar gestaltet wurde.


Richtig ist, dass am Ort eines Angriffs Hanna eine Geruchsspur hätte gesetzt haben müssen:
Fränkin hat geschrieben: Donnerstag, 10. April 2025, 09:01:43 … Zu vermuten, dass eine Person bei einem Angriff … keine Hautschuppen verloren hätte, ist schon arg vermessen.
Doch was hilft das, wenn es weder einen Angriff noch einen Tatort gibt und die Absuche mit Mantrailern ausgerechnet im Fall Hanna nicht gerichtsverwertbar ist?
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Indiz ohne Beweiswert als Revisionsgrund?

RAin Rick geht davon aus, dass Hanna auf ihrem Heimweg entlang der Kampenwandstraße weiter kam als nur bis zur Einmündung des Burgwegs auf Höhe des Brückerls. Vielmehr liege der „Tatort“ (genauer: der Ort eines Unfallgeschehens) weiter südlich: im Bereich der Zufahrt des Seilbahnparkplatzes („An der Bergbahn“) oder sogar noch ein Stückchen weiter in Richtung ihres Elternhauses.

Indiz dafür ist Polizei-Mantrailer Alf:
Catch22 hat geschrieben: Donnerstag, 10. April 2025, 17:37:08

► Eine … Spur Hannas führte vom Eiskeller über die Kampenwandstraße bis zur südlichen Zufahrt des Seilbahnparkplatzes (mit Zug auf der Leine durch den Polizeihund „Alf“, Rdnr. 806), wo sie sich anscheinend verlor.

Vom Eiskeller bis zur Parkplatzzufahrt „An der Bergbahn“ (siehe Google Maps) brachte der Polizeihund Alf Zug auf die Leine (Rdnr. 806). Dies bedeutet: Er hatte die Spur Hannas aufgenommen (Rdnr. 792) und folgte ihr bis dorthin. Aus dem Urteil:

Spoiler – hier klicken!

Rdnr. 792, 805 f (Beweiserhebung)
[792] Wenn ein Mantrailer-Hund eine Spur finde, käme Zug auf die Leine.

[805] Am 04.10.2022 wurde dann auch nochmals ab 13:30 Uhr bei Tageslicht mit dem polizeilichen Mantrailer-Hund „Alf“ eine Absuche vorgenommen, über die der Zeuge PHK … berichtete.

[806] Auch „Alf“ trug ein GPS-Halsband, welches letztendlich seinen zurückgelegten Weg auf eine Karte übertrug. Da das Opfer – so der Zeuge PHK … sich nach den Erkenntnissen im Club „Eiskeller“ aufgehalten hatte, sei der Hund, nachdem er den Geruch über die vorliegenden Referenzgegenstände aufgenommen habe, in der Schlossbergstraße eingesetzt worden. Er sei von dort nach rechts in die Kampenwandstraße eingebogen. Da sei auch Zug auf der Leine gewesen. Dort sei er bis zur Straße an der Bergbahn gegangen (Zufahrtsweg zum Kampenwandparkplatz), allerdings nach kurzer Wegstrecke zurückgekommen. „Alf“ sei unsicher geworden, es sei kein Zug mehr auf der Leine gewesen. „Alf“ sei ein Stück in den Brandnerweg gelaufen. Von dort habe er über den Bärbach wieder zurück auf der Kampenwandstraße bis zum Beginn eines Waldstückes gesucht. Er habe an einer Parkbank gekreist und sei entlang des Scheichergrabens wieder zurück bis auf Höhe des Anwesens Kampenwandstraße 102 gelaufen. Dort habe er in alle Richtungen negativ angezeigt und die Suche beendet.

Alf war der einzige der vier eingesetzten Mantrailer, der bei der Absuche Zug auf die Leine brachte, also tatsächlich der Spur Hannas folgte. Hinzu kommt:
Catch22 hat geschrieben: Donnerstag, 10. April 2025, 17:37:08

Im Bereich der Ecke Burgweg/Kampenwandstraße (wo vom Gericht der Tatort angenommen wird, Rdnr. 1079) machte kein Mantrailer Halt oder zeigte eine abzweigende Spur zum Brückerl an!

Beides spricht deutlich dafür, dass der „Tatort“ nicht im Bereich des Brückerls liegen kann, mithin dass die diesbezügliche Annahme von StA und Gericht falsch ist.


Widerspruch im Urteil

Im Urteil widerspricht die Beweiswürdigung der vorherigen Beweiserhebung. Entgegen der Tatsachenfeststellung wird plötzlich davon ausgegangen,

► dass keiner der Mantrailer Zug auf der Leine gehabt habe (Rdnr. 1081) und

► dass die Absuche mit Mantrailern den Erkenntnissen zur Lokalisierung des „Tatorts“ nicht entgegenstehe (Rdnr. 1080).

