MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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Catch22
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Nikas hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 14:48:05 … dass sie bei dem Vorwurf vor Beginn des ersten Prozesstages freigelassen wird, wird nicht passieren. Das OLG wird sich … rechtzeitig drum kümmern, dass die U-Haft verlängert wird.
Ganz so einfach, wie sich das viele vorstellen, ist das nicht. Deswegen halte ich diese Problematik für relevant genug, um sie zu thematisieren.

MeTa hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 12:15:34 Ja, ich weiß doch, aber es hat so schön gepasst. :D Das Ergebnis ist im Prinzip das Gleiche. … Hier habe ich nun noch einen älteren Artikel gefunden, in dem Folgendes bestätigt wird:
https://archive.ph/8Jy5c
Danke für den Link zum Artikel der Ostsee-Zeitung vom 18.11.2025!

Nur der Korrektheit halber hatte ich darauf hinweisen wollen, dass Regeln des Zivilrechts nicht auch im Strafrecht gelten. Wie verquast es bei der strafrechtlichen Fristenberechnung zugehen kann (§ 121 Abs. 1 StPO bestimmt die Dauer der Frist, deren Berechnung richtet sich nach §§ 42, 43 StPO), zeigt der von @Turmfalke23 verlinkte Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.09.2014 (1 HEs 89/14). Dem Leser schwirrt der Kopf:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... E001196990

Gastleser hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 14:17:37 Traut sich keiner den Rechenweg für § 43 StPO transparent zu machen? …
Ist ein Mathe-Genie unter uns? Ich trau‘ mich nicht. Helfen vielleicht Zirkel, Lineal und ein 3D-Diagramm? ;-)

Gastleser hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 14:17:37 @Catch22 Welches Datum war der Fristbeginn der 6 Monate, und warum?
Catch22 hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 21:00:15 Maßgeblich müsste das Datum sein, an dem der Beschuldigte dem Ermittlungsrichter persönlich vorgeführt wurde und der Richter den Haftbefehl in Vollzug gesetzt hatte (§ 115 StPO).

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 08:47:33 Eine Anordnung der U-Haft-Entlassung … mit dem dringenden Tatverdacht … wegen Mordes klingt fast schon märchenhaft. Ich kenne keinen solchen Fall!
Vor gar nicht allzu langer Zeit geschah dies in einer Jugendstrafsache wegen Mordes und Vergewaltigung in Rheinland-Pfalz.

► Spiegel vom 13.10.2022:
https://www.spiegel.de/panorama/rheinla ... 0a3a52370d

► Ein weiteres Beispiel, LTO vom 18.01.2019:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... lstreckung

Die Auflistung ließe sich fortsetzen …

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 08:47:33 Die Praxis zeigt jedoch, dass oftmals diese Fristen nicht eingehalten werden können, ohne die Haftentlassung der betreffenden Person.
Dann aber müssen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der U-Haft vorliegen (§ 121 Abs. 1 StPO):
► besondere Schwierigkeit der Ermittlungen,
► besonderer Umfang der Ermittlungen oder
► ein anderer wichtiger Grund.

Überlastung, Personalengpässe oder dergleichen zählen nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht dazu. Dass daraus multiple Probleme für die Strafjustiz erwachsen, ist hinlänglich bekannt:

► LTO vom 25.01.2019 über die Rspr des BVerfG:
https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverf ... rensdichte

► LTO vom 01.09.2020:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... entlassung

► WDR vom 12.02.2026:
https://www1.wdr.de/nachrichten/justiz- ... n-100.html

► SZ/dpa vom 12.02.2023:
https://www.sueddeutsche.de/bayern/baye ... -1.5749716
Nikas
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Nikas »

Catch22 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 15:04:41 Ganz so einfach, wie sich das viele vorstellen, ist das nicht. Deswegen halte ich diese Problematik für relevant genug, um sie zu thematisieren.




Danke für den Link zum Artikel der Ostsee-Zeitung vom 18.11.2025!

