MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

ÖFFENTLICHE DISKUSSION
Fälle: Anja Aichele, Ayleen Ambs, Vierfachmord von Annecy 2012, Bärbel B. (Bremerhaven) u. Ingrid R. (Bremen), Annika Brill, Tristan Brübach, Christoph Bulwin, Anne D. (Lorch), Suzanne Eaton, Michaela Eisch, Victor Elling, Sonja Engelbrecht, Trude Espas, Regina Fischer, Abby G. & Libby W. (USA-Indiana), Maren Graalfs, Valeriia Gudzenko, Mara-Sophie H. (Kirchdorf), Marion & Tim Hesse, Jutta Hoffmann, Bärbel K. (Lübeck), Peggy Knobloch, Cindy Koch, Martina Gabriele Lange, Lola (FR-Paris), Karl M. (Berlin), Khadidja M. (Ingolstadt), Stefan M. (Salzgitter), Jelena Marjanović, Margot Metzger, Karin N. (Borchen), N. N. (Lampertheim), Gabby Petito, Heike Rimbach, Elmar Rösch, Gustav Adolf Ruff, Carina S. (Iserlohn), Hannah S. (Hamm), Lena S. (Wunsiedel), Gabriele Schmidt, Mord in Sehnde-Höver, Yasmin Stieler, Simone Strobel, Elisabeth Theisen, Karsten & Sabine U. (Wennigsen), Nicky Verstappen, Hanna W. (Aschau)
Klugscheißer
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Klugscheißer »

andi55 hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 13:32:47 Hätte die Nebenklage auch einen Beweisantrag stellen können bezüglich dem Gutachten des Prof. Püschel ? Oder kann das nur die Verteidigung und der Staatsanwalt ? Man hätte sich die Ausführungen wenigstens anhören können und dann entscheiden ob man es für absurd oder möglich hält.
Es ist aber auch eine Kostenfrage, ob man weitere Gutachter bestellt. Mal so durchlesen und dann entscheiden, ob man es in Hauptverhandlung zulässt, das halte ich für nicht praktikabel.

Hatte denn Püschel ein solches Gutachten bereits komplett fertig erstellt?
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast0815 hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 12:14:20 … Der BGH hat danach noch nicht bestimmt, an welches Gericht das Verfahren zurückverwiesen wird, das LG Traunstein wird es aus den bekannten Gründen nicht sein. …
Wo willst Du das gelesen haben? Die Zurückverweisung erfolgte „an eine andere Jugendkammer des Landgerichts“ [Traunstein]. Und letzteres erklärte sogleich die 1. Jugendkammer für zuständig:

viewtopic.php?p=293247#p293247 (im 3. Spoiler)

andi55 hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 13:32:47 … Hätte die Nebenklage auch einen Beweisantrag stellen können bezüglich dem Gutachten des Prof. Püschel ? …
Selbstverständlich. Ob RA Holderle das wusste?
andi55 hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 13:32:47 … Oder kann das nur die Verteidigung und der Staatsanwalt ? …
Nein.
andi55 hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 13:32:47 … Man hätte sich die Ausführungen wenigstens anhören können und dann entscheiden ob man es für absurd oder möglich hält.
Auf keinen Fall! Dann wäre das kunstvoll gestrickte Narrativ vom bestialisch triebgesteuerten Meuchelmörder in sich zusammengestürzt.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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BGH-Beschluss im Volltext

Das Wichtigste aus dem BGH-Beschluss vom 01.04.2025 (1 StR 434/24):

► Die Entscheidung basiert allein auf Aßbichlers Befangenheit.

Aufhebung des Traunsteiner Urteils

Zurückverweisung „an eine andere Jugendkammer des Landgerichts“ [Traunstein]

eiskalte Dusche für Aßbichler (Rdnr. 12–14)

► untauglicher Rettungsversuch Aßbichlers gegenüber dem BGH (Rdnr. 8, letzter Satz)

► BGH verkennt offenbar, dass die 1. Jugendkammer über den Befangenheitsantrag gegen die 2. Jugendkammer entschieden hatte (Rdnr. 8, vorletzter Satz).

► Das Sonderheft „Nachermittlungen II“ der Akten, das die E-Mails enthält, wurde vom Büro eines der beiden Pflichtverteidiger (Baumgärtl oder Dr. Frank) eingescannt (Rdnr. 8).
Zur Kenntnis genommen aber wurden die E-Mails offensichtlich von keinem der Pflichtverteidiger. Erst durch RAin Rick kamen sie ans Licht, die im Alleingang umgehend einen Befangenheitsantrag stellte.


Der BGH-Beschluss im Volltext, Randnummern vor dem jeweiligen Absatz in eckigen Klammern, Rechtsnormen verlinkt:

Spoiler – hier klicken!
Bundesgerichtshof
Beschluss

1 StR 434/24

vom 1. April 2025
in der Strafsache gegen …
wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. März 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

[1] Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer „Einheitsjugendstrafe“ von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

[2] Diese Beanstandung hat die rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines gegen die Vorsitzende der erkennenden Strafkammer gerichteten Ablehnungsantrags des Angeklagten zum Gegenstand (§ 338 Nr. 3 Alternative 2, § 24 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO).

[3] a) Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

[4] Mit Anklage vom 28. April 2023 warf die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, am 3. Oktober 2022 gegen 2.30 Uhr die Geschädigte Hanna W. auf ihrem Heimweg von einem Diskothekenbesuch in der Kampenwandstraße [richtig: Schlossbergstraße] in Aschau im Chiemgau mit Tötungsvorsatz und aus sexuellen Motiven von hinten angegriffen, zu Boden gebracht, wuchtig auf ihrem Schulterbereich gekniet und mit einem stumpfen Gegenstand mindestens fünfmal gegen ihren Kopf geschlagen zu haben. Anschließend habe er die bewusstlos gewordene Geschädigte zur Verhinderung der Tatentdeckung in den reißenden und in die Prien mündenden Bärbach geworfen, wo sie nach vier bis fünf Minuten ertrunken sei. Der Angeklagte habe daher einen Mord aus Heimtücke begangen.