Beides ist falsch. Aus dem Urteil:

Spoiler – hier klicken!

Rdnr. 1079/1080 f (Beweiswürdigung)
19.6. Örtlichkeit, an welcher der Körper der Hanna W. am 03.10.2022 in den Bärbach gelangte

[1079] Die Örtlichkeit, an welcher der Körper der Hanna W. am 03.10.2022 in den Bärbach gelangte, ist im Bereich der Ecke Burgweg/Kampenwandstraße, gegenüber liegend dem Burghotel (Kampenwandstraße 94 a) im Bereich des dortigen Gehweges/Grünbereichs zu lokalisieren. Dies ergibt sich für die Kammer aus folgenden, im Rahmen der Beweisaufnahme erlangten Erkenntnissen:

- … [Heimweg]

- … [Schrei]

- … [GPS-Daten]

- … [Heimweg nicht über den Seilbahnparkplatz. Fundort Ring und Gürtel]

[1080] Diese Erkenntnisse werden auch nicht durch die Erkenntnisse aus dem Einsatz der Mantrailer-Hunde relativiert (Ziff. D. II. 17.6.):

[1081] Insoweit ist zum einen auszuführen – wie von den Zeugen dargelegt –, dass dann, wenn die Hunde eine Spur aufnehmen, Zug auf die Leine kommt. Dies war vorliegend jedoch bei keinem der eingesetzten Hunde (nach Verlassen der Schlossbergstraße) der Fall. Vielmehr haben die jeweiligen Hunde die relevante Spur nicht weiter verfolgt, konnten den Geruch nicht zuordnen, weshalb der Einsatz abgebrochen wurde.

Dies hat mit dem Grundsatz freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 261 StPO) nichts mehr zu tun.


Entlastendes Indiz

Das Suchergebnis des Polizei-Mantrailers Alf weist deutlich darauf hin,

► dass der „Tatort“ nicht im Bereich des Brückerls,

► sondern ein ganzes Stück weit südlicher im Bereich der Zufahrt zur Seilbahn

► und damit auch deutlich abseits der von StA und Gericht unterstellten „Extrarunde“ Sebastians (siehe unten) liegt.

Damit lieferte Alf ein Sebastian entlastendes Indiz, demzufolge die Eingrenzung des „Tatorts“ durch das Gericht nicht stimmen kann.

Zudem war Alf unter allen eingesetzten Mantrailern der einzig polizeilich geprüfte und zugleich der einzige, der Zug auf die Leine brachte.


Fehlender Beweiswert

Die Polizei unterließ es,

► einen zweiten polizeilich geprüften Mantrailer einzusetzen,

► um die von Alf verfolgte Spur unabhängig von Alf zu verifizieren (bzw. zu falsifizieren),

► die Absuche zu videografieren und

► die initiale Gewinnung des Referenzgeruchs in einem Protokoll festzuhalten.

Noch dazu: Anstatt die Träger des Referenzgeruchs (Schlafanzug und Birkenstock-Schuh) vor Kontamination geschützt zu verwahren und zu transportieren, steckte die Polizei diese in eine läppische Papiertüte (Rdnr. 797). Dilettantisch!

Aus dem Urteil:

Spoiler – hier klicken!

Rdnr. 1082 (Beweiswürdigung)
[1082] Im Übrigen wird von der Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – 5 StR 151/14) Mantrailer-Hunden grundsätzlich lediglich ein „gewisser“ Indiz-/Beweiswert zugemessen und zwar nur unter der Voraussetzung der Einhaltung folgender Mindeststandards (sonst gar nicht), die vorliegend nicht eingehalten wurden:

- nur Einsatz von Hunden, die die jeweils einschlägige Personensuchhund-Prüfungsstufe der Polizei absolviert haben → die Hunde 1-3, welche in den frühen Morgenstunden des 04.10.2022 zum Einsatz kamen, hatten keine polizeiliche Prüfung;

- die verwendete Geruchsspur muss einer konkreten Person eindeutig nachvollziehbar zuzuordnen sein. Als Spurenträger sollten daher nur Abstriche unmittelbar vom Körper der betreffenden Person verwendet werden. Zusätzlich muss die Gewinnung des Spurenträgers in einem Protokoll dokumentiert werden → daran fehlt es vorliegend;

- jeweils zwei Suchhunde müssen unabhängig voneinander und ohne Beteiligung des jeweils anderen Hundeführers dieselbe Spur suchen. Nur bei einem identischen Ergebnis ist die erforderliche Objektivierbarkeit gegeben → Hund 1 und Hund 3 gingen mit den gleichen Hundeführern, auch lagen keine identischen Ergebnisse, vielmehr 4 – Hund 1-3 und „Alf“ – verschiedene vor;

- jeder Einsatz ist vollständig zu filmen, um eine Nachvollziehbarkeit durch das Gericht und einen Sachverständigen zu gewährleisten → eine filmische Dokumentation fehlt vorliegend.

