MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

ÖFFENTLICHE DISKUSSION
Fälle: Anja Aichele, Ayleen Ambs, Vierfachmord von Annecy 2012, Bärbel B. (Bremerhaven) u. Ingrid R. (Bremen), Annika Brill, Tristan Brübach, Christoph Bulwin, Anne D. (Lorch), Suzanne Eaton, Michaela Eisch, Victor Elling, Sonja Engelbrecht, Trude Espas, Regina Fischer, Abby G. & Libby W. (USA-Indiana), Maren Graalfs, Valeriia Gudzenko, Mara-Sophie H. (Kirchdorf), Marion & Tim Hesse, Jutta Hoffmann, Bärbel K. (Lübeck), Peggy Knobloch, Cindy Koch, Martina Gabriele Lange, Lola (FR-Paris), Karl M. (Berlin), Khadidja M. (Ingolstadt), Stefan M. (Salzgitter), Jelena Marjanović, Margot Metzger, Karin N. (Borchen), N. N. (Lampertheim), Gabby Petito, Heike Rimbach, Elmar Rösch, Gustav Adolf Ruff, Carina S. (Iserlohn), Hannah S. (Hamm), Lena S. (Wunsiedel), Gabriele Schmidt, Mord in Sehnde-Höver, Yasmin Stieler, Simone Strobel, Elisabeth Theisen, Karsten & Sabine U. (Wennigsen), Nicky Verstappen, Hanna W. (Aschau)
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

OVB: „Justiz-Hammer“ – Holderle kleinlaut

► Aufhebung des Urteils wegen Befangenheit der Vorsitzenden Aßbichler

Zurückverweisung an eine andere Jugendkammer des LG Traunstein

RA Holderle sehe „das Ganze mit einer gewissen Distanz“, das Gespräch mit Familie W. werde er „später am Tag“ suchen. Darüber hinaus: kein Kommentar.

RAin Rick: Vordergründig sei nun, die Haftentlassung Sebastians zu erreichen.

RA Dr. Georg: Triumph nach 250 Arbeitsstunden, nächster Schritt: Haftbeschwerde oder Haftprüfung

Mutter von Sebastian sehr erfreut

Ein Statement des LG Traunstein oder der StA ist bislang nicht zu vernehmen.


Die OVB-Medien berichten u. a. auf Rosenheim24:

Spoiler – hier klicken!
Urteil im Fall Hanna abgeschmettert: Erste Reaktionen auf den Justiz-Hammer aus Karlsruhe

Paukenschlag aus Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof kassiert den Schuldspruch gegen Sebastian T. … Der BGH sah die Revision wegen des Vorwurfs der Befangenheit als berechtigt an. Nun muss das Verfahren neu aufgelegt werden. Erste Reaktionen.

… Es war der Befangenheitsantrag, den Verteidigerin … Rick im Februar 2024 eingereicht hatte: Die Ablehnung dieses Antrags durch die zweite [richtig: Erste!] Jugendkammer des Landgerichts macht das Urteil … jetzt zur Makulatur. Denn die Richter des ersten Senats des Bundesgerichtshofs entschieden, dass gewisse Umstände des Prozesses sehr wohl geeignet gewesen seien, „Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu rechtfertigen“. Jacqueline Aßbichler hätte die Verhandlung nach Ansicht des BGH also tatsächlich nicht fortsetzen dürfen.

Anwalt von Hannas Eltern: Wissen, was geschehen ist

Der Mordfall Hanna W. muss nun neu verhandelt werden, der BGH verwies den Fall an eine andere Kammer des Landgerichts. Walter Holderle wurde als juristischer Vertreter von Hannas Eltern am Mittwochnachmittag (16. April) über die Entscheidung informiert. „Ich sehe das ganze mit einer gewissen Distanz“, sagte der Rechtsanwalt aus Rosenheim. Schließlich sei es ihm ebenso wie Hannas Eltern nicht darum gegangen, „einen bestimmten Schuldigen im Gefängnis zu sehen“. Vielmehr sei es den Eltern ein dringendes Anliegen gewesen zu erfahren, was in den letzten Minuten im Leben ihrer Tochter geschehen sei.

Genaueres etwa darüber, wie Hannas Eltern die Nachricht aufnahmen, konnte er noch nicht berichten, er werde später am Tag das Gespräch mit der Familie suchen. Die Entscheidung selbst wollte er nicht weiter kommentieren. Was geeignet sei, Misstrauen an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters zu wecken, sei immer auch eine subjektive Entscheidung.

Mutter von Sebastian T.: Große Freude

Sebastian T.s Verteidigerin Regina Rick gab sich gelassen angesichts der Nachricht, dass … neu verhandelt werde. „Ich bin Juristin, mal gewinnt man, mal verliert man.“ Freilich sei die Rüge des Verfahrens am Landgericht Traunstein „sehr berechtigt“. Die Mutter von Sebastian T. habe sie bereits benachrichtigt, „sie freut sich sehr“. Im Vordergrund stehe nun, den „ganz offensichtlich“ unschuldigen jungen Mann aus der Haft zu holen.

Rick hatte in den Ermittlungsakten den E-Mail-Verkehr entdeckt, der nun zur Aufhebung des Urteils führte. Darin hatten sich Richterin Aßbichler und Staatsanwalt Fiedler … ausgetauscht … Die Verteidigung war über diese Absprache nicht informiert worden.