[5] Im Hauptverhandlungstermin am 22. Dezember 2023 regte die Vorsitzende der Jugendkammer nach weit fortgeschrittener Beweisaufnahme an, die Verfahrensbeteiligten könnten auf das Erteilen von Hinweisen nach § 265 StPO hinwirken. Am 3. Januar 2024 schrieb ihr der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft per E-Mail:

„Der Kollege J. und ich [F.] sind zu dem Ergebnis gekommen, dass wir in unserem Plädoyer den gleichen Sachverhalt wie ihr zugrunde legen. […] Wenn man bei dem ersten Akt nur einen Körperverletzungsvorsatz annimmt (was naheliegend ist, da seine Ziele noch andere waren), dann müsste man unserer Ansicht nach die Verdeckungsabsicht bei der anschließenden Tötung annehmen. […] Wir haben überlegt, ob wir alternativ – wenn schon beim ersten Akt Tötungsvorsatz angenommen wird – auf Heimtückemord plädieren.“

[6] Der Sitzungsvertreter erläuterte diese zitierten Auszüge aus seiner E-Mail damit, der Angeklagte, der sich Tage zuvor „Pornos“ angeschaut habe, sei zur Diskothek „Eiskeller“ gelaufen, um leicht bekleidete Frauen zu sehen. Er sei dann zufällig Hanna W. begegnet und habe sie „aus sexuellem Interesse“ angegriffen, misshandelt, um ihren Widerstand zur Begehung von sexuellen Handlungen zu überwinden, sowie ihr schließlich mit einem stumpfen Gegenstand mehrfach gegen den Kopf geschlagen. Als er erkannt habe, was er angerichtet habe, habe er „das Opfer ‚entsorgen‘“ müssen. Die Vorsitzende antwortete 30 Minuten später:

„[…] ich denke, dass die Aussage des [Adrian] M. zum Tötungsvorsatz ganz wichtig ist. Der Angeklagte sagte, er habe sie bewusstlos geschlagen, damit sie sich nicht wehren kann, und er habe sie nicht töten wollen […] damit gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord (Verdeckungsabsicht evtl. mit dolus eventualis) […]“

[7] Beim Zeugen [Adrian] M. handelte es sich um einen Mithäftling in der Justizvollzugsanstalt, dem gegenüber der Angeklagte während des Vollzugs der Untersuchungshaft Einzelheiten der Tat, mithin „Täterwissen“, offenbart haben soll. Ein Ausdruck der vorgenannten und weiterer E-Mails, in denen sich der Staatsanwalt und die Vorsitzende auch über weitere geplanten Ermittlungen austauschten, gelangte zum Sonderheft „Nachermittlungen II“, in welches in der Folgezeit DNA-Spurengutachten hinzugefügt wurden. Zur Hauptakte nahm die Vorsitzende die E-Mails hingegen nicht. Am 4. Januar 2024 erteilte sie in der Hauptverhandlung den Hinweis, der Angeklagte könne wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB in Tatmehrheit oder Tateinheit mit Mord in Verdeckungsabsicht oder mit Totschlag verurteilt werden. Dabei erwähnte die Vorsitzende die E-Mails nicht, von denen auch die anderen Kammermitglieder bis zum Befangenheitsantrag keine Kenntnis hatten.

[8] Erst nach dem Fortsetzungstermin vom 15. Februar 2024, einem Donnerstag, nahm die Verteidigerin des Angeklagten Einsicht in das Sonderheft, indem sie über das Wochenende die vom Büro des Mitverteidigers eingescannte Akte durcharbeitete; dabei stieß sie auf die E-Mails. Im Anschluss an ein mit dem Angeklagten am 19. Februar 2024 geführtes Telefonat lehnte sie noch an demselben Tag die drei Berufsrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, das Gericht habe sich mit der Staatsanwaltschaft über den zugrunde zu legenden Sachverhalt abgesprochen. Am 27. Februar 2024 wies die Strafkammer ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter den Befangenheitsantrag als unbegründet zurück. Zur Befangenheitsrüge gab die Vorsitzende am 11. August 2024 unaufgefordert vor Übersendung der Verfahrensakten zur Durchführung des Revisionsverfahrens vor dem Senat eine mehrseitige Stellungnahme ab.

[9] b) Die Verfahrensrüge dringt durch, da das – unverzüglich angebrachte (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO; dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 1 StR 543/24 unter 1. mwN) – Ablehnungsgesuch „mit Unrecht verworfen worden ist“ (§ 338 Nr. 3 Alternative 2 StPO). Das Verfahrensgeschehen ist vielmehr geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Sie durfte daher am Urteil nicht mitwirken. Dies hat das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen (st. Rspr.; zuletzt BGH, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 2 StR 195/23, BGHSt 68, 74 Rn. 21 mwN).

[10] aa) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind dabei der Standpunkt eines besonnenen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 4 StR 239/23 Rn. 16 mwN). Ob der Richter tatsächlich befangen gewesen ist, ist nicht maßgebend (BGH, Urteil vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03 Rn. 18, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; Beschlüsse vom 2. April 2020 – 1 StR 90/20 Rn. 9 und vom 28. Februar 2018 – 2 StR 234/16 Rn. 24).

[11] Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen. Dabei hat er aber stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden. Ob ein Angeklagter aus der einseitigen Fühlungnahme des Gerichts mit einem anderen Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07 unter 1.; Urteil vom 5. September 1984 – 2 StR 347/84 Rn. 13; jeweils mwN).