Diese unentschuldbaren Versäumnisse der Polizei* führten dazu, dass die Absuche mit Mantrailern (insbesondere mit Alf) gerichtlich nicht verwertbar ist. Darf derartige Schlampigkeit (oder Absicht?) der Ermittlungsbehörden zu Lasten des Angeklagten gehen!?

* Von einem Jogger und vor allem dessen Wohnsitz im Burgweg war zum Zeitpunkt der Absuche mit Mantrailern noch nichts bekannt.


Die „Extrarunde“

Die letzte Sichtung Sebastians war auf dem Festhallenparkplatz (zwischen Eiskeller und Gemeindehalle), bevor Sebastian über die Schlossbergstraße in Richtung Prien und Burgweg lief. Im Burgweg nahe der Prien ist sein Zuhause.

Nach der Annahme von StA und Gericht soll Sebastian dort nicht in sein Elternhaus zurückgekehrt, sondern dem Burgweg weiter gefolgt sein, bis dieser in die Kampenwandstraße mündet – um genau dort seinem Opfer aufzulauern.

Diese „Extrarunde“ ist eine bloße Vermutung von StA und Gericht, ohne dass es dafür auch nur das geringste Indiz gibt.


Fazit

Wäre der von Alf bis zur Zufahrt des Seilbahnparkplatzes verfolgten Spur beweisrechtlicher Wert zugekommen, dann wäre der im Bereich des Brückerls vermutete „Tatort“ obsolet – und die unterstellte „Extrarunde“ (nur) bis zum Brückerl ohne Belang.

Nicht nur beim Brückerl, sondern auch „An der Bergbahn“ wurden keinerlei Spuren einer Tat (z. B. Blut) gefunden. Zudem gerät das ohnehin schon knappe Zeitfenster für eine mögliche Tatbegehung durch Verlagerung des „Tatorts“ nach Süden noch enger, so dass ein Alibi durch „Clash of Clans“ ein Stück näher rücken dürfte.


Mögliche Revisionsrüge

Die der gerichtlichen Tatsachenfeststellung hinsichtlich Alf klar widersprechende Beweiswürdigung könnte durchaus einen Revisionsgrund liefern, zumal das Gericht nicht darlegte, weshalb es einer Auffassung folgte, die dem Suchergebnis von Alf diametral entgegensteht.

Je häufiger man in diesem Urteil gräbt, umso mehr gedanklicher Müll fällt einem vor die Füße!


Der vollständige Text aus dem Urteil zum Thema Mantrailer wird hier zitiert:
viewtopic.php?p=292501#p292501 (im 2. Spoiler)



Pressemitteilung des LG Traunstein

In einer Pressemitteilung vom 09.04.2025 bejubelte das LG Traunstein in einer anderen Strafsache die Verwerfung der Revision durch den BGH und damit die Rechtskraft des Traunsteiner Urteils:

https://www.justiz.bayern.de/gerichte-u ... lungen.php
PDF: https://www.justiz.bayern.de/media/imag ... ichts_.pdf

Der Ausgang anderer Revisionsverfahren gegen Urteile des LG Traunstein waren es der Pressestelle des Gerichts bislang nicht wert, darüber in einer Pressemitteilung zu informieren. Widerstrebt dies der Informationspolitik dieses Gerichts? Rechtsstaatlich gebotene Transparenz ist etwas anderes.



Reportage über Fehlurteile

In einem anderen Thread wies @Senfwürstel dankenswerterweise auf eine Reportage aus dem Jahr 2015 hin: „Unschuldig hinter Gittern – Weggesperrt und abgehakt“. Auch RA Gerhard Strate kommt darin zu Wort. Sehenswert! Kurze Inhaltsangabe:

Spoiler – hier klicken!
Es ist ein Alptraum, dem auch im Rechtsstaat Deutschland Menschen ausgeliefert sind: „Im Namen des Volkes“ werden Unschuldige verurteilt und inhaftiert. In der Dokumentation „Unschuldig hinter Gittern – Weggesperrt und abgehakt“ geht Autor Andreas Baum … den Fragen nach, aus welchen Gründen angebliche Täter oft jahrzehntelang inhaftiert sind und was das für diese Menschen, ihre Freunde und Familien bedeutet.

Er schildert Fälle, in denen erwiesen ist, dass die scheinbaren Täter zu Unrecht inhaftiert waren. Der Film lässt aber auch Verurteilte zu Wort kommen, die noch im Gefängnis sind oder nach Verbüßung der Strafe entlassen wurden. …

Clinton de K. wurde wegen angeblicher Falschmünzerei verurteilt. Fast zwei Jahre lang saß der ehemalige Lufthansa-Personaltrainer in Haft. Erst im Revisionsverfahren wurde seine Unschuld festgestellt. Heute ist Clinton de K. zwar frei, muss aber um eine Haftentschädigung und um einen neuen Job kämpfen. Nach wie vor ist er Gefangener seiner Depressionen und Angstzustände, die ihn seit der Zeit im Gefängnis verfolgen.