Revisionsspezialist spricht von Triumph

In Hamburg äußerte sich Revisionsspezialist Dr. … Georg zur Aufhebung des Urteils. … „Natürlich habe ich ein Triumphgefühl“, sagte er nun auf Anfrage des OVB. „Es ist ja auch ein Triumph.“ Schließlich seien Revisionen wegen Befangenheit außerordentlich selten, die Erfolgsquote liege bei zwei Prozent. An der Begründung des Antrags habe er 250 Stunden lang gearbeitet. Schließlich habe der BGH in Karlsruhe die Voreingenommenheit des Traunsteiner Gerichts bestätigt. „Der Angeklagte ist offensichtlich unschuldig, das Urteil offensichtlich ein Fehlurteil.“ Nun sei es das erste Ziel, Sebastian T. mittels einer Haftbeschwerde oder einer Haftprüfung vorerst wieder auf freien Fuß zu setzen. „Die Aussichten dafür stehen gut, sonst würden wir‘s nicht versuchen.“

Neuer Termin noch nicht bekannt

Wann das Verfahren neu aufgelegt wird, ist offen. Werden Hannas Eltern in dieser Neuauflage endlich erfahren, was Hanna in den frühen Morgenstunden des 3. Oktober 2022 widerfuhr? …

Hannas Körper wies Spuren von Gewalteinwirkung auf, die Gerichtsmediziner legten sich bald auf ein Verbrechen fest. Verteidigerin Rick sieht allerdings weiterhin entscheidende Hinweise, dass Hanna einem Unfall zum Opfer fiel und ohne Einwirkung eines anderen Menschen zuerst in den Bärbach stürzte und dann von den Wassermassen nach einem Starkregen in die Prien gerissen wurde.

Keine Zeugen, kein Geständnis

Sechs Wochen nach Hannas Tod war Sebastian T. als dringend tatverdächtig festgenommen worden. Allerdings: Niemand hatte ihn bei einer Tat beobachtet, er hatte auch nie gestanden. Lediglich gegenüber einem Mithäftling soll er sich offenbart haben. Nach 35 [Sitzungs-] Tagen … hatte … Richterin Aßbichler das Urteil gesprochen: neun Jahre Haft. Dabei, das erscheint nunmehr als wahrscheinlich, wird es nicht bleiben.

Rosenheim24.de am 16.04.2025
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 87932.html


Gegenüber der Süddeutschen Zeitung spricht RA Dr. Georg von einem „Disziplinierungseffekt“ und sieht in dem BGH-Beschluss „eine Mahnung“ an die Richterschaft, dass ein „derart verschlagenes Verhalten“ nicht geduldet werde:

Spoiler – hier klicken!
Urteil im Mordfall Hanna … [W.] aufgehoben

Im März 2024 hatte das Landgericht Traunstein … Sebastian T. wegen Mordes zu neun Jahren Haft verurteilt. …

… Dieses Urteil hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben und den Fall an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.

Der 1. Strafsenat des BGH bezieht sich in seinem Beschluss vor allem auf einen abgelehnten Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin … Aßbichler. Diese hatte Anfang Januar 2024 in einer Mail an den Staatsanwalt geschrieben, dass sie davon ausgehe, dass Sebastian T. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord verurteilt werde. Sebastian T. und auch dessen Verteidiger waren über diesen Mail-Austausch nicht informiert. Verteidigerin … Rick fand die Mail nur zufällig Wochen später in einem Nebenordner der Akte. Der Strafsenat argumentiert, der Vorgang sei geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu rechtfertigen. Aßbichler hätte daher an dem Urteil nicht mehr beteiligt sein dürfen.

Der BGH fordert seit Jahrzehnten mehr Transparenz im Umgang zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Selbst über ein Gespräch im Gang muss daher ein Richter eigentlich in einem Vermerk in der Akte informieren. Aßbichler hatte während des Verfahrens argumentiert, dass sie die Verteidiger von Sebastian T. nicht in diesen Mail-Austausch habe einbinden müssen, da erkennbar gewesen sei, dass Rick und die beiden Pflichtverteidiger auf Freispruch plädieren würden.

Der BGH moniert, dass Aßbichler damit nicht die gebotene Neutralität gezeigt habe. Regina Rick sagt am Telefon, dass Aßbichler „eine absurde Rechtsauffassung“ habe. Zwischen der Vorsitzenden Richterin und der Verteidigerin war es immer wieder zu hitzigen Wortgefechten während des ersten Verfahrens gekommen.

Der Hamburger Strafverteidiger … Georg, mit dem Rick gemeinsam die Revision eingelegt hatte, sagt am Telefon, mit diesem Beschluss habe der BGH auch „eine Mahnung“ an andere Richter ausgesprochen: Ein „derart verschlagenes Verhalten“ werde vom Bundesgerichtshof nicht geduldet. Der Beschluss habe einen „Disziplinierungseffekt“.



Süddeutsche.de am 16.04.2025
https://www.sueddeutsche.de/bayern/mord ... li.3238008


Der Vollständigkeit halber hier noch die komplette Pressemitteilung des BGH zum Beschluss vom 01.04.2025 (1 StR 434/24):

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Bundesgerichtshof hebt Verurteilung wegen Verdeckungsmordes in Aschau im Chiemgau auf

Beschluss vom 1. April 2025 – 1 StR 434/24

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen hat er Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der damals 20-jährige Angeklagte in Aschau im Chiemgau am 3. Oktober 2022 gegen 2.30 Uhr beim Joggen zufällig auf die ihm flüchtig bekannte Studentin Hanna W., die nach dem Besuch einer Diskothek nach Hause ging. Er stieß sie von hinten zu Boden, kniete sich auf ihren Rücken und schlug mit einem stumpfen Gegenstand mindestens siebenmal gegen ihre Schläfe. Damit wollte er ihren Widerstand brechen, um sie sexuell zu missbrauchen. Auch zog der Angeklagte der Geschädigten Jacke und Hose aus. Dann packte ihn jedoch die Furcht, sie könne ihn erkannt haben und später identifizieren. Er entschloss sich daher nunmehr, von sexuellen Handlungen abzusehen und die durch die Schläge bewusstlos gewordene Geschädigte in den infolge Hochwassers reißenden Bärbach zu schleppen, um seine Tat zu verdecken. Hanna W. ertrank im um neun Grad kalten Wasser innerhalb von vier bis fünf Minuten.

Der Senat hat das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers, den die Verteidigung gerügt hatte, aufgehoben. Die Vorsitzende der Jugendkammer durfte nicht mehr mitwirken, nachdem sie sich Anfang Januar 2024 in E-Mails mit dem Staatsanwalt über die rechtliche und tatsächliche Würdigung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse ausgetauscht, die Verteidigung hierüber aber in Unkenntnis gelassen hatte. Diese erfuhr hiervon erst über einen Monat später, als sie einen Ausdruck der E-Mails in einem Sonderband entdeckte. Sie lehnte daher für den Angeklagten die Vorsitzende als befangen ab. Die Jugendkammer wies diesen Antrag ohne Mitwirkung der Vorsitzenden zurück, unter deren Vorsitz der Prozess daher zu Ende geführt wurde. Dies hielt der Nachprüfung durch den Senat nicht stand. Mit dem heimlichen Vorgehen konnte beim Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Vorsitzende sich nicht mehr unparteilich ihm gegenüber verhielt.