[12] bb) Hier folgt eine solche Besorgnis der Befangenheit schon daraus, dass die Vorsitzende die E-Mails am 4. Januar 2024 bei Erteilung des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO nicht offengelegt hat. Sie hätten bei schwieriger Beweislage, die zur Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf der Würdigung von in privatem Umfeld offenbartem Täterwissen fußt, zum Verständnis des Hinweises beitragen können; sie sind als tatsächliche Grundlage des Hinweises bedeutsam gewesen. So bleibt es aber dabei, dass die Vorsitzende einseitig mit dem Sitzungsvertreter den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise erörtert hat, die an sich der geheimen Kammerberatung vorzubehalten gewesen wäre (vgl. §§ 192 ff. GVG, § 260 Abs. 1 StPO). Der Übergang vom angeklagten Heimtückemord zum tatmehrheitlichen Geschehen einer gefährlichen Körperverletzung aus sexueller Motivation mit anschließendem Verdeckungsmord, das das Landgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, ist eine der wichtigsten Fragen des Falles gewesen, ebenso die zugehörigen Beweismittel und deren Würdigung. Wenn der Inhalt der Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) außerhalb der Gerichtsberatung mit einem Verfahrensbeteiligten in einer solchen Tiefe erörtert wird, ist dies regelmäßig sofort oder zumindest zeitnah gegenüber allen anderen Beteiligten offenzulegen. In einem solchen Fall kann sich ein Berufsrichter im Regelfall auch nicht dadurch entlasten, dass er den betreffenden Schriftverkehr oder entsprechende Gesprächsvermerke zur Hauptakte nimmt. Denn es bleibt ungewiss, wann die anderen Verfahrensbeteiligten (erneut) die Hauptakten einsehen. Dass – aus welchem Grund auch immer – hier die E-Mails in einen Sonderordner gelangten, ist in jedem Fall unzureichend. Nach alledem konnte auch für einen besonnenen Angeklagten der Eindruck entstehen, die Vorsitzende habe sich heimlich an ihm vorbei ihre Überzeugung auch durch Austausch von Argumenten allein mit der Staatsanwaltschaft bilden wollen und sich damit ihrer Neutralität begeben.

[13] Darauf, ob die Vorsitzende durch ihre dienstliche Stellungnahme vom 19. Februar 2024 Bedenken ausräumen konnte (§ 26 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 3 StR 208/12 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 278/05 Rn. 10), sie sei bezüglich der Verurteilung des Angeklagten nicht festgelegt gewesen, sondern ermittle auch entlastende Umstände, kommt es hier nicht an. Denn der maßgebliche Begriff des § 24 Abs. 2 StPO ist die „Unparteilichkeit“, dem gegenüber das Festlegen auf eine Verurteilung nur ein – wenngleich gewichtiger – Unterfall ist. Die Bedenken gegen die einseitige Erörterung des Inbegriffs der Hauptverhandlung und damit gegen die gebotene Neutralität hat die Vorsitzende am 19. Februar 2024 vertieft, indem sie ausgeführt hat, weitere Rechtsgespräche mit der Verteidigung seien hinfällig gewesen, weil diese ohnehin auf Freispruch auf der Grundlage eines angenommenen Unfallgeschehens beharren würde. Anfragen zu rechtlichen Hinweisen seien damit in diese Richtung „obsolet“ gewesen.

[14] Bei der Beurteilung der Besorgnis einer Befangenheit nach Beschwerdegrundsätzen ist die im Revisionsverfahren unaufgefordert abgegebene Stellungnahme der Vorsitzenden miteinzustellen, die ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen lässt. Denn sie hat darin nicht etwa relevante konkrete Verfahrenstatsachen benannt, welche der Beschwerdeführer vorzutragen versäumt hätte (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So hat die Vorsitzende mit dem von ihr angeführten Hinweis vom 23. Januar 2024 nicht etwa die Begründung für ihren Hinweis vom 4. Januar 2024 nachgeliefert, sondern allein die lebensgefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) als weitere innerhalb des Straftatbestandes der gefährlichen Körperverletzung in Betracht kommende Variante angeführt. Vielmehr hat sie umfangreich dargelegt, wie sie die Befangenheitsrüge einschätzt. Dies entspricht indes nicht dem von § 347 Abs. 1 Satz 2, 3 StPO vorgesehenen Ablauf eines Revisionsverfahrens. Danach gibt die Staatsanwaltschaft zu Verfahrensrügen des Angeklagten eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Damit kann die Staatsanwaltschaft darauf hinwirken, dass dem Revisionsgericht ein vollständiger Vortrag über das relevante Verfahrensgeschehen unterbreitet wird. Freilich bleibt es den Mitgliedern der erkennenden Strafkammer unbenommen, aus ihrer Sicht bedeutsame Verfahrenstatsachen sogleich in der Akte zu vermerken, die dann zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung werden müssen. Es ist aber weder Aufgabe der Staatsanwaltschaft noch des Tatgerichts, die Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge zu würdigen.

Jäger – Leplow – Wimmer – Allgayer – Bär

Vorinstanz:
Landgericht Traunstein, 19.03.2024 – 2 KLs 402 Js 40276/22 jug.

BGH, Beschluss vom 01.04.2025 (1 StR 434/24)
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Turmfalke23
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Klugscheißer hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 14:09:56 Es ist aber auch eine Kostenfrage, ob man weitere Gutachter bestellt. Mal so durchlesen und dann entscheiden, ob man es in Hauptverhandlung zulässt, das halte ich für nicht praktikabel.

Hatte denn Püschel ein solches Gutachten bereits komplett fertig erstellt?
Vermutlich nicht, wer wäre der Auftraggeber für dieses Gerichtsgutachten?
Natürlich kann auch Prof. Püschel ein Gutachten erstellen. Für den Auftraggeber ein reines Privatvergnügen, die Kosten ebenfalls, es sei denn, es wäre der Wunsch der Jugendkammer.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Fränkin »

Turmfalke23 hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 15:37:16 Natürlich kann auch Prof. Püschel ein Gutachten erstellen.
Es klingt so, als wäre das Gutachten bereits erstellt. Zumindest äußert sich Frau Rechtsanwältin Rick in diesem Interview in diese Richtung (ca. ab 2 Minuten und 20 Sekunden.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Lento »

andi55 hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 13:32:47 Beschluß des BGH Seite 8, Rdnr 14 -unaufgeforderte Stellungnahme der Richterin. Hätte sie doch nur geschwiegen.

genau, das hat sichtlich den BGH auf die Palme gebracht, da wurde der BGH in seinem Beschluss sehr deutlich. Erst so einen Bockmist bauen und dann noch der Manipulationsversuch des BGH in ihrem Sinne. Schlimmer gehts nimmer. Ich hoffe zumindest, dass dieser Bockmist nun endlich Einfluss auf ihre Karriere hat, denn irgendwann sollte auch in Bayern so etwas geahndet werden.

