Ganz so einfach, wie sich das viele vorstellen, ist das nicht. Deswegen halte ich diese Problematik für relevant genug, um sie zu thematisieren.
Danke für den Link zum Artikel der Ostsee-Zeitung vom 18.11.2025!MeTa hat geschrieben: ↑Montag, 16. März 2026, 12:15:34 Ja, ich weiß doch, aber es hat so schön gepasst.Das Ergebnis ist im Prinzip das Gleiche. … Hier habe ich nun noch einen älteren Artikel gefunden, in dem Folgendes bestätigt wird:
https://archive.ph/8Jy5c
Nur der Korrektheit halber hatte ich darauf hinweisen wollen, dass Regeln des Zivilrechts nicht auch im Strafrecht gelten. Wie verquast es bei der strafrechtlichen Fristenberechnung zugehen kann (§ 121 Abs. 1 StPO bestimmt die Dauer der Frist, deren Berechnung richtet sich nach §§ 42, 43 StPO), zeigt der von @Turmfalke23 verlinkte Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.09.2014 (1 HEs 89/14). Dem Leser schwirrt der Kopf:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/docu ... E001196990
Ist ein Mathe-Genie unter uns? Ich trau‘ mich nicht. Helfen vielleicht Zirkel, Lineal und ein 3D-Diagramm?Gastleser hat geschrieben: ↑Montag, 16. März 2026, 14:17:37 Traut sich keiner den Rechenweg für § 43 StPO transparent zu machen? …
Gastleser hat geschrieben: ↑Montag, 16. März 2026, 14:17:37 @Catch22 Welches Datum war der Fristbeginn der 6 Monate, und warum?
Vor gar nicht allzu langer Zeit geschah dies in einer Jugendstrafsache wegen Mordes und Vergewaltigung in Rheinland-Pfalz.Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Montag, 16. März 2026, 08:47:33 Eine Anordnung der U-Haft-Entlassung … mit dem dringenden Tatverdacht … wegen Mordes klingt fast schon märchenhaft. Ich kenne keinen solchen Fall!
► Spiegel vom 13.10.2022:
https://www.spiegel.de/panorama/rheinla ... 0a3a52370d
► Ein weiteres Beispiel, LTO vom 18.01.2019:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... lstreckung
Die Auflistung ließe sich fortsetzen …
Dann aber müssen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der U-Haft vorliegen (§ 121 Abs. 1 StPO):Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Montag, 16. März 2026, 08:47:33 Die Praxis zeigt jedoch, dass oftmals diese Fristen nicht eingehalten werden können, ohne die Haftentlassung der betreffenden Person.
► besondere Schwierigkeit der Ermittlungen,
► besonderer Umfang der Ermittlungen oder
► ein anderer wichtiger Grund.
Überlastung, Personalengpässe oder dergleichen zählen nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht dazu. Dass daraus multiple Probleme für die Strafjustiz erwachsen, ist hinlänglich bekannt:
► LTO vom 25.01.2019 über die Rspr des BVerfG:
https://www.lto.de/recht/justiz/j/bverf ... rensdichte
► LTO vom 01.09.2020:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... entlassung
► WDR vom 12.02.2026:
https://www1.wdr.de/nachrichten/justiz- ... n-100.html
► SZ/dpa vom 12.02.2023:
https://www.sueddeutsche.de/bayern/baye ... -1.5749716
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