Der Senat hat die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die den Fall neu zu verhandeln hat.


Vorinstanz:
Landgericht Traunstein – Urteil vom 19. März 2024 – 2 KLs 402 Js 40276/22 jug.


Auszüge aus der Strafprozessordnung:

§ 338 – Absolute Revisionsgründe

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch … mit Unrecht verworfen worden ist; …

§ 24 – Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit


(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
...

§ 28 – Rechtsmittel


(2) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung … als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

§ 344 – Revisionsbegründung

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Pressemitteiluung des BGH am 16.04.2025
https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... 25075.html

Der Beschluss des BGH dürfte alsbald veröffentlicht werden. In der Pressemitteilung ist das PDF-Dokument leider (noch?) nicht verlinkt.


Bemerkenswert: Die Entscheidung des BGH erging durch Beschluss. Dies bedeutet, dass der Senat einstimmig zu der Auffassung gelangte, das Urteil wegen rechtswidriger Ablehnung des Befangenheitsantrags aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Turmfalke23
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Die Bildzeitung will angeblich wissen, wer das neue Verfahren im Fall Hanna W. abhandelt.

Nun wird der Fall an die zweite Jugendkammer des Landgerichts zurückgewiesen. Kurioserweise hat jedoch ausgerechnet jene Richterin den Vorsitz dieser Kammer, die im Prozess auch schon den Befangenheitsantrag gegen Aßbichler abgelehnt hatte lt. Bild.

Sehr genau, ausgerechnet diese Kammer, die das Ablehnungsgesuch im erstinstanzlichen Verfahren der Verteidigung abgelehnt hat :o

Quelle: https://www.bild.de/regional/muenchen/e ... 03795186b3
Gast0815

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast0815 »

papaya hat geschrieben: Mittwoch, 16. April 2025, 17:56:15Siehe dazu auch meine Ausführungen in einem anderen Fall, auch zum Thema "Effektiver Rechtsschutz in D" (wobei Gast 0815 damit wohl weniger Rechtsschutz sondern faire Chancen für die Beschuldigten meint).
Faire Chancen sollte es in einem Rechtsstaat immer geben. Effektiver Rechtsschutz bedeutet jedoch mehr. Der soll bewirken, dass man z.B. nicht unnötig lange in U-Haft sitzt. Hier hätte der BGH Vorarbeit leisten müssen, um eine Freilassung aus der U-Haft zu beschleunigen, indem er sich konkret um die wesentlichen Punkte beschäftigt und entsprechende sogenannte Segelhinweise gegeben hätte. das läge hier auch nahe, denn es wird nun erneut am LG-Traunstein - mit seinem zweifelhaften Ruf - verhandelt werden. Wann der Jogger nun aus der U-Haft entlassen wird, steht in den Sternen.

Aber beim BGH kennt man wohl nicht immer die Bedeutung eines effektiven Rechtsschutzes. Das hatte selbst der Ex-BGH-Richter eine Story im PodCast sprechen wir über Mord erzählt, wo es um die theoretische Frage ging, was bei einem revisionsfesten Urteil erfolgen müsse, wenn die totgeglaubte Person in der Revisionsverhandlung auftauchen würde. Müsste dann der Senat nicht den Revisionsantrag trotzdem ablehnen (weil es keine rechtlichen Fehler gab)? Ein Teil der BGH-Richter sollten die Ansicht geäußert haben, dass der Revisionsantrag abgelehnt werden und der dann rechtskräftig Verurteilte dann auf den Weg der Wiederaufnahme verwiesen werden müsse (Fischers Ansicht kennt man leider nicht). Solche Sichtweisen sind auch offensichtlich absurd und mit dem effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar. Denn gerade solche nicht zumutbaren Wege, welche nur rein formeller Natur sind und dadurch den Zugang zu den Gerichten unnötig erschwert, sind mit dem effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar. Der BGH hätte in dem theoretischen Fall den Angeklagten aus erwiesener Unschuld freisprechen müssen.

Zeit: 41:30
https://www.ardaudiothek.de/episode/spr ... /10806293/

Für mich erschreckend, aber man sieht, wie so einige BGH-Richter ticken.
Turmfalke23 hat geschrieben: Mittwoch, 16. April 2025, 18:48:40Der BGH moniert, dass Aßbichler damit nicht die gebotene Neutralität gezeigt habe..
Nun, in der Pressemitteilung sagt er es nicht so wirklich direkt, sondern dass das der Angeklagte „befürchten muss“. Das ist total weichgewaschen. Das schriftliche Urteil zeigt in Wirklichkeit, dass das Gericht befangen war oder Grundsätze eines Rechtsstaats nicht beherrscht (letzteres wäre weitaus schwerwiegender). Ich hatte genau das schon etwas befürchtet, denn das Wichtigste für den BGH ist, dass die Richter keinen Gesichtsverlust erleiden. Dass der Jogger mittlerweile 2 ½ Jahre in der JVA sitzt, kommt bei denen weiter hinten.

Ich persönlich hoffe noch, dass in der eigentlich schriftlichen Begründung doch auch noch sogenannte Segelhinweise enthält, als diese vollkommen dürftige Pressemitteilung eher nahelegt, die dem Fall nicht annährend gerecht wird.