Ich denke, dass Aßbichler nach dem Lesen der Revisionsbgründung schon gewusst haben dürfte, dass das Verfahren aufgehoben werden wird und wollte das doch noch irgendwie verhindern, erbärmlich.

Gruß
Lento(ex Gast0815)
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

@Fränkin

Danke, liebe Fränkin, für die Information.
Ich frage mich weiterhin, was passiert wäre, wenn die Strafverteidigerin Regina R. nicht in das Verfahren
vor der Jugendkammer am LG. Traunstein mit eingestiegen wäre.

Ich denke, die Frage ist berechtigt ;)
StaffBro

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von StaffBro »

Maximal erfreulich, dass der BGH das Urteil nun kassiert hat. Dass lässt mein angeschlagenes Vertrauen in unseren deutschen Rechtsstaat eindeutig wieder wachsen. Gut so!

Allerdings bekomme ich direkt auch wieder arge Bauchschmerzen, wenn ich hier -absolut ungläubig!- lesen muss, dass für die anstehende Neuverhandlung des Falls, wieder das LG Traunstein federführend sein soll ?!?

Das darf doch eigentlich gar nicht wahr sein ...
Wenn ich mir den ganzen "Klüngel" dort anschaue und nebenbei auch noch einen Blick auf die haarsträubenden Statistiken -in Bezug auf die Urteile des LG Traunstein, die vom BGH nachträglich wieder einkassiert worden sind- werfe. Dann hege ich schon weder arge Zweifel daran, dass eine Neuverhandlung dort, mit der gebotener Objektivität, im Sinne von ehrlicher und unvoreingenommener Rechtsstaatlichkeit und Rechtsprechung praktiziert wird.

Hoffe inständig, dass sich da noch etwas grundlegendes ändert und ein anderes LG mit der Neuverhandlung des Falls betraut wird.
( ...und wenn dies am Ende auch nur aufgrund eines vollen Geschäftsverteilungsplans des LG Traunstein erfolgen btw zustande kommen sollte.)

Ich lass mir meine positive Stimmung -welche die BGH Entscheidung in mir erweckte- jetzt aber dadurch auch nicht vermiesen und freue mich derweil jetzt erstmal darüber, dass der Fall nun noch einmal -ganz von vorn- neu verhandelt wird.

Ein riesengroßes Dankeschön geht an RAin Regina Rick & Team.
(...und ein weiterer auch an Catch22, der hier mal wieder alle verfügbaren Informationen sorgfältig aufgearbeitet, sachlich kompetent kommentiert und wie immer wunderbar präsentiert hat. Vielen Dank ;) )

Catch22 hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 14:40:47 BGH-Beschluss im Volltext


► Das Sonderheft „Nachermittlungen II“ der Akten, das die E-Mails enthält, wurde vom Büro eines der beiden Pflichtverteidiger (Baumgärtl oder Dr. Frank) eingescannt (Rdnr. 8).
Zur Kenntnis genommen aber wurden die E-Mails offensichtlich von keinem der Pflichtverteidiger. Erst durch RAin Rick kamen sie ans Licht, die im Alleingang umgehend einen Befangenheitsantrag stellte.

......
@Catch22
Besten Dank auch für diesen "Fun-Fact" ähm.. diese u.U. nicht ganz unwichtige "Randnotiz". Ein Schelm wer böses dabei denkt ;)

Das LG Traunstein scheint ja schon irgendwie eine große "Familienherberge" zu sein..
In der wohlmöglich jeder ganz genau weiß wie er/sie sich seine Sporen "adäquat" verdienen kann. (...oder muss ?)

Ist das genaue Datum eigentlich bekannt, an dem das Sonderheft "Nachermittlung II" eingescannt wurde ?
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

OVB: Die Stimmung in Aschau nach dem „Justiz-Hammer“

Dreht sich der Wind? In Aschau zeigt sich ein vielfältiges Meinungsbild:

► Empathie für beide Familien
► „Verkettung unglücklicher Umstände“? Unfall?
► ermüdendes Hin und Her, Unschlüssigkeit
► nachts Sicherheitsgefühl beeinträchtigt
► Verlangen nach Wahrheit, Gerechtigkeit – und Ruhe

Das OVB berichtet auf Rosenheim24:

Spoiler – hier klicken!
Ein Dorf kommt nicht zur Ruhe: Die Stimmung in Aschau nach dem Justiz-Hammer …

… Das Urteil gegen … Sebastian T. wurde vom BGH aufgehoben. Jetzt geht alles von vorne los. Wie die Menschen in Aschau damit umgehen.



Aschauerin zu Sebastian T.: „Kampf der Familie finde ich bewundernswert“

Auf dem kleinen Weg vor dem Club geht eine Frau spazieren. Sie lebt in Aschau …

„Dass es jetzt wieder losgeht, finde ich für Hannas Familie sehr schlimm“, betont die Spaziergängerin. … Und auch zu Sebastian T.s Angehörigen hat sie eine klare Meinung: „Diesen Kampf der Familie finde ich bewundernswert“, sagt sie. Im Laufe des Verfahrens hat sich ihr Bild über den jungen Mann verändert. Zu Beginn habe auch sie ihn für schuldig gehalten. Aber jetzt? „Zu 90 Prozent glaube ich nicht mehr, dass er es war.“

… Aschauerin vermutet „Verkettung unglücklicher Umstände“

„Warum hat denn die Mutter ihm sonst geraten, sich bei der Polizei zu melden?“, fragt sich die Aschauerin … Wäre er schuldig, hätte er dies doch nicht getan. Sie spreche viel mit ihren Nachbarn über die Entwicklungen im Fall Hanna. Die meisten hätten kein Verständnis dafür, dass Sebastian T. vor Gericht nicht beteure, dass er unschuldig sei, schildert die Aschauerin. „Aber vermutlich hat ihm das sein Anwalt so geraten“, ergänzt sie. „Ich fände es schrecklich, wenn ein so junger Mensch so lange unschuldig im Gefängnis sitzt“, sagt sie. Sie vermutet eine „Verkettung unglücklicher Umstände“ und schließt auch einen Unfall nicht aus.