Nur der Korrektheit halber hatte ich darauf hinweisen wollen, dass Regeln des Zivilrechts nicht auch im Strafrecht gelten. Wie verquast es bei der strafrechtlichen Fristenberechnung zugehen kann (§ 121 Abs. 1 StPO bestimmt die Dauer der Frist, deren Berechnung richtet sich nach §§ 42, 43 StPO), zeigt der von @Turmfalke23 verlinkte Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.09.2014 (1 HEs 89/14). Dem Leser schwirrt der Kopf:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... E001196990




Ist ein Mathe-Genie unter uns? Ich trau‘ mich nicht. Helfen vielleicht Zirkel, Lineal und ein 3D-Diagramm? ;-)









Vor gar nicht allzu langer Zeit geschah dies in einer Jugendstrafsache wegen Mordes und Vergewaltigung in Rheinland-Pfalz.

► Spiegel vom 13.10.2022:
https://www.spiegel.de/panorama/rheinla ... 0a3a52370d

► Ein weiteres Beispiel, LTO vom 18.01.2019:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... lstreckung

Die Auflistung ließe sich fortsetzen …




Dann aber müssen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der U-Haft vorliegen (§ 121 Abs. 1 StPO):
► besondere Schwierigkeit der Ermittlungen,
► besonderer Umfang der Ermittlungen oder
► ein anderer wichtiger Grund.

Überlastung, Personalengpässe oder dergleichen zählen nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht dazu. Dass daraus multiple Probleme für die Strafjustiz erwachsen, ist hinlänglich bekannt:

► LTO vom 25.01.2019 über die Rspr des BVerfG:
https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverf ... rensdichte

► LTO vom 01.09.2020:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... entlassung

► WDR vom 12.02.2026:
https://www1.wdr.de/nachrichten/justiz- ... n-100.html

► SZ/dpa vom 12.02.2023:
https://www.sueddeutsche.de/bayern/baye ... -1.5749716
Du gibst mir aber schon Recht, dass es nicht wirklich relevant ist, hier Seitenweise über 5.,6. oder 07. Mai zu diskutieren?
Den EB ist genaues Datum bekannt. Demnach werden sie alles dafür tun, dass sie bis zum ersten Prozesstag in Haft bleibt.

In einem Fall in dem ich selbst als Zeuge geladen bin (ebenfalls Tötungsdelikt), wurde die Anklage 2 Wochen vor Ablauf der 6 Mon eingereicht. Erster Prozesstag ist aber erst mehr als 9 Mon seit Beginn der U-Haft.
Ich vertraue darauf, dass auch die EB die Rechtsprechung zur Verlängerung der U-Haft im Blick haben und nicht am 08. Mai ganz plötzlich feststellen, dass vergessen wurde eine Verlängerung tmzu beantragen.
JS und die fame-geilen SM „Creator“ werden schon dafür Sorgen, dass das Gericht rechtzeitig daran erinnert werden wird ;-)
Catch22
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Nikas hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 15:25:16 Du gibst mir aber schon Recht, dass es nicht wirklich relevant ist, hier Seitenweise über 5.,6. oder 07. Mai zu diskutieren?
Ja! Überlassen wir die Fristberechnung doch einfach dem LG und OLG Rostock sowie den beiden Verteidigern. Mit vereinten Kräften schaffen sie das!

(Leider wurde hier immer wieder nachgefragt und es wurden etliche falsche Behauptungen gepostet, woraus dann eine bandwurmähnliche Debatte erwuchs.)

Nikas hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 15:25:16 Den EB ist genaues Datum bekannt. Demnach werden sie alles dafür tun, dass sie bis zum ersten Prozesstag in Haft bleibt.
Die rechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen. Backen kann man sie sich nicht. Eine Fortdauer der U-Haft für selbstverständlich zu erachten, nur weil es einem besser gefiele, wäre Willkür und ist falsch. Wir leben in einem Rechtsstaat.

Dahinter verbirgt sich ein justizpolitisches Dilemma, das nicht auf dem Rücken des Bürgers ausgetragen werden darf. Einige aussagekräftige Artikel zu diesem Thema hatte ich verlinkt. Dies ist auch viel spannender, als seitenweise über ein Datum zu diskutieren, oder?