Ob dieser BGH-Beschluss (einstimmig) wirklich in seinem vollen Umfang veröffentlicht wird, wage ich zu bezweifeln. Wenn der dann aber doch mit zu einer zeitnahen Entlassung aus der U-Haft führt, sollte es mir recht sein. Alles andere würde zeigen, wie armselig doch in Wirklichkeit unser „Rechtssaat“ ist.
Fränkin
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Fränkin »

Rechtsanwältin Rick hat sich gegenüber Merkur geäußert, wann der Prozess erneut beginnen könnte
https://www.merkur.de/bayern/urteil-im- ... 87795.html
... Sie werde nun gegen die Haft ihres Mandanten vorgehen, kündigt sie im Gespräch mit unserer Zeitung an. Davon hänge auch ab, wann vor einer anderen Jugendkammer des Landgerichts Traunstein der Prozess von Neuem beginnt. Wenn Sebastian T. nicht mehr in Haft ist, habe die Jugendkammer mehr Zeit, erklärt Rick. „Sollte er nicht entlassen werden, gehe ich davon aus, dass der neue Prozess im Sommer oder Herbst beginnt.“...
Gast0815

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast0815 »

Ich finde es erschreckend, wieviel Fehler schon allein in der Pressemitteilung des BGH stecken.
Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der damals 20-jährige Angeklagte in Aschau im Chiemgau am 3. Oktober 2022 gegen 2.30 Uhr beim Joggen zufällig auf die ihm flüchtig bekannte Studentin Hanna W., die nach dem Besuch einer Diskothek nach Hause ging. Er stieß sie von hinten zu Boden, kniete sich auf ihren Rücken und schlug mit einem stumpfen Gegenstand mindestens siebenmal gegen ihre Schläfe. Damit wollte er ihren Widerstand brechen, um sie sexuell zu missbrauchen. Auch zog der Angeklagte der Geschädigten Jacke und Hose aus. Dann packte ihn jedoch die Furcht, sie könne ihn erkannt haben und später identifizieren. Er entschloss sich daher nunmehr, von sexuellen Handlungen abzusehen und die durch die Schläge bewusstlos gewordene Geschädigte in den infolge Hochwassers reißenden Bärbach zu schleppen, um seine Tat zu verdecken. Hanna W. ertrank im um neun Grad kalten Wasser innerhalb von vier bis fünf Minuten.

Der Senat hat das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers, den die Verteidigung gerügt hatte, aufgehoben. Die Vorsitzende der Jugendkammer durfte nicht mehr mitwirken, nachdem sie sich Anfang Januar 2024 in E-Mails mit dem Staatsanwalt über die rechtliche und tatsächliche Würdigung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse ausgetauscht, die Verteidigung hierüber aber in Unkenntnis gelassen hatte. Diese erfuhr hiervon erst über einen Monat später, als sie einen Ausdruck der E-Mails in einem Sonderband entdeckte. Sie lehnte daher für den Angeklagten die Vorsitzende als befangen ab. Die Jugendkammer wies diesen Antrag ohne Mitwirkung der Vorsitzenden zurück, unter deren Vorsitz der Prozess daher zu Ende geführt wurde. Dies hielt der Nachprüfung durch den Senat nicht stand. Mit dem heimlichen Vorgehen konnte beim Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Vorsitzende sich nicht mehr unparteilich ihm gegenüber verhielt.
https://www.bundesgerichtshof.de/Shared ... 25075.html

Allenfalls waren es 5 Schläge (nicht 7), welche angeblich sich nicht mit Treibverletzungen erklären lassen. Auch waren die 5 Verletzungen nicht nur an der Schläfe sondern am Kopf verteilt (gab es überhaupt einen an der Schläfe?). Zum anderen hatte eine ANDERE Kammer den Befangenheitsantrag abgelehnt nicht nur die Kammer ohne Mitwirkung von der Vorsitzenden. Der Grund war der, dass die Verteidigung die ganze Kammer als Befangen angesehen hatte. Der Hintergrund war eine entsprechende Formulierung in der Mail der StA, die befürchten ließ, dass nicht nur Frau Aßbichler ähnlichen Kontakt mit der StA hatte.

Erschreckend wie schlampig heute solche Pressemitteilungen verfasst werden, was ist eigentlich mit unserer Justiz los.

Da wird auf der einen Seite innerhalb eines Monats ein umfangreicher Schriftsatz von den Verteidigern gefordert und auf er anderen Seite bekommt der BGH nicht mal so eine triviale Pressemitteilung hin. Was haben wir für einen Justizapparat noch? Wirkst sich auch dort das Ausscheiden der geburtenstarken Jahrgänge mittlerweile aus, so dass viel zu oberflächlich die Sache bearbeitet wird?

Schaut man sich die Revisionsbegründungen nicht mehr ausreichend an? Der weichgekochte Beschluss lässt genau das vermuten.

Hatte der BGH überhaupt begrifffen, dass nun die zwei Jugendkammern des LG Traunsteins hier nun nicht mehr befugt sind, über den Fall zu verhandeln? Klar es gibt gerade noch die Hilfsjugendkammer, die könnte ihn nun übernehmen, aber war sich der BGH dessen bewusst, dass ZWEI Kammern des LG Traunstein in dieser Sache versagt haben? Wäre esa vor diesem Hintergrund dann nicht doch opportun gewesen, es an ein anderes Gericht zu verweisen? Wie soll der Angeklagte zu einer "Hilfsjugendkammer" noch ausreichend Vertrauen entgegen bringen? Hat sich das der BGH überhaupt gefragt?
Gast007

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast007 »

Bei Allesmist sind die üblichen Verdächtigen jetzt schon wieder felsenfest davon überzeugt, dass das zweite Verfahren ebenso ausgehen wird wie das erste. Aber gut…die waren ja damals auch davon überzeugt, dass Ricks Befangenheitsantrag aus der Luft gegriffen war, haben die Zurückweisung gelobt, und waren sich sicher, dass das alles vor dem BGH Bestand hat, insofern… :lol:
Der_Clown

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Der_Clown »

Ich begrüße es, dass das Urteil aufgehoben wurde. Bei mir waren die Zweifel immens, dass da der richtige verurteilt worden ist.

Wenn ich es richtig verstehe, ist das Urteil wegen des abgelehnten Befangenheitsgesuchs kassiert worden...heißt das, dass der BGH ansonsten mit dem Urteil, v.a. der Beweiswürdigung, fein ist? Insgesamt war das ja schon erschreckend wenig, was da an belastenden Material vorgestellt wurde (zumindest aus meiner Sicht).