Auch Norbert K. wurde „weggesperrt und abgehakt“. Seine minderjährige Pflegetochter hatte ihn des sexuellen Missbrauchs beschuldigt. Obwohl der Familienvater von Anfang an seine Unschuld beteuerte, wurde er zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Nach seiner Haftentlassung wurde der ehemalige Beamte, der durch die Verurteilung neben seinem Beamtenstatus auch alle Pensionsansprüche verloren hatte, freigesprochen. Noch heute leidet er unter den traumatischen Erlebnissen während seiner Haftzeit.

Der ehemalige Polizist Kim J. wurde wegen schweren Raubes verurteilt – aufgrund einer falschen Zeugenaussage. Er beteuert seine Unschuld. Verzweifelt kämpft er für die Wiederaufnahme seines Verfahrens.

Auch Andreas D. kämpft um eine Wiederaufnahme seines Verfahrens. Der Familienvater ist wegen Mordes in zwei Fällen und versuchten Mordes verurteilt – zu lebenslanger Haft. Nach wie vor beteuert er, die grausamen Taten nicht begangen haben.



https://www.hessennews.tv/news-go/archi ... -abgehakt/

https://youtu.be/a-QFv_g9uaE

Fazit der Reportage:
Zumeist sind es Justizirrtümer, die Unschuldige hinter Gitter bringen.
Die häufigsten Gründe:

► Erfolgsdruck,
► schlampige, einseitige Ermittlungen,
► Ignoranz und Überforderung von Richtern sowie
► mangelnde Ausbildung und
► fehlende Selbstkritik.

Wiederaufnahmeverfahren werden auch deshalb mit allen Mitteln verhindert. Und so wird es auch weiterhin zu Fehlurteilen kommen und in den meisten Fällen dabei bleiben – mit fatalen Folgen für die Opfer.

Fazit ab Min. 43:14 (Link mit Sprungmarke):
https://youtu.be/a-QFv_g9uaE&t=43m14s
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast »

https://youtu.be/u9-uFplo45E?t=219
Bei 3:57 hinterm gelben Wegweiser Einmündung des Burgweges

Bei 4:02 links hinter den Zaunelementen kommt dann das Brückchen

Bei 4:08 links hinter dem weissen Wegweiser ist der Bach dann nicht direkt an der Strasse und deswegen ist da auch kein Geländer.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Gast hat geschrieben: Dienstag, 15. April 2025, 00:11:57 https://youtu.be/u9-uFplo45E?t=219

Bei 4:08 links hinter dem weissen Wegweiser ist der Bach dann nicht direkt an der Strasse und deswegen ist da auch kein Geländer.
Danke! Noch besser wären Fotos vom Gehweg und vom Bärbach im Bereich der Einmündung der Seilbahnzufahrt „An der Bergbahn“ in die Kampenwandstraße – und ein kurzes Stück weiter südlich (Bärbach bzw. Scheichergraben).

Ab welcher Stelle gibt es kein Geländer mehr entlang des Bachs? Wo gibt es Lücken im Geländer?

Wie ist die Bärbach-Unterquerung der Seilbahnzufahrt beschaffen? Auch dieses Hindernis wurde hydromechanisch nicht begutachtet.

(Die Fotos des Bachs im Bilder-Thread reichen in südlicher Richtung bisher leider nur bis zum Brückerl.)

Kann hier jemand helfen? Danke!
Fränkin
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Fränkin »

Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 15. April 2025, 01:14:43 Danke! Noch besser wären Fotos vom Gehweg und vom Bärbach im Bereich der Einmündung der Seilbahnzufahrt „An der Bergbahn“ in die Kampenwandstraße – und ein kurzes Stück weiter südlich (Bärbach bzw. Scheichergraben).

Ab welcher Stelle gibt es kein Geländer mehr entlang des Bachs? Wo gibt es Lücken im Geländer?

Wie ist die Bärbach-Unterquerung der Seilbahnzufahrt beschaffen? Auch dieses Hindernis wurde hydromechanisch nicht begutachtet.

(Die Fotos des Bachs im Bilder-Thread reichen in südlicher Richtung bisher leider nur bis zum Brückerl.)

Kann hier jemand helfen? Danke!
Meinst Du hier:
29.08.2019_Kampenwandstrasse.jpg
29.08.2019_Kampenwandstrasse.jpg (918.84 KiB) 1376 mal betrachtet

Da fehlt auf jeden Fall der Zaun.
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