Nikas hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 15:25:16 JS und die fame-geilen SM „Creator“ werden schon dafür Sorgen, dass das Gericht rechtzeitig daran erinnert werden wird ;-)
Dass die Frist fest im Blick ist, bezweifle ich nicht. Interessanter wäre die Frage, ob die Justiz nun mit Siebenmeilenstiefeln voraneilen wird, weil womöglich die Befürchtung besteht, dass die Voraussetzungen für eine Fortdauer der U-Haft gar nicht vorliegen könnten. Beeinflusst wird das Tempo allerdings auch durch das Vorgehen der Verteidigung.
Gastleser

Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Gastleser »

Gastleser hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 14:17:37…..
Spoiler
Traut sich keiner den Rechenweg für § 43 StPO transparent zu machen?
“Eine Frist, die nach ….. Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine ….. Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat”.
Für Fristenden gilt 24:00, für Fristbeginn 00:00.
Die Datums-Zahl für das Fristende (um 24:00) ist dieselbe Datums-Zahl wie der Fristbeginn (um 00:00Uhr).
Entweder von 06. (00:00Uhr), bis 06. (24:00Uhr) oder 07. (00:00Uhr) bis 07. (24:00Uhr) .

@Catch22 Welches Datum war der Fristbeginn der 6 Monate, und warum?
Catch22 hat geschrieben: Sonntag, 15. März 2026, 21:00:15 ….. Maßgeblich müsste das Datum sein, an dem der Beschuldigte dem Ermittlungsrichter persönlich vorgeführt wurde und der Richter den Haftbefehl in Vollzug gesetzt hatte (§ 115 StPO). …..
Catch22 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 15:04:41 ….. Ich trau‘ mich nicht. …. ;-) …..
Am 07.11.2025 vorgeführt.
“ …. teilte die Staatsanwaltschaft mit, nachdem die Beschuldigte am Freitag am Amtsgericht einem Haftrichter vorgeführt worden war. “
https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenb ... n-116.html

@Meta Wie ist dein Rechenweg oder Meinung dazu?
Nikas hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 15:25:16 Du gibst mir aber schon Recht, dass es nicht wirklich relevant ist, hier Seitenweise über 5.,6. oder 07. Mai zu diskutieren?
…..
JS und die fame-geilen SM „Creator“ werden schon dafür Sorgen, dass das Gericht rechtzeitig daran erinnert werden wird ;-)
Es ist nicht “relevant”, wenn das H.E.T.-Forum keine einfache 6-Monatsfrist berechnen kann, aber Seitenweise über “in Art eines Messers” und “in Art einer Ziehmama oder Bonusmama” sinniert? Das ist doch hier kein Häkel-Workshop, oder? ;)

Zur Fristberechnung erwarte ich mindestens 3 Live und mehrere TT, in besonders “fame-geil” :D
Catch22 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 01:47:52 …..
Mittlerweile befinden wir uns bereits im Zwischenverfahren und RA Ohm sagte, derzeit keine weitere Haftprüfung anzustreben. Hieß es nicht auch, er halte die Eröffnung des Hauptverfahrens für wenig wahrscheinlich? Welche prozessualen Möglichkeiten ihm zu Gebote stehen, um ein Hauptverfahren abzuwenden (d. h. um den hinreichenden = überwiegenden Tatverdacht zu entkräften), hatte ich weiter oben dargelegt.
…..
Spoiler
Das Wunder der Mathematik findet in der Juristerei wenig Verbreitung. Schon die alten Römer wussten: iudex non calculat. Sehr frei übersetzt: Juristen können nicht rechnen. :lol:
Das Hauptverfahren abzuwenden, schließt die Öffentlichkeit aus, aber schließt keine weiteren Ermittlungen in der Sache aus?
Turmfalke23
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Und hier ein einfacher Schriftsatz, welcher im Landgericht Nbg/ Fürth verlesen wurde hinsichtlich der Haftprüfung durch das OLG. nach ca. 6 Monaten U‑Haft eines Beschuldigten im Fall Alexandra R.