Nicht nachvollziehbar erscheint mir, dass der Revisionsprozess ebenfalls in Traunstein stattfinden soll. Jetzt soll die Kammer, die aus Sicht des BGH das Ablehnungsgesuch zu unrecht abgelehnt hatte, den Prozess bekommen? Da hätte ich als Angeklagter direkt wieder bedenken...
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Gast0815 hat geschrieben: Mittwoch, 16. April 2025, 17:09:23 … Da mittlerweile das LG Traunstein eine Hilfsjugendkammer eingerichtet hat (vielleicht in weiser Voraussicht) landet das Verfahren leider erneut am LG Traunstein …
Auch ich bedauere sehr, dass nicht an ein anderes LG in Bayern zurückverwiesen wurde.

Der „neueste“, online zur Verfügung stehende Geschäftsverteilungsplan des LG Traunstein gilt für das Jahr 2024 (Stand 16.04.2024). Darin heißt es zu Aufgaben und Besetzung (Hilfsjugendkammer, 1. und 2. Jugendkammer):

Spoiler – hier klicken!

III. Geschäftsaufgaben, Besetzung …
C. Strafkammern
Hilfsjugendkammer
(Seite 29)
Hilfsjugendkammer: Hilfsjugendkammer, Schlüsselzahl 50070

Geschäftsaufgabe: Gesondert zugewiesene Verfahren gem. 5. Beschluss zur Änderung der richterlichen Geschäftsverteilung des Landgerichts Traunstein vom 05.02.2024

Besetzung:
► Vorsitzender:
Vors. Richter am LG Dr. Burkhard
► Ständige Mitglieder:
Richter am LG Weinhart, der zugleich den Vorsitzenden vertritt
Richter am LG Salzinger

► Die ständigen Mitglieder werden vertreten:
• durch die ständigen Mitglieder der Jugendkammer

III. Geschäftsaufgaben, Besetzung …
C. Strafkammern
1. Jugendkammer
(Seite 27)
Strafkammer: 1. Jugendkammer, Schlüsselzahl 50001, 60001

Geschäftsaufgabe:
► 1. Entscheidungen in Jugendsachen und Jugendschutzsachen.
► 2. Entscheidungen gemäß § 83 Abs. 2JGG.
► 3. Strafsachen, in denen das Landgericht Traunstein durch ein übergeordnetes Gericht als zuständiges Gericht bestimmt wird, soweit nach dieser Geschäftsverteilung die Zuständigkeit der Jugendkammer gegeben ist.
► 4. Wiederaufnahmeverfahren gegen erstinstanzliche Urteile und Berufungsurteile nach § 140 a GVG, soweit die Zuständigkeit der Jugendkammer gegeben ist, gemäß jeweiligem Zuständigkeitsbeschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München, soweit nicht anderweitig geregelt.
► 5. Beschwerden in Jugendsachen seit 16.08.2022.

Besetzung:
► Vorsitzende:
Vors. Richterin am LG Will
► Ständige Mitglieder:
Richterin am LG Dr. Grundmann, die zugleich die Vorsitzende vertritt
Richter am LG A. Müller

► Die ständigen Mitglieder werden vertreten: bei der Mitwirkung

• a. in der Hauptverhandlung durch die ständigen Mitglieder der 6. Strafkammer, und zwar abwechselnd in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem Dienstjüngsten, bei deren Verhinderung in entsprechender Reihenfolge durch die ständigen Mitglieder der 2.Strafkammer,

• b. außerhalb der Hauptverhandlung durch die ständigen Mitglieder der 6.Strafkammer, bei deren Verhinderung durch die ständigen Mitglieder der 2.Strafkammer, in der gleichen Reihenfolge wie bei a), jedoch nicht abwechselnd. Zur Mitwirkung außerhalb der Hauptverhandlung gehören auch die Mitwirkung bei der Entscheidung über ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch und die Mitwirkung bei einer mündlichen Haftprüfung.

III. Geschäftsaufgaben, Besetzung …
C. Strafkammern
2. Jugendkammer
(Seite 28)
Strafkammer: 2. Jugendkammer, Schlüsselzahl 50040, 60040

Geschäftsaufgabe:
► 1. Entscheidungen in Jugendsachen und Jugendschutzsachen.
► 2. Entscheidungen gemäß § 83 Abs. 2 JGG.
► 3. Strafsachen, in denen das Landgericht Traunstein durch ein übergeordnetes Gericht als zuständiges Gericht bestimmt wird, soweit nach dieser Geschäftsverteilung die Zuständigkeit der Jugendkammer gegeben ist.
► 4. Beschwerden in Jugendsachen.

Besetzung:
► Vorsitzende:
Vors. Richterin am LG Aßbichler
► Ständige Mitglieder:
Richterin am LG D. Bartschmid, die zugleich die Vorsitzende vertritt
Richter am LG Salzinger
Richter am LG Weinhart

► Die ständigen Mitglieder werden vertreten: bei der Mitwirkung

• a. in der Hauptverhandlung durch die ständigen Mitglieder der 1. Jugendkammer, und zwar abwechselnd in der Reihenfolge des Dienstalters, beginnend mit dem Dienstjüngsten, bei deren Verhinderung in entsprechender Reihenfolge durch die ständigen Mitglieder der 7. Strafkammer,

• b. außerhalb der Hauptverhandlung durch die ständigen Mitglieder der 1. Jugendkammer, bei deren Verhinderung durch die ständigen Mitglieder der 7. Strafkammer, in der gleichen Reihenfolge wie bei a), jedoch nicht abwechselnd. Zur Mitwirkung außerhalb der Hauptverhandlung gehören auch die Mitwirkung bei der Entscheidung über ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch und die Mitwirkung bei einer mündlichen Haftprüfung.
Geschäftsverteilung des LG Traunstein für 2024 (Stand 16.04.2024)
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-u ... fahren.php
PDF: https://www.justiz.bayern.de/media/imag ... ein/gv.pdf
download/file.php?id=8812

… sowie über Zurückverweisungen:

Spoiler – hier klicken!