Auf dem Weg trifft sie auf eine Nachbarin … „Ich enthalte mich da“, sagt sie. Dieses Hin und Her sei nichts für sie. „Ich verfolge es auch schon lange nicht mehr. Irgendwann muss es mal gut sein.“ … Auch andere Nachbarn zeigen sich unschlüssig. Wollen selbst kein Urteil fällen.

24-Jährige in Sorge: „Man fühlt sich nicht mehr sicher“

Die Menschen haben langsam genug. Es soll wieder Ruhe einkehren. Doch mit einem neuen Verfahren wird das so schnell wohl nicht geschehen. …

Im Café König … erzählt die 24-jährige Mitarbeiterin …, wie es ihr seit dem tragischen Tod der jungen Studentin geht. … sie [sei] schockiert gewesen. „Ich hätte nie gedacht, dass in Aschau so etwas passieren kann“, sagt sie. „Es hat mich sehr mitgenommen.“ … „Man fühlt sich nicht mehr sicher“, gesteht sie. Sie gehe selbst sehr gerne im Eiskeller feiern. … Während sie vor ein paar Jahren auch noch ohne Bedenken alleine nach Hause gelaufen ist, macht sie das heute nicht mehr. „Wir gehen alle nur noch mit Freunden los“, sagt sie.

Stimmung in Aschau: „Man hat einfach ein ungutes Gefühl“

… Eine Ladenbetreiberin … zeigt sich überrascht … „Meine Kolleginnen haben Töchter in Hannas Alter. Natürlich denkt man da immer dran, wenn dort eine Party ist“, sagt sie. „Man hat einfach ein ungutes Gefühl.“

Ähnlich geht es einer anderen Frau … „Ich habe selbst Kinder in dem Alter. Da macht man sich schon Gedanken, was nach dem Feiern alles passieren kann“, sagt sie. Dennoch finde sie es sehr positiv, dass der Fall nun neu aufgerollt werde: „Jeder hat einen gerechten Prozess verdient.“ Aus dem Dorf habe sie immer wieder Stimmen und Gerüchte gehört, dass man bei Gericht nur einen Schuldigen finden wollte.

… „Würde mir wünschen, dass endlich Ruhe einkehrt“

Dass in Aschau viele Gerüchte die Runde machen, kann eine weitere Spaziergängerin bestätigen. … „Damals hat das die Menschen ganz schön erschüttert“, sagt sie. … Sie selbst komme aus der Großstadt, wo Fälle wie dieser keine Seltenheit seien. Sie selbst bildet sich über den Fall kein Urteil. „Man muss rausfinden, was passiert ist.“ Das wünscht sie sich besonders für das gesamte Dorf und auch die Familien von Hanna und Sebastian. „Ich würde mir wünschen, dass endlich Ruhe einkehrt“ – und so geht es wohl vielen im kleinen beschaulichen Aschau.

Rosenheim24.de am 17.04.2025
https://www.rosenheim24.de/rosenheim/ch ... 89449.html
andi55
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von andi55 »

Die Sorge der Leute um ihre Kids, wenn diese nach dem feiern nachts nach Hause gehen , ist absolut berechtigt. Jedoch nicht nur wegen eventueller sexueller Übergriffe. In Obing Lkr. Rosenheim stürzt ein junger Mann im Suff eine Tiefgaragenabfahrt hinunter und verstirbt, im Lkr. Aichach-Friedberg fällt ein junger Mann im Suff in eine Feuerschale und verletzt sich schwer und Woche für Woche Meldungen über Menschen die in Gewässer stürzen ,egal ob nüchtern oder im Suff. Das sind keine Einzelfälle. Allerdings , der Vollständigkeit halber, muss man schon auch dazu sagen, dass es wohl auch die Verletzungen der Verstorbenen sind, welche eventuell zu der voreiligen Erkenntnis führte, dass es ein Verbrechen war und kein Unfall. Aber dafür gibt es ja dann den Gerichtsprozess wo alles auf den Tisch kommt, wenn ein Richter es zulässt.
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Was sonst noch so los war am LG Traunstein

Professor Dr. Ludwig Kroiß
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Ex-Landgerichtspräsident wegen sexueller Belästigung verurteilt – Ludwig Kroiß schießt gegen die Staatsanwaltschaft
Traunstein/München – Er hat eine fast 40-jährige steile Karriere bei der bayerischen Justiz hinter sich – sie hatte eine solche als Justizbeamtin noch vor sich. Er, das ist der ehemalige Traunsteiner Landgerichtspräsident Professor Dr. Ludwig Kroiß, heute 66 Jahre alt. Sie, das ist seine ehemalige Sekretärin im Präsidialbüro Traunstein, heute 34. Wegen sexueller Belästigung ist Kroiß am vergangenen Mittwoch – wie ausführlich berichtet – vom Amtsgericht München zu einer sechsmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Zu Ende war seine Laufbahn aber schon vor zwei Jahren, weshalb er von „einem Fall, der in der bayerischen Justizgeschichte einmalig ist“, spricht. Handelt es sich hier um einen Fall mit zwei Opfern? Genau so sieht das der Anwalt des Juristen, Dr. Andreas von Mariassy.