Eigentlich sehr einfach.

Die Nachprüfung hat ergeben, dass zu Recht Untersuchungshaft angeordnet bleibt, eine Haftverschonung nicht in Betracht gezogen werden kann und das Verfahren wegen der besonderen Schwierigkeiten und des Umfangs der Ermittlungen (evtl. hier Auslandsermittlungen) noch nicht durch ein Urteil abgeschlossen werden kann.

Einfach, leicht verständlich, ob für diese Entscheidung des OLG auch die  6-Monats-Frist so genau zutreffend war, bezweifle ich.

Die Praxis sieht halt doch etwas anders aus. Am LG. und OLG. arbeiten schließlich auch nur Menschen.
Beitrag von Nikas » Montag, 16. März 2026, 14:48:05
Ist das jetzt tatsächlich so relevant, hier seitenweise darüber zu diskutieren, ob die 6 Mon U-Haft jetzt am 5., 6., oder 7. Mai und um wieviel Uhr ablaufen?
Wichtig ist doch, was tatrelevant ist und welche Entscheidung die Kammer treffen wird.
Gastleser

Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Gastleser »

Catch22 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 16:04:40 ….. ein justizpolitisches Dilemma, …..
Dann ist der 08. als Datum nicht auszuschließen :roll:

Der verlinkte Beschluss stammt von @Catch22

“ ….. Ob für die Berechnung der Frist aus § 121 Abs. 1 StPO die Regelung der StPO für Monatsfristen (§ 43 StPO) gilt, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Die Beantwortung dieser Frage wirkt sich in zweierlei Hinsicht aus: Wendet man § 43 StPO an, endet die Frist zum einen mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 43 Abs. 1 StPO). Der Tag, an dem die Untersuchungshaft begonnen hat, zählt dann also nicht mit ….. . Fällt das Ende der so berechneten Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist zum anderen erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 Abs. 2 StPO).

Die Anwendung von § 43 StPO führt also dazu, dass die Untersuchungshaft rein rechnerisch etwas länger als sechs Monate andauern kann, bevor gemäß § 121 Abs. 2 StPO der Haftbefehl aufzuheben, dessen Vollzug auszusetzen oder durch das Oberlandesgericht Haftfortdauer anzuordnen ist. …..”
“Untersuchungshaft über 6 Monate: Berechnung der Sechsmonatsfrist”, Beschluss OLG Stuttgart 1. Strafsenat,2014
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... E001196990
Catch22
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 16:14:18 … ob für diese Entscheidung des OLG auch die 6-Monats-Frist so genau zutreffend war, bezweifle ich. Die Praxis sieht halt doch etwas anders aus. …
Diese Behauptung wird durch Wiederholung nicht richtig. Ein Gericht ist an Recht und Gesetz gebunden:
Catch22 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 16:04:40 Die rechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen. Backen kann man sie sich nicht.
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

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Catch22 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 16:40:20 Diese Behauptung wird durch Wiederholung nicht richtig. Ein Gericht ist an Recht und Gesetz gebunden:

Diesen Beschluss des OLG hat der Richter am LG. im Laufe der nachfolgenden Hauptverhandlung im Saal verlesen.
Das OLG. hat ja zuvor eine Haftentlassung des Angeklagten abgelehnt.
Dass das OLG. nicht immer eine taggenaue Entscheidung treffen kann, hängt auch bekanntlich von mehreren Faktoren ab.

Was soll hier nicht stimmen ?
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Gastleser hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 16:05:44 Das Hauptverfahren abzuwenden, schließt die Öffentlichkeit aus, aber schließt keine weiteren Ermittlungen in der Sache aus?
So ist es. Mit anderen Worten:

Das Zwischenverfahren findet vollständig außerhalb der Öffentlichkeit statt. Die Verteidigung kann Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erheben. Das Gericht kann weitere Ermittlungen anordnen – nach eigenem Ermessen oder auf Anregung durch die Verteidigung. Ebenso kann das Gericht nach seinem Ermessen eine mündliche Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten ansetzen. Erst dann wird über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden.