VII. Allgemeine Bestimmungen
5. Zuständigkeit der Strafkammern
5.1. Zurückverweisungen
(Seite 47 f)
Die an eine andere Kammer des Landgerichts Traunstein gemäß §§ 210 Abs. 3, 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesenen Strafsachen werden auf den jeweiligen Turnus angerechnet. Die zurückverwiesenen Verfahren

• der 1. Jugendkammer behandelt die 2. Jugendkammer; bei abermaliger Zurückverweisung die 7. und sodann die 8. Strafkammer jeweils als Auffang-Jugendkammern;

der Hilfsjugendkammer behandelt die 1. Jugendkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 7. und sodann die 8. Strafkammer jeweils als Auffang-Jugendkammern;

der 2. Jugendkammer behandelt die 1. Jugendkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 7. und sodann die 8. Strafkammer jeweils als Auffang-Jugendkammern

• der 1. Strafkammer behandelt die 6. Strafkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 7. und sodann die 8. Strafkammer;

• der 2. Strafkammer behandelt die 9. Strafkammer, auch als Auffang-Wirtschaftskammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 7. und sodann die 4. Strafkammer;

• der 3. Strafkammer behandelt die 8. Strafkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 4. Strafkammer;

• der 4. Strafkammer behandelt die 9. Strafkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 8. Strafkammer;

• der 5. Strafkammer (Schwurgericht) behandelt die 7. Strafkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 6. und sodann die 1. Strafkammer;

• der 6. Strafkammer (erstinstanzliche Verfahren und Berufungsverfahren) behandelt die 1. Strafkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 3. Strafkammer und sodann die 4. Strafkammer;

• der 7. Strafkammer (Berufungsverfahren) behandelt die 3. Strafkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 8. Strafkammer und sodann die 4. Strafkammer;

• der 7. Strafkammer (erstinstanzliche Verfahren) behandelt die 2. Strafkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 1. Strafkammer und sodann die 6. Strafkammer;

• der 8. Strafkammer behandelt die 4. Strafkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 3. Strafkammer und sodann die 7. Strafkammer.

• der 9. Strafkammer (Berufungsverfahren) behandelt die 3. Strafkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 8. Strafkammer und sodann die 4. Strafkammer;

• der 9. Strafkammer (erstinstanzliche Verfahren) behandelt die 2. Strafkammer, bei abermaliger Zurückverweisung die 1. Strafkammer und sodann die 6. Strafkammer.

• der Hilfsstrafkammer werden durch die 6. Strafkammer, bei abermaliger Zurückweisung durch die 1. Strafkammer behandelt.
Geschäftsverteilung des LG Traunstein für 2024 (Stand 16.04.2024)
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-u ... fahren.php
PDF: https://www.justiz.bayern.de/media/imag ... ein/gv.pdf
download/file.php?id=8812

Nach 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Strafsachen der 2. Jugendkammer gehen demzufolge an die 1. Jugendkammer.

Aber:
Catch22 hat geschrieben: Samstag, 07. September 2024, 11:12:16
Die 1. Jugendkammer jedoch entschied über den Befangenheitsantrag, der Gegenstand der Revision … [war]. Daher sind die Richter der 1. Jugendkammer von § 23 Abs. 1 StPO betroffen. Zwar verlangt das Gesetz nur eine neue Kammer und keine anders (mit neuen Richtern) besetzte Kammer. Dies aber stößt in der Fachwelt auf Kritik.

Erst bei „abermaliger“ Zurückverweisung wird im Geschäftsverteilungsplan auf die 7. und sodann auf die 8. Strafkammer verwiesen. Bei erstmaliger Zurückverweisung ist dies nicht einschlägig.
Die Hilfsjugendkammer ist zuständig für Zurückverweisungen von Strafsachen der 1. Jugendkammer. Also auch nicht einschlägig.

Im Übrigen basiert diese Hilfsjugendkammer auf dem Änderungsbeschluss zur Geschäftsverteilung des LG Traunstein vom 05.02.2024 – und dürfte m. E. längst wieder aufgelöst sein.

Gast0815 hat geschrieben: Mittwoch, 16. April 2025, 17:09:23 … Da mittlerweile das LG Traunstein eine Hilfsjugendkammer eingerichtet hat (vielleicht in weiser Voraussicht) …
► Hast Du denn Kenntnis von einer neuerlichen, aktuellen Einrichtung einer Hilfsjugendkammer?

► Kennst Du einen aktuelleren Geschäftsverteilungsplan des LG Traunstein?

► Ist die 1. Jugendkammer heute anders besetzt als 2024?


Auch aus der (ganz überraschenden, aber sehr kurz gehaltenen) Pressemitteilung des LG Traunstein geht hervor, dass nunmehr die 1. Jugendkammer (die 2024 den Befangenheitsantrag abgelehnt hatte) für die neue Hauptverhandlung zuständig sei:

Spoiler – hier klicken!
Pressemitteilung vom 16.04.2025

Strafverfahren gegen Sebastian T. wegen Mordes (Eiskeller-Fall)

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil vom 19.03.2024 in dem obigen Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin mit Beschluss vom 01.04.2025 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.

Das Verfahren wird nach Eingang der Akten durch die dann zuständige 1. Jugendkammer des Landgerichts neu verhandelt werden. Ein neuer Termin zur Hauptverhandlung steht derzeit noch nicht fest.

gez. Sattelberger
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Pressesprecherin

Pressemitteilung des LG Traunstein vom 16.04.2025
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-u ... lungen.php
https://www.justiz.bayern.de/media/imag ... -fall_.pdf
Gast0815

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast0815 »

Bahnt sich da ein neuer Befangenheitsantrag an?
Das Verfahren wird nach Eingang der Akten durch die dann zuständige 1.
Jugendkammer des Landgerichts neu verhandelt werden. Ein neuer Termin zur
Hauptverhandlung steht derzeit noch nicht fest.
Aus meiner Sicht darf auch die 1. Jugendkammer hier nicht mehr verhandeln, denn sie hatte den Befangenheitsantrag irrtümlich abgelehnt (https://www.justiz.bayern.de/media/imag ... -fall_.pdf). Die Kammer ist genauso vorbelastet, wie die 2. Jugendstrafkammer. Dem Angeklagten ist es so nicht mehr zumutbar, das diese Kammer erneut in der Sache verhandelt. Man man man, die Schlamperei in Traunstein kennt keine Grenzen.