Opfer eins: Das ist zweifelsohne die 34-jährige Beamtin. Von ihren Kolleginnen wegen ihres Fleißes und Einsatzes viel gelobt, und einmal sogar befördert, verlor nach jenem 21. September 2021 den Boden unter den Füßen. An jenem Tag soll sie gegen ihren Willen von ihrem Chef in dessen Büro bei einigen Gläsern Wein auf den Mund geküsst worden sein. Seither ging es mit ihr bergab. Sie leidet bis heute unter psychischen Problemen, hatte im Büro einmal sogar eine Panikattacke bekommen und sich auf der Toilette übergeben müssen. Sie wurde depressiv, litt an Schlafstörungen, trank immer mehr Alkohol. Folge: verschiedene stationäre Behandlungen. Sie ließ sich für ein Jahr beurlauben, wollte ihren Chef nicht mehr sehen und erstattete Anzeige. „Mit ihm weiterzuarbeiten, wäre einfach nicht gegangen“, sagte sie im Zeugenstand. Auch aktuell sei sie krankgeschrieben, nachdem sie versetzt wurde, „wo ich jetzt aber einen weiten Anfahrtsweg habe“.

Der verurteilte Ex-Landgerichtspräsident sieht sich auch als Opfer, spricht gar von einem „Komplott“. Seine Karriere begann in Traunstein bei der Staatsanwaltschaft. Über mehrere Stationen als Richter kam Kroiß in die Große Kreisstadt zurück, wo er zunächst die Staatsanwaltschaft leitete, dann, seit 2019 Chef des Präsidialbüros war. Er sieht sich in diesem Fall als Opfer einer Verschwörung. „Es möchte mir jemand was Böses, ich sage jetzt nicht, wer, aber ich weiß es“, betonte er, nachdem ihm Einzelrichter Stefan Vollath (42) „das letzte Wort“ erteilt hatte. Lange vor dem Urteilsspruch sei er schon im Oktober bei halbierten Bezügen vorläufig vom Dienst suspendiert worden, kurz danach, zum 1. Februar dieses Jahres, auf eigenen Wunsch in den Ruhestand versetzt worden.

„Was ich und meine Familie durchgemacht haben, ist menschenverachtend“, sagte der Top-Jurist vor Gericht und legte einen Rundumschlag gegen die Münchner Justiz und die Presselandschaft hin. „Es waren verschleppte Ermittlungen, die Staatsanwaltschaft hat gravierende Fehler gemacht“, wetterte er in Richtung Staatsanwältin Dr. Alexandra Heer, nahm sie selbst aber von der Kritik ausdrücklich aus. Nicht sie sei gemeint, wohl aber ihre Kollegen. Der Strafbefehl sei unversiegelt in offener Post ins Traunsteiner Justizzentrum geschickt worden. Immer wieder habe die Presse über ihn berichtet, „als gäbe es kein anderes Thema“. Einmal habe man sogar Strafbefehl und Haftbefehl miteinander verwechselt, er habe es ausbaden müssen. Dass Strafbefehl gegen ihn erhoben wurde, habe er aus dem Radio erfahren. Der Richter sagte es ihm aber auch deutlich: „Nicht wegen der Justiz sind Sie in diese Lage gekommen, sondern durch die Tat!“

Vor dem Richter musste er auch seine finanzielle Lage offenlegen. Das zweijährige Verfahren habe ihn sehr beeinträchtigt, auch finanziell. Aktuell erhalte er monatlich 5700 Euro, nach Abzug aller Kosten, zum Beispiel 1000 Euro Krankenversicherung, blieben ihm netto 1800 Euro. Er habe keine Nebenverdienste mehr, eine Notariatsvertretung sei ebenso weggefallen wie Lehraufträge an der Uni Passau und andere Erwerbsmöglichkeiten. Er sei schuldenfrei und müsse seine beiden Kinder (33 und 29) heute nicht mehr unterstützen.

Abgeschlossen ist der Fall noch nicht. Der Verurteilte ließ über seinen Anwalt noch im Gerichtsgebäude erklären, dass er das Urteil nicht akzeptiere und in die nächste Instanz gehen werde. „Wir warten jetzt erst einmal die schriftliche Begründung des Urteils vom Gericht ab und werden dann reagieren“, sagte eine Sprecherin seines Münchner Anwaltsbüros am Donnerstag auf Anfrage. Das heißt, dass das Urteil der sechsmonatigen Bewährungsstrafe auch nicht rechtskräftig ist. Und bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, gilt auch die Unschuldsvermutung. Karlheinz Kas
https://www.ovb-heimatzeitungen.de/rose ... spruch.ovb
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19.03.2025| Kommentare


Hat er seine Vorzimmer-Mitarbeiterin sexuell belästigt oder nicht? Es geht um Ludwig Kroiß, den ehemaligen Präsidenten des Landgerichts Traunstein, der in erster Instanz vom Amtsgericht München im Juni letzten Jahres zu einem halben Jahr Haft auf Bewährung verurteilt worden war. Noch im Gerichtssaal hatte sein Anwalt Andreas von Mariassy angekündigt, das Urteil nicht zu akzeptieren und in Berufung zu gehen. Dafür wurden jetzt die Termine angesetzt, demnach wird am 25. und 26. Juni sowie am 1. und 2. Juli verhandelt.
https://www.pnp.de/lokales/landkreis-tr ... g-18224225
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

StaffBro hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 17:29:52 … Allerdings bekomme ich … arge Bauchschmerzen, wenn … für die … Neuverhandlung … wieder das LG Traunstein federführend sein soll ?!? …
Bauchschmerzen sollte das LG Traunstein bekommen:

Die 1. Jugendkammer, die nun für die neue Hauptverhandlung zuständig sei, hatte im Februar 2024 den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. (Diese Entscheidung wurde mit der Revision angefochten und nun vom BGH aufgehoben.) Die Richter der 1. Jugendkammer waren also schon einmal mit dem Fall Hanna befasst.

Nach der BGH-Rechtsprechung (StB 42/23) ist § 354 Abs. 2 StPO dahin auszulegen, dass die Zurückverweisung an „andere“, nicht „anders besetzte“ Kammern verlangt wird. Das Gesetz nehme die erneute Mitwirkung von Richtern aus dem früheren Rechtsgang bewusst in Kauf.

Aber: Die 1. Jugendkammer war als Kammer (nicht etwa nur ein einzelner Richter daraus) mit dem Fall Hanna vorbefasst.

