Sronson hat geschrieben: ↑Donnerstag, 24. September 2026, 18:29:48
Sicherlich fließt auch der mgl. Versuch der Angeklagten, den Gutachter durch Lügen zu beeinflussen, in die Beurteilung ein —> Ein Gutachter nimmt die Antworten nicht ungeprüft hin. Auch Reaktionen auf Fragen, Widersprüche & Ausweichverhalten könnten eine Rolle bei der Beurteilung spielen.
Wie weit Gina Auskünfte über eine evtl. Erkrankung erteilt hat, ist z. Zt. nicht bekannt.
Sie ist keineswegs verpflichtet, an einer Anamnese mitzuwirken.
Vermutlich wird sie nur Auskünfte erteilen, die für sie einen Vorteil ergeben, oder nur teilweise mitwirken, wenn es für sie günstig ist.
Ich denke, dass Gina dem Dr. med. Peter K. auch evtl. Erzählungen gemacht hat, die nicht ganz der Wahrheit entsprechen und oder kaum nachvollziehbar sind.
In Strafprozessen ist das Gericht gesetzlich dazu verpflichtet, bei entsprechenden Hinweisen (Medikamentenabhängigkeit, Drogenabhängigkeit oder psychische Erkrankungen) zu überprüfen, ob die Angeklagte zur Tatzeit überhaupt schuldfähig war. Also der Zeitpunkt, in dem die Straftat begangen wurde.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist als Beweismittel zu sehen und in diesem Fall besonders wichtig.
Gibt es eine Entscheidung des Gerichts, halte ich eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB für unwahrscheinlich.
Wenn Gina nach § 21 StGB eingeschränkt schuldunfähig ist, und der Schuldspruch dies dann berücksichtigt, hat sie Glück gehabt.
Die Kammer und der Gutachter haben bestimmt schon öfter Entscheidungen treffen müssen,
bezüglich Schuld od. Unschuld. Berufsanfänger sind das nicht, m. E.