Hallo Talida,
das was Du zuletzt als verwirrend beschrieben hast, sind meines Erachtens alles gutachterliche Feststellungen des Gerichtsmediziners, mehrere Aussagen:
1. Jeder Schlag war so brutal ausgeführt, dass jeder für sich zur Bewusstlosigkeit geführt hätte.
2. Ich meine sogar, dass er sagte, dass jeder Schlag für zum Tode geführt hätte, aber nicht sofort.
3. Zum Zeitpunkt der Vergewaltigung hat sie noch gelebt.
4. Trotz der Schläge und des Würgens hätte Carolin mindestens noch wenige Minuten und höchstens
noch einige Minuten gelebt.
5. Es sei möglich, dass Carolin trotz der Schläge und des Würgens nochmal zu Bewusstsein gekommen
sein könnte,
so schwer ist das nicht zu verstehen.
Zum Totschlag im Affekt:
Über Mord und Mordmerkmale wurde schon viel geschrieben, zum Totschlag nicht. Deshalb stelle ich jetzt mal zum besseren Verständnis einen Link ein, beachte dabei auch 1.4, da geht es um Totschlag im Affekt (in der Regel durch vorhergehende Misshandlung oder schwere Beleidigung durch das spätere Opfer, aber auch im Einzelfall durch die Auslösung von Wut und Hass beim Täter, siehe hier
https://www.koerperverletzung.com/totschlag/
Warum also diese merkwürdige Vorgeschichte im Geständnis, die in ihm eine solche Wut und Aggression ausgelöst haben soll, dass er seine Opfer (im Affekt?) tot schlagen muss, ob Mann oder Frau. Er würde als Serien-Affekt-Totschläger in die Rechtsgeschichte eingehen, der für seine Affekttaten gleich die Totschlagswaffen mitbringt.
Weiter konnte man aus dem Geständnis schließen, dass mit der Aussage, dass er das Gefühl hatte, dass sie nach dem Schlag sofort tot war, alles Weitere dann ja nur nach ihrem Tod erfolgt sein kann, also nur Störung der Totenruhe. Da der Totschlag ja anscheinend im Affekt erfolgte und er ja scheinbar keinen Plan hatte, musste er für das Weitere einen neuen Tatentschluss fassen.
Was ist nach den rechtlichen Hinweis der Richterin erfolgt, nachdem diese sagte, dass es auch Mord sein könne, wenn alle Schläge und das Würgen vor der Vergewaltigung erfolgt wären, selbst wenn es tateinheitlich mit Störung der Totenruhe erfolgt sei (das bedeutet für mich, dass die Richterin das Geständnis zumindest in Bezug auf die Störung der Totenruhe genauso interpretiert hat wie ich).
Im Plädoyer scheint der Verteidiger etwas einzulenken, indem er sagt, dass CC ja nie gesagt hätte, dass es eine Affekttat war und weiter, dass er ja nicht behauptet habe, dass er durch den Alkoholkonsum Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit geltend machen wollte. Aber ich meine, dass er die angedachte Version des Geständnisses auch nicht völlig dementiert hat. Er hat damit scheinbar in den Raum gestellt, dass er auch einen Totschlag nach § 212 und nicht nach § 213 StGB akzeptieren könnte, die Beweislage ist wohl zu erdrückend.
Für den Fall, dass ein oder mehrere Mordmerkmale als erfüllt gesehen werden sollten, brachte er Folgendes vor:
Auf jeden Fall bestreite er den Mord. Er sehe kein Mordmerkmal erfüllt, er bringt auch Begründungen, die gegen Mord sprechen sollen. Zur Vergewaltigung sagte er z.B. dass es nicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebs gewesen sei, sondern aus Hass gegen das weibliche Geschlecht.
Bei der Begründung, warum es kein Mord zur Verdeckung einer Straftat sein könnte, brachte er überraschender Weise vor, dass dies sinngemäß nicht zutreffen könne, da die Tötung ja schon in seinem Tatplan inbegriffen gewesen sein könnte. Wenn der Tod schon Teil der Tat ist, müsse oder könne er sie ja nicht nochmals töten, um den Totschlag zu verdecken. Also für diesem Fall räumte er quasi schon ein, dass es eine von A-Z geplante Tat gewesen sein könnte.