Das kommt davon, wenn der BGH so mangelhafte Pressemitteilungen schreibt. Zusätzlich ist es ein Armutszeugnis des LG Traunstein, das nicht selber erkannt zu haben, ein Blick in die Akten hätte gereicht, ein Trauerspiel!

Ich hoffe, dass dieser grobe Fehler noch rasch erkannt wird, ehe sich die 1. Jugendkammer sich in der Sache selber als Befangen erklären muss bzw. Frau Rick einen entsprechenden Antrag stellt. Alles einfach nur noch peinlich.
Gast0815

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast0815 »

Catch22 hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 01:09:37Hast Du denn Kenntnis von einer neuerlichen, aktuellen Einrichtung einer Hilfsjugendkammer?

Kennst Du einen aktuelleren Geschäftsverteilungsplan des LG Traunstein?
Leider habe ich nichts anderes. Selbst wenn dieser Geschäftsverteilungsplan noch gültig wäre, ist die 1. Jugendkammer wegen § 23 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, kommt - wie Du es erkannt hast - bei dem Geschäftsverteilungsplan keine andere Kammer in Frage, da der vorliegende Fall in dem Plan nicht berücksichtigt wurde. Das bedeutet, der BGH hätte unter Kenntnis des Geschäftsverteilungsplans eigentlich den Fall an ein anderes Landgericht verweisen müssen. Mittlerweile habe ich wirklich den Eindruck, dass der BGH das alles sich viel zu schlampig angesehen hat – wie es die Pressemitteilung nahe legt - und die Besonderheiten dieses Falles nicht gesehen hat, sondern nach 0815 entscheiden hat, was für eine Blamage.

Ich denke, man darf jetzt auch nicht einfach so den Verteilungsplan ändern, nur damit es noch beim Traunsteiner Gericht verhandelt werden kann, da stößt man sehr leicht an den Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Aktuell ist nach dem Geschäftsverteilungsplan in Traunstein keine Kammer mehr für den Fall zuständig. Also einfach ist das jetzt durch die Zurückverweisung an das LG Traunstein durch den BGH nicht geworden. Aber ich denke, der Beschluss des BGH lässt sich da doch eher ändern als der Geschäftsverteilungsplan, da würde man sich nicht in das recht gefährliche Terrain des gesetzlichen Richters bewegen, was mit Verfassungsrecht zu tun hat.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Der_Clown hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 00:54:28 … Wenn ich es richtig verstehe, ist das Urteil wegen des abgelehnten Befangenheitsgesuchs kassiert worden …
Ein einziger durchgreifender Revisionsgrund reicht aus, um das Urteil aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen.

Der_Clown hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 00:54:28 … heißt das, dass der BGH ansonsten mit dem Urteil, v.a. der Beweiswürdigung, fein ist? …
Der BGH kann in der Begründung seines Beschlusses darauf verweisen, dass es auf sämtliche weitere Revisionsrügen nicht mehr ankomme.

Jedoch steht es dem BGH frei, auch die Begründetheit weiterer Revisionsrügen zu prüfen und darüber zu entscheiden. Ob der BGH davon Gebrauch gemacht hat, werden wir erst erfahren, wenn der Beschluss vom 01.04.2025 (1 StR 434/24) veröffentlicht wird. Die gestrige Pressemitteilung des BGH gibt darüber keinen Aufschluss.

Laut Bild-Zeitung soll der BGH-Beschluss neun Seiten umfassen – fùr eine rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsantrags fast etwas zuviel, für eine Prüfung aller von der Verteidigung erhobenen Rügen eindeutig zu wenig.

Spannend wird, ob der BGH hinsichtlich der Befangenheit der Vorsitzenden Aßbichler auch auf die Verquickung von Exekutive und Judikative in Bayern blickt.

Datenbank der BGH-Entscheidungen:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... Sort=12288

Erstaunt hat mich der Gleichklang aller fünf BGH-Richter:
Catch22 hat geschrieben: Mittwoch, 16. April 2025, 19:18:45 … Die Entscheidung des BGH erging durch Beschluss. Dies bedeutet, dass der Senat einstimmig zu der Auffassung gelangte, das Urteil wegen rechtswidriger Ablehnung des Befangenheitsantrags aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Erwartet hatte ich eine kontroverse Abstimmung mit der Folge einer mündlichen Verhandlung und einer Entscheidung durch Urteil (§ 349 Abs. 5 StPO).

Der_Clown hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 00:54:28 … Nicht nachvollziehbar erscheint mir, dass … [die neue Hauptverhandlung] ebenfalls in Traunstein stattfinden soll. …
Auch dazu werden wir alsbald vielleicht mehr erfahren, wenn der Beschluss online steht. Aber: Der BGH ist nicht verpflichtet zu begründen, an welches LG er ein Verfahren zurückverweist.

Der_Clown hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 00:54:28 … Jetzt soll die Kammer, die aus Sicht des BGH das Ablehnungsgesuch zu unrecht abgelehnt hatte, den Prozess bekommen? …
So ist es, wie das LG Traunstein gestern in einer Pressemitteilung verlautbarte.

Ob die 1. Jugendkammer auch heute noch mit denselben Richtern besetzt ist wie im Februar 2024, wissen wir nicht. Der zuletzt vom LG Traunstein veröffentlichte Geschäftsverteilungsplan ist der für das Jahr 2024. Für 2025 konnte ich bislang keinen finden.

Dazu hatte ich heute schon einen Beitrag verfasst:
viewtopic.php?p=293247#p293247

Der_Clown hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 00:54:28 Da hätte ich als Angeklagter direkt wieder bedenken…
RAin Rick und RA Dr. Georg werden sich zu wehren wissen. In erster Linie aber werden die beiden, wie gestern angekündigt, nun im Eiltempo den Haftbefehl ins Visier nehmen.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

RAin Rick und RA Dr. Georg werden sich auch sehr genau das 2. Urteil der Jugendkammer am Landgericht Traunstein anschauen. Ich denke, die beiden haben die Voraussetzung dazu.

Auch gegen dieses Urteil kann vorgegangen werden, ebenfalls Revision zum BGH.
Zweimal BGH-Entscheidungen im selben Fall sind zwar selten, aber dennoch möglich.