Damit hat die Verteidigung wesentlichen Einfluss auf die Dauer des Zwischenverfahrens.

Catch22 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 16:04:40 … ein justizpolitisches Dilemma …
Gastleser hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 16:37:26 Dann ist der 08. als Datum nicht auszuschließen …
Das war mit dem „justizpolitischen Dilemma“ nicht gemeint. ;-)

Gemeint war vielmehr, dass es beispielsweise wegen personeller Überlastung immer wieder dazu kommt, dass Untersuchungsgefangene trotz dringenden Tatverdachts auf freien Fuß gesetzt werden müssen. Einschlägige Presseartikel hatte ich weiter oben verlinkt.

Gastleser hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 16:37:26 Der verlinkte Beschluss stammt von @Catch22
Erstmals wurde dieser Beschluss von @Turmfalke23 genannt (siehe hier). Ich hatte lediglich darauf Bezug genommen.

Gastleser hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 16:37:26 „… Die Anwendung von § 43 StPO führt also dazu, dass die Untersuchungshaft rein rechnerisch etwas länger als sechs Monate andauern kann, bevor … der Haftbefehl aufzuheben … ist. …“

“Untersuchungshaft über 6 Monate: Berechnung der Sechsmonatsfrist”, Beschluss OLG Stuttgart 1. Strafsenat, 2014
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... E001196990
Ganz genau! Und eben anders als im Zivilrecht. Ich hab‘s extra fett unterstrichen. Der Berechnungsprozess aber ist eine schlimme Frickelei. ;-)

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 16:53:31 … Dass das OLG. nicht immer eine taggenaue Entscheidung treffen kann, hängt auch bekanntlich von mehreren Faktoren ab. Was soll hier nicht stimmen?
Wiederholt implizierst Du, Fristen oder zwingende Tatbestandsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO würden von Gerichten regelmäßig missachtet. Das trifft nicht zu. Vielleicht stimmt ja etwas mit Deiner Fristberechnung nicht. Hast Du den Beschluss des OLG Stuttgart, den Du gestern selbst verlinkt hattest, gelesen?
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Catch22 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 17:57:50
Wiederholt implizierst Du, Fristen oder zwingende Tatbestandsvoraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO würden von Gerichten regelmäßig missachtet. Das trifft nicht zu. Vielleicht stimmt ja etwas mit Deiner Fristberechnung nicht.
Ich impliziere nicht diese Voraussetzungen nach § 121 StPO, weil sie in den folgenden Hauptverhandlungen ja sowieso erwähnt werden, weshalb eine U‑Haftentlassung nicht erfolgte bzw. fortgesetzt wurde, somit auch der Kammer bekannt und aktenkundig.

Ich berichte von langer U‑Haftzeit, welche die Angeklagten bei Schwerstkriminalität bereits hinter sich hatten,
aus eigener Anwesenheit im Gerichtssaal.
Von regelmäßiger Missachtung der Gesetze durch zuständige Gerichte kann von meiner Seite aus nicht die Rede sein,
weil sie den Sachverhalt ja selbst vortragen. Wie kommst Du eigentlich darauf.
Vielleicht stimmt ja etwas mit Deiner Fristberechnung nicht
Glaube ich weniger, da es auch zwei Strafverteidiger im Fall A. aufgefallen ist.
Was bringt es den Angeklagten, wenn ein OLG beschließt, die U‑Haft aufrechtzuerhalten ?
Einige Tage hin und her bei der Frist werden keine entscheidende Rolle bei der Fortdauer der Haft spielen.
Sie werden ohnehin bei einem Schuldspruch angerechnet.

Ich glaube auch, es wird in diesem Fall der § 121 StPO keine große Rolle spielen.
Catch22
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 20:01:27 Ich impliziere nicht …
Nenne es, wie es Dir gefällt.

Entscheidend ist, dass spätestens bis zu einem gesetzlich definierten Zeitpunkt eine Entscheidung getroffen werden muss, ob die U-Haft aufrechterhalten werden darf oder nicht. Die Entscheidung hängt davon ab, ob bestimmte, gesetzlich definierte Voraussetzungen für die Fortdauer der U-Haft vorliegen oder nicht.