► Fraglich könnte sein, ob ein Vorbefasstsein „nur“ hinsichtlich eines Befangenheitsantrags genügt, um eine Kammer auszuschließen. Allerdings musste sich die Kammer sehr wohl vertiefend mit den Einzelheiten des Falles befasst haben, um überhaupt eine Entscheidung über etwaige Befangenheit der anderen Kammer getroffen haben zu können.

Auch ein Konflikt mit § 23 Abs. 1 StPO ist (je nach aktueller Besetzung der 1. Jugendkammer) denkbar: Ein Richter ist ausgeschlossen durch die vorherige Mitwirkung bei einer per Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung. Tatbestandsmerkmal ist jedoch die „Entscheidung in einem höheren Rechtszug“.

► Ist das auch auf ein ans LG zurückverwiesenes Verfahren anwendbar?

Gibt es hier stolze Besitzer eines StPO-Kommentars? Ein Griff zum Kommentar von Meyer-Goßner/Schmitt könnte eine schnelle Antwort liefern. Oder zeigen, dass diese beiden Fragen umstritten sind.

StaffBro hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 17:29:52 … Ist das genaue Datum eigentlich bekannt, an dem das Sonderheft "Nachermittlung II" eingescannt wurde ?
Nein. Das Scannen wurde erstmals mit dem heute veröffentlichten BGH-Beschluss publik (Rdnr. 8).

StaffBro hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 17:29:52 … Besten Dank auch für diesen "Fun-Fact" …
:lol: :lol: :lol: :lol:

Wenn ich mich richtig erinnere, hatten die beiden Pflichtverteidiger Baumgärtel und Dr. Frank den Befangenheitsantrag vom 19.02.2024 laut Presse weder mitgetragen noch mitunterzeichnet und sich sogar ausdrücklich davon distanziert. Aus heutiger Sicht wenig reputabel.

(Vielleicht findet jemand einen aussagekräftigen Artikel dazu. Meine eilige Blitzsuche war leider erfolglos.)

StaffBro hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 17:29:52 … auch an Catch22, der hier mal wieder alle verfügbaren Informationen sorgfältig aufgearbeitet, sachlich kompetent kommentiert und wie immer wunderbar präsentiert hat. Vielen Dank …
Freut mich sehr, wenn's Euch gefällt. Und herzlichen Dank zurück!
Der_Clown

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Wenn ich mich richtig erinnere, hatten die beiden Pflichtverteidiger Baumgärtel und Dr. Frank den Befangenheitsantrag vom 19.02.2024 laut Presse weder mitgetragen noch mitunterzeichnet und sich sogar ausdrücklich davon distanziert. Aus heutiger Sicht wenig reputabel.

(Vielleicht findet jemand einen aussagekräftigen Artikel dazu. Meine eilige Blitzsuche war leider erfolglos.)
Hab auf die Schnelle folgende zwei Artikel gefunden:
Es war Regina Rick, die Wahlverteidigerin, die im November zum Gespann der Verteidiger stieß: Sie reichte den Antrag am Montag ein. Einen Kommentar wollten die beiden Pflichtverteidiger Harald Baumgärtl und Dr. Markus Frank nicht abgeben. Regina Rick sagte auf Anfrage des OVB, die Gründe für den Antrag seien „sehr belastbar“.
https://www.ippen.media/netzwerk/lokale ... 42812.html
Es dürfte auch kein Zufall sein, dass Rick den Antrag allein unterschrieben hatte. Die Pflichtverteidiger Harald Baumgärtl und Markus Frank hatten den Brief eben nicht unterzeichnet.
https://www.abendzeitung-muenchen.de/ba ... art-962854
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Der_Clown hat geschrieben: Freitag, 18. April 2025, 01:12:21 Hab auf die Schnelle folgende zwei Artikel gefunden: …
Danke! Genau das hatte ich gemeint.

Aus dem Artikel der Abendzeitung hatte ich damals eine andere Passage zitiert (was mir erklärt, weshalb die Suchfunktion im HET keinen Treffer ergab). Ich erinnerte mich aber noch an den pikanten Satz zu Ricks Alleingang in Sachen Befangenheit. Feige, angepasst und illoyal verkrochen sich die pflichtrekrutierten Staranwälte in ihren Löchern.

Wer wohl in der neuen Hauptverhandlung neben RAin Rick im Boot sitzen wird? RA Dr. Georg erscheint zumindest in puncto Haftprüfung noch kampfeslustig.

Fränkin hat geschrieben: Donnerstag, 17. April 2025, 15:46:43 Es klingt so, als wäre das Gutachten [von Püschel] bereits erstellt. Zumindest äußert sich Frau Rechtsanwältin Rick in diesem Interview in diese Richtung …
Ergänzend noch ein kurzer, aktueller Filmbeitrag von SAT.1 mit einem Statement der Verteidigerin Rick:

https://youtu.be/M4v8LkjWdWA
Kim

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Vielen Dank an @Catch22 für die umfassende Berichterstattung. Ich habe den Fall anfangs nur gelegentlich verfolgt, aber dank der Informationen kann ich jetzt wieder gut einsteigen.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Kim hat geschrieben: Freitag, 18. April 2025, 03:21:32 Vielen Dank an @Catch22 für die umfassende Berichterstattung. … dank der Informationen kann ich jetzt wieder gut einsteigen.
Willkommen im Hanna-Thread und danke fürs Lob! Es freut mich sehr, wenn's als nützlich empfunden wird, was ich poste.