Ich gehe davon aus, dass der Druck der Öffentlichkeit auf das Landgericht Traunstein enorm ist, nicht nur wegen
der neuen Kosten und Leidenswege aller Angehörigen in diesem Fall.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Fränkin »

Der Beschluss ist online:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... lank=1.pdf


Hier zum Download:
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Agatha Christie »

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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Fränkin hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 09:54:37 Der Beschluss ist online:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... lank=1.pdf


Hier zum Download:
BGH 01.04.25.pdf
Danke für die Einstellung des BGH- Beschlusses  im Fall Hanna W. vom 1. April 2025 - 1 StR 434/24

Hier u.a. eine Pressemitteilung des Landgerichts Traunstein v. 16.04.2025.
Strafverfahren gegen Sebastian T. wegen Mordes (Eiskeller-Fall)

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil vom 19.03.2024 in dem obigen Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin mit Beschluss vom 1.04.2025 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen. Das Verfahren wird nach Eingang der Akten durch die dann zuständige 1. Jugendkammer des Landgerichts neu verhandelt werden. Ein neuer Termin zur Hauptverhandlung steht derzeit noch nicht fest.

gez. Sattelberger
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Pressesprecherin

https://www.justiz.bayern.de/media/imag ... -fall_.pdf
Gast0815

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast0815 »

Fränkin hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 09:54:37 Der Beschluss ist online:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... lank=1.pdf
Das sieht ja nun komplett anders aus.

Der BGH hat danach noch nicht bestimmt, an welches Gericht das Verfahren zurückverwiesen wird, das LG Traunstein wird es aus den bekannten Gründen nicht sein.

Auch steht dort nicht, dass die 2. Strafkammer über den Befangenheitsantrag entschieden hat, sondern lässt das offen.

Mir ist nun klar, dass der BGH sich nicht mehr mit dem "Urteil" beschäftigen wollte. Der Beschluss ist in Wirklichkeit eine Riesen-Ohrfeige bzgl. Aßbichler. Sie hat selbst noch den BGH manipulieren wollen. Der BGH hat nun in diesem Beschluss deutlichste Worte gesprochen, welche dieses Fehlverhalten bemängelt. Eine größere Watsche hätte es gar nicht geben können. Wahrscheinlich hat Frau Aßbichler die Revisionsbegründung der Verteidigung über die StA erhalten. Die kommt genausowenig gut in diesem Beschluss bzgl. des "Nachtatverhaltens" (bezogen auf das LG-Urteil) weg.

Ja, es ist nichts anderes als ein großer Skandal, was sich da zwischen dem LG Traunstein und der StA abgespielt hat. Da kann man verstehen, dass sich der BGH nicht im geringsten mit dem dem Wisch, das sich "Urteil" nennt, auseinander gesetzt hat. Deren Zeit ist vor einem solchen massiven Fehlverhalten der LG-Richter u. StA viel zu schade.

Die Pressestelle hat wahrscheinlich einen Pressemitteilung eines anderen Falles hergenommen und da mit Copy&Paste gearbeitet. Die hat wenig mit der schriftlichen Begründung des Beschlusses zu tun.

Ich bin da nun doch wieder etwas besänftigt,
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Kalle »

Turmfalke23 hat geschrieben: Mittwoch, 16. April 2025, 20:01:04 Die Bildzeitung will angeblich wissen, wer das neue Verfahren im Fall Hanna W. abhandelt.

Nun wird der Fall an die zweite Jugendkammer des Landgerichts zurückgewiesen. Kurioserweise hat jedoch ausgerechnet jene Richterin den Vorsitz dieser Kammer, die im Prozess auch schon den Befangenheitsantrag gegen Aßbichler abgelehnt hatte lt. Bild.

Sehr genau, ausgerechnet diese Kammer, die das Ablehnungsgesuch im erstinstanzlichen Verfahren der Verteidigung abgelehnt hat :o

Quelle: https://www.bild.de/regional/muenchen/e ... 03795186b3
Ooh ! Bild versucht sich nun langsam in der Rolle rückwärts ? Bis jetzt war es immer "Killer". Jetzt nur noch "Mutmaßlicher Killer". Kotz würg.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Klugscheißer »

Während die Bild schreibt:
Nun wird der Fall an die zweite Jugendkammer des Landgerichts zurückgewiesen. Kurioserweise hat jedoch ausgerechnet jene Richterin den Vorsitz dieser Kammer, die im Prozess auch schon den Befangenheitsantrag gegen Aßbichler abgelehnt hatte.
Heißt es hier:
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-u ... lungen.php
Pressemitteilung vom 16.04.2025
Strafverfahren gegen Sebastian T. wegen Mordes (Eiskeller-Fall)
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil vom 19.03.2024 in dem obigen Verfahren
wegen der Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden Richterin mit Beschluss
vom 1.04.2025 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen.
Das Verfahren wird nach Eingang der Akten durch die dann zuständige 1.
Jugendkammer des Landgerichts neu verhandelt
werden. Ein neuer Termin zur
Hauptverhandlung steht derzeit noch nicht fest.
gez. Sattelberger
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Pressesprecherin
Ist es nun die erste oder doch die zweite Jugendkammer, die neu verhandeln wird?
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von andi55 »

Beschluß des BGH Seite 8, Rdnr 14 -unaufgeforderte Stellungnahme der Richterin. Hätte sie doch nur geschwiegen.
Und warum geht Herr RA Holderle plötzlich in eine Art Verteidigungshaltung ? In dem Bericht der SZ vom Wochenende betont er ausdrücklich die Eltern wollen keinen Unschuldigen hinter Gitter sehen und in seiner gestrigen Stellungnahme das gleiche . Wo bleiben denn seine Empörungstiraden ?
Hätte die Nebenklage auch einen Beweisantrag stellen können bezüglich dem Gutachten des Prof. Püschel ? Oder kann das nur die Verteidigung und der Staatsanwalt ? Man hätte sich die Ausführungen wenigstens anhören können und dann entscheiden ob man es für absurd oder möglich hält.
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast »

Nach Kenntnisnahme des BGH-Beschlusses bin ich zur Auffassung gelangt dass ... hervorragend geeignet ist ein Unternehmen zu führen, dass Schutznetze verkauft.
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