BGH hebt "Eiskeller"-Mordurteil wegen Befangenheit auf: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2025 ,
https://www.lto.de/persistent/a_id/57027 (abgerufen am: 19.04.2025 ) wie folgt:
Im Eiskeller-Mordprozess tauschte sich die Vorsitzende per Mail mit der Staatsanwaltschaft aus – und ließ die Verteidigung in Unkenntnis. Der BGH hob das Urteil deshalb nun auf und fand für das Verhalten der Vorsitzenden deutliche Worte.
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Verfahrensrügen dringen nur in ganz seltenen Fällen durch – nun war es mal wieder soweit: der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil auf, weil die Vorsitzende Richterin am Landgericht daran gemäß §§ 338 Nr. 3, 24 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) wegen Besorgnis der Befangenheit nicht hätte mitwirken dürfen (Beschl. v. 01.04.2025, Az. 1 StR 434/24).
Dem Fall liegt die in der bundesweiten Berichterstattung als "Eiskeller-Mord" bezeichnete Tat zugrunde: nachdem eine Medizinstudentin im Club "Eiskeller" in Aschau im Chiemgau gefeiert hatte, wird sie auf ihrem Heimweg in den frühen Morgenstunden getötet und in einen nahegelegenen Bach geworfen. Das Landgericht (LG) Traunstein kam letztlich zum Ergebnis: der 20-jährige Angeklagte hat die ihm flüchtig bekannt gewesene junge Frau aus sexuellen Motiven angegriffen und ermordet, er wurde daher zu einer neunjährigen Jugendstrafe verurteilt.
Dabei machte die Kammer, genauer gesagt die Vorsitzende, aber einen folgenschweren Fehler: sie tauschte sich Anfang Januar 2024, als die Beweisaufnahme schon weit fortgeschritten war, per Mail mit dem Staatsanwalt über die rechtliche und tatsächliche Würdigung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse aus. Die Verteidigung ließ sie dabei in Unkenntnis, erst mehr oder weniger durch Zufall erlangte diese Mitte Februar 2024 schließlich Kenntnis über den Vorgang, als sie den Ausdruck der Mails in einem Sonderband entdeckte. Nach Ansicht des BGH erfolgte dieser Mailverkehr in einer Weise, "die an sich der geheimen Kammerberatung vorzubehalten gewesen wäre (vgl. §§ 192 ff. GVG, § 260 Abs. 1 StPO)".
Befangenheit drängt sich auf
In der Folge lehnte die Verteidigung die Vorsitzende als befangen ab. Ein entsprechender Antrag wurde durch die Jugendkammer – ohne Mitwirkung der Vorsitzenden – gleichwohl abgelehnt. Der Prozess wurde schließlich unter Mitwirkung der Vorsitzenden zu Ende geführt, im März 2024 wurde das Urteil gesprochen. Das rügte die Verteidigung in der Revision beim BGH mit Erfolg: "Mit dem heimlichen Vorgehen konnte beim Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Vorsitzende sich nicht mehr unparteilich ihm gegenüber verhielt", so der BGH dazu.
Konkret liegt ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 3 Alt. 2 StPO vor. Weil der Mailverkehr geeignet sei, "Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO)", so der 1. Strafsenat, durfte diese "daher am Urteil nicht mitwirken". Dabei sei eine Kontaktaufnahme "zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung" nicht grundsätzlich verboten. Es müsse gleichwohl die gebotene Zurückhaltung gewahrt werden, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden.
Es konnte hier indes "für einen besonnenen Angeklagten der Eindruck entstehen, die Vorsitzende habe sich heimlich an ihm vorbei ihre Überzeugung auch durch Austausch von Argumenten allein mit der Staatsanwaltschaft bilden wollen und sich damit ihrer Neutralität begeben", stellt der Senat nach eingehender Prüfung dazu abschließend fest.
"Unaufgeforderte Stellungnahme" macht alles nur noch schlimmer
Damit war es aber noch nicht genug. Die Vorsitzende hatte im Revisionsverfahren eine Stellungnahme abgegeben – "unaufgefordert" und noch vor Übersendung der Verfahrensakten zur Durchführung des Revisionsverfahrens, wie der Senat mehrfach betont. Diese lasse "ebenfalls ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz erkennen". In dem Revisionsbeschluss erläutert der Senat dann nochmal ausführlich, wie ein Revisionsverfahren eigentlich nach den gesetzlichen Regeln abläuft und dass es nicht die Aufgabe des Tatgerichts sei, "die Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge zu würdigen". Der Versuch zu retten, was offensichtlich nicht mehr zu retten war, ging für die Vorsitzende damit nach hinten los.
Laut dem Münchener Kommentar zur StPO liegt die Erfolgsquote von Verfahrensrügen konstant im einstelligen Prozentbereich und betrug etwa für 2019 lediglich rund vier Prozent. Gleichwohl gibt es Differenzen zwischen den einzelnen Senaten: der 1. Strafsenat hatte jüngst eine höhere Erfolgsquote bei Verfahrensrügen, nachdem dieser Senat lange Jahre die skurrile Selbstbezeichnung "Olli-Kahn-Senat (wir halten alles)" trug.
In der Sache hob der 1. Strafsenat das Urteil samt der Feststellungen auf, es wird nun eine andere Jugendkammer den Fall neu verhandeln.
Der Angeklagte wurde vertreten von der Kanzlei Schwenn Kruse Georg Rechtsanwälte.
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Das halte ich für sehr informativ, weil bislang nur das eigentliche Verfangenheitsverfahren bekannt war, nicht aber, dass Aßbichler zusätzlich noch etwas sehr Ungewöhnliches nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteil des LG Traunstein unternahm, was in der Sache nicht nur völlig nach hinten losging, sondern auch die Juristin Aßbichler beruflich völlig diskreditiert.
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Zum Schluss eine Frage an die Gemeinschaft hier:
Besteht über das internet die Möglichkeit, an vollständige Fassungen des aufgehobenen Urteil des LG Traunstein zu kommen sowie entsprechend an den Aufhebungsbeschluss des BGH vom 16.04.2025?
Falls mit jmd eine Quelle nennen könnte, vielen Dank im voraus