Medienberichte und Pressemitteilungen sind auch als eine Art Archiv gedacht, um später leichter auf Informationen per Suchfunktion zugreifen zu können. Gezielt in meinen Beiträgen kannst Du mit Hilfe dieser Links suchen:

► im Hanna-Thread:
search.php?keywords=&terms=all&author=C ... bmit=Suche

► im Bilder-Thread zum Fall Hanna:
search.php?keywords=&terms=all&author=C ... bmit=Suche


Die derzeit von Hass, Engstirnigkeit und Ignoranz geprägten Fehden zum Fall Hanna auf Allmystery zeigen in beängstigender Weise, wohin präpotent rausposaunte „Meinung“ ohne Informationsgrundlage führt. Der Verstand einer Minderheit rennt gegen Windmühlen an – fast wia im richtigen Leben. ;-)
Lento
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Catch22 hat geschrieben: Freitag, 18. April 2025, 04:32:20Die derzeit von Hass, Engstirnigkeit und Ignoranz geprägten Fehden zum Fall Hanna auf Allmystery zeigen in beängstigender Weise, wohin präpotent rausposaunte „Meinung“ ohne Informationsgrundlage führt. Der Verstand einer Minderheit rennt gegen Windmühlen an – fast wia im richtigen Leben. ;-)
Hier in diesem Fall ist der von Hass getrieben Beurteilungen nicht allein auf solche Foren beschränkt, Assbichler selbst war von diesem Hass erfasst worden, der sie in eine Art Realitätsverlust getrieben hat. Das erkennt man sehr gut aus Ihrer Gegendarstellung vom 19.02.2024 (BGH-Beeschlusses des Abschnitts 13):
Die Bedenken gegen die einseitige Erörterung des Inbegriffs der Hauptverhandlung und damit gegen die gebotene Neutralität hat die Vorsitzende am 19. Februar 2024 vertieft, indem sie ausgeführt hat, weitere Rechtsgespräche mit der Verteidigung seien hinfällig gewesen, weil diese ohnehin auf Freispruch auf der Grundlage eines angenommenen Unfallgeschehens beharren würde. Anfragen zu rechtlichen Hinweisen seien damit in diese Richtung „obsolet“ gewesen.
Ihr Verweis auf die Verteidigung betrifft offensichtlich Frau Rick. Die Verteidigung bestand jedoch nicht nur aus Frau Rick sondern auch die beiden Pflichtverteidiger. Man erkennt an ihrer Darstellung, dass sich jeglichen Realitätsbezug zum damaligen Zeitpunkt schon lange verloren hatte. Er war nur noch von einem Hass gegen Frau Rick getrieben. Frau Rick hält zwar einen Unfall für sehr wahrscheinlich, aber sie argumentiert auch dahin, dass die Indizien ganz unabhängig davon für eine Verurteilung nicht ausreichen (Der eingeschlagene Umweg zum vermeintlichen Tatort sei eine reine Erfindung der Polizei). Diese Festlegung von Frau Rick gab es in der Wirklichkeit nie, sie gab es nur im Kopf von Assbichler. Entsprechend kam es dann auch zu den persönlichen Angriffen während der Urteilsverkündung, Frau Rick stelle eine Gefahr für die Rechtspflege dar. Am Dienstag ist vom BGH festgestellt worden, dass zumindest in diesem Fall das genau auf Frau Assbichler zutraf.

Es kann natürlich sein, dass es sich bei dieser Argumentation um einen sogenannte „Schutzbehauptung“ gehandelt hat und sie diese Überlegung überhaupt nicht hatte, sondern ohne jegliches Unrechtsbewusstsein sich mit dem StA austauschte. Aber nennen wir es dann mal beim Wort, falls dieser Fall zutrifft, da lügt eine Richterin nur noch, um das Verfahren zu retten.

Sicher wird der Hass auf Frau Rick sich durch diesen Befangenheitsantrag sich noch verstärkt haben, die ihr sicher gezeigt hat, dass sie unrechtmäßig gehandelt hat. Aber das zeigt nur, dass sie die mindesten notwendige Souveränität, welche der Richterberuf erfordert, vollkommen abgeht, von der notwendigen Selbstkritik ganz zu schweigen.


Vor diesem klaren Hintergrund ist es unverzeihlich, dass das die 1. Jugendkammer den Befangenheitsantrag abgelehnt hatte. In diesem Fall gab es genaugenommen kein Beurteilungsspielraum mehr, Assbichler hatte sich mit dieser Gegendarstellung noch tiefer reingeritten. Das zeigt deutlich, wie wichtig das Verbot ist, das in diesem Fall die damaligen Richter dieser 1. Kammer nicht mehr am Verfahren beteiligt werden dürfen.
andi55
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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In einem anderen Thread hier im Forum schreibt ein User/Userin sinngemäß folgendes : " Im Mordfall Peggy Knobloch entdeckte eine Pollenkundlerin an den Überresten der Leiche mikroskopisch kleine Torfspuren und Überreste von Mikropartikeln, welche zum Grundstück eines Mannes passten, der schon seit Jahren verdächtigt wurde, in den Mordfall verwickelt gewesen zu sein." Wenn man diese Erkenntnis auf den Fall Hanna überträgt, dann muss doch auf der Jacke welche Sebastian in jener Nacht trug, etwas zu finden sein. Okay, er hatte vielleicht einfach Riesenglück, dass keine DNA des Opfers gefunden wurde, aber dass man rein gar nichts findet was die Jacke mit dem Tatort in Verbindung bringt ist schon spooky.
Wenn ich jemanden der in Ufernähe eines Flusses/Baches steht, einfach ins Wasser schubse, stehen die Chancen relativ gut den Tatort zu verlassen ohne Spuren mitzunehmen. Aber ein Opfer überfallen, ihm stark blutende Wunden zufügen, draufknien, Opfer entkleiden, danach noch wegschleifen, also wirklich längerer Körperkontakt mit dem Opfer, all das ist möglich ohne dass man an der eigenen Kleidung Spuren mit nach Hause schleppt ?
Der_Clown

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Heute ist ein neuer Artikel erschienen, leider hinter einer Paywall.

https://www.ovb-online.de/rosenheim/chi ... 89464.html

Hat den jemand gelesen und kann berichten, worum es geht?
andi55
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von andi55 »

Im Donaukurier auch nur Paywall Artikel. Frei zugänglich nur soviel: RA Herr Holderle äußert sich insofern, dass die Aussicht auf Freispruch mit einem neuen Verfahren steigt.
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