Diese gesetzlich definierten Vorgaben stehen nicht im Belieben eines Gerichts, weil dort ja „auch nur Menschen arbeiten“, wie es aus Deinen Worten immer wieder herauszuhören ist, sondern sie sind zwingend einzuhalten.

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 20:01:27 Von regelmäßiger Missachtung der Gesetze durch zuständige Gerichte kann von meiner Seite aus nicht die Rede sein … Wie kommst Du eigentlich darauf.
Ich komme darauf, weil es die einzig logische Schlussfolgerung aus Deinen diesbezüglichen Äußerungen ist.

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 20:01:27 Ich berichte von langer U‑Haftzeit … aus eigener Anwesenheit im Gerichtssaal.
Woher kennst Du die Akten und alle relevanten Fakten? Zur Fortdauer der U-Haft wird nicht öffentlich verhandelt.

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 20:01:27 Einige Tage hin und her bei der Frist werden keine entscheidende Rolle bei der Fortdauer der Haft spielen.
Das Gegenteil ist der Fall. Lies bitte den Beschluss des OLG Stuttgart. Weshalb wohl setzt sich ein Gericht in epischer Breite mit der Fristberechnung auseinander? Weil‘s wurscht ist, wie lange jemand ohne Urteil sitzt?

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 20:01:27 Sie werden ohnehin bei einem Schuldspruch angerechnet.
Das ist piepegal im Zusammenhang mit der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO – weil es zu diesem Zeitpunkt noch keinen rechtskräftigen Schuldspruch gibt.

Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 20:01:27 Ich glaube auch, es wird in diesem Fall der § 121 StPO keine große Rolle spielen.
Wenn das Zwischenverfahren schnell, also innerhalb der Sechs-Monats-Frist, über die Bühne gehen sollte, hättest Du recht. Andernfalls käme der besonderen Haftprüfung (§§ 121, 122 StPO) großes Gewicht zu.
Heckengäu
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von Heckengäu »

Nikas hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 14:48:05 Ist das jetzt tatsächlich so relevant, hier seitenweise darüber zu diskutieren, ob die 6 Mon U-Haft jetzt am 5., 6., oder 7. Mai und um wieviel Uhr ablaufen?
:|

Was bleibt ist Spreu.
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Spoiler
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MeTa
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Re: MORDFALL FABIAN L. -- Diskussion

Ungelesener Beitrag von MeTa »

Gastleser hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 16:05:44
@Meta Wie ist dein Rechenweg oder Meinung dazu?
1. Der Fristbeginn (§ 42 Abs. 1 StPO)
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Gina H. festgenommen wurde: dem 6. November 2025.

Die Regel: Der Tag der Festnahme selbst wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
Die Folge: Die Zählung der 6 Monate beginnt rechtlich erst mit dem Ablauf dieses Tages (also ab dem 7. November, 0:00 Uhr).

2. Das Fristende (§ 43 Abs. 1 StPO)
Da es sich um eine Monatsfrist handelt, bestimmt § 43, wann sie abläuft.

Die Regel: Die Frist endet mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (der Tag des Ereignisses).
Die Rechnung: 6. November (Beginn) + 6 Monate = 6. Mai.
Taggenaues Ende: Die Frist endet am Mittwoch, den 6. Mai 2026, um 24:00 Uhr.

3. Die Wochenend-Prüfung (§ 43 Abs. 2 StPO)

Die Regel: Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Anwendung: Der 6. Mai 2026 ist ein Mittwoch. Da dies ein regulärer Werktag ist, gibt es keine Verschiebung.

Das Ergebnis für den Fall:


Die Justiz muss bis spätestens Mittwoch, den 6. Mai 2026 (24:00 Uhr) eine Entscheidung treffen!




Heckengäu hat geschrieben: Montag, 16. März 2026, 21:19:23 :|

Was bleibt ist Spreu.
.
.
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Guck nicht so traurig und schlaf schön. :)
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