Nun gut, dann eben so ..... inkl. einiger Urteilencaspebi hat geschrieben: E40, diesen Satz meinte ich. Aus deinen Links geht nicht hervor, dass man möglicherweise weiterhin LKW fahren darf. Es ist im Grunde nebensächlich, aber letztlich weißt du, wie es ist - einige greifen das auf und dann ist es wieder Fakt.

Auszug:
Das Gericht kann von einem Fahrverbot für LKW eine Ausnahme machen, insbesondere wenn ein Verstoß mit dem PKW vorlag. Tenoriert wird dann wie folgt:....Dem Betroffenen wird für die Dauer von Monat verboten Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen mit Ausnahme von Fahrzeugen zu deren Führung die Fahrerlaubnis C i.V.m. E benötigt wird ....Amtsgericht Coburg 1 Owi 109 Js 4902/ 06. v. 25.6.06
Es beteht bei einer Sperre auch die Möglichkeit von § 69a II StGB Gebrauch zu machen und von der Entziehung der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis für führerscheinpflichtige Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 7,5 to (Klassen CE) auszunehmen, um den Beschuldigten somit nachhaltig zwar für die Privatfahrt mit seinem privaten Pkw zu bestrafen, ihm aber die Möglichkeit zu geben, weiterhin seiner Arbeit als Berufskraftfahrer nachzugehen.
Dass diese Möglichkeit besteht, ist mittlerweile in der Rechtsprechung einhellig anerkannt. ( LG Zweibrücken 435 2719 / 95 – 4, AG Westerstede 4 Cs 393 / 93, AG Hannover 234 Ds 771 Js 70243 / 91 ( 1/ 92 ), AG Emden 6 Ds 155 / 91, LG Köln Strafkammer 154-197 / 90, AG Rockenhausen 6072 Js 1659 / 01 Cs, AG Königs Wusterhausen 2.2. Cs 4155 Js 4806 ( 437 / 01 ).
http://www.lkw-recht.de/fuehrerschein_u ... __Ausnahme
Aber wie gesagt, ich glaube es nicht das es so im Fall Marco war.
Der Verlust der Fahrerstelle wird sicherlich durch die fehlenden Module erklärt.