VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

ÖFFENTLICHE DISKUSSION
Ungeklärte Fälle: Martin Bach, Tabita Cirvele, Heidi Dannhäuser, Anna E. (Herrieden), Sergej Enns, Nancy Förster, Denis Franke, Helga Frings, Monika Frischholz, Inga Gehricke, Leonie Gritzka, Jascha Hardenberg, Karl Erivan Haub, Ines Heider, Ina K. (Gorleben), Milina K. (Luckenwalde), Anett Carolin Kaiser, Baris Karabulut, Elke Kerll, Inka Köntges, Katrin Konert, Ralf Kottmann, Leitner/Baumgartner, Monika Liebl, Wolfgang Loh, Danuta Lysien, Jennifer M. (Bühl/Bremen), Alexandra May, Maddie McCann, Lars Mittank, Tanja Mühlinghaus, Mandy Müller, Mine O. (Duisburg), Harald Oelschläger, Alexandra R. (Nürnberg), Birgit Rösing (gen. Storck), Petra Schetters, Dirk Schiller, Émile Soleil, Rosi Strohfus, Anton Thanner, Hartmut Weiske

Geklärte Fälle: Vera B. (Datteln), Liam Colgan, Fritz Hagedorn, Kevin Hantl, Maria Henselmann, Rondk Kaniwar, Birgit Keller, Malina Klaar, Timo Kraus, Mike Mansholt, Marc Otto, Rainer Schaller, Sophie Sherpa, Jeannette Stehr, Annika T. (Seelze-Lohnde), Lars Wunder
RickyBilbao

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

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Dudu hat geschrieben: Dienstag, 30. Juli 2024, 21:21:05 Du warst bestimmt nicht im Saal, sonst hättest Du ja mitbekommen, dass faktisch die Anklageschrift als Urteilsbegründung vorgetragen wurde, nachdem 30 Tage lang alle Indizien im Prozess entkräftet wurden. Verstanden hat das niemand.
Man hätte sich den Prozess auch gleich sparen und am ersten Verhandlungstag das Urteil verlesen können.
Alex123

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

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Wurden die Verteidiger vom Staat zu den festgelegten niedrigeren Sätzen beauftragt und die Honorare vom Staat vorgestreckt?

Wurden D.B. inzwischen Bürgergeld und Wohngeld gestrichen? Abgesehen davon, dass er nie bedürftig war, genießt er jetzt ja eine andere staatliche Vollversorgung.
Kinig Sölömön

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

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Alex123 hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 11:03:20 Wurden D.B. inzwischen Bürgergeld und Wohngeld gestrichen? Abgesehen davon, dass er nie bedürftig war, genießt er jetzt ja eine andere staatliche Vollversorgung.
Während eines Gefängnisaufenthalts besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Klugscheißer
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von Klugscheißer »

Dudu hat geschrieben: Dienstag, 30. Juli 2024, 21:21:05 Richtig. Es ist auch überhaupt nicht klar, ob es bei dem bisher ziemlich zahmen Anwaltsteam bleibt oder ob Revisionsprofis ins Spiel kommen.
Und wen hat man da im Auge? Einen Strate, der pro bono arbeitet, oder wer kommt für die Kosten auf?


Du warst bestimmt nicht im Saal, sonst hättest Du ja mitbekommen, dass faktisch die Anklageschrift als Urteilsbegründung vorgetragen wurde, nachdem 30 Tage lang alle Indizien im Prozess entkräftet wurden. Verstanden hat das niemand.
Die mündliche Urteilsbegründung muss ja auch keiner der Prozessbeobachter verstanden haben.
Der BGH liest das schriftliche Urteil und liest die Begründung der Revision.
Dust
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

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Klugscheißer hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 13:03:32 Und wen hat man da im Auge? Einen Strate, der pro bono arbeitet, oder wer kommt für die Kosten auf?




Die mündliche Urteilsbegründung muss ja auch keiner der Prozessbeobachter verstanden haben.
Der BGH liest das schriftliche Urteil und liest die Begründung der Revision.
Ich denke schon, dass alle Anwesenden die gesprochenen Worte verstanden haben und eben ein Teil der Leute sie als Wiederholung der Anklageschrift erkannten - denn nichts anderes war sie.

Man hätte meinen können, dass zu so manchem Indiz vorher niemand da war, der es entkräftet oder gar widerlegt hat. Darüber (!) herrscht Verwunderung. Zurecht.
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von Klugscheißer »

Dust hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 14:19:43 Ich denke schon, dass alle Anwesenden die gesprochenen Worte verstanden haben und eben ein Teil der Leute sie als Wiederholung der Anklageschrift erkannten - denn nichts anderes war sie.
Dann war die mündliche Urteilsbegründung halt nur eine Wiederholung der Anklge. Letztendlich spielt das keine Rolle.
Entscheidend ist, was im schriftlichen Urteil steht, denn das ist die Basis für die Revision.
Und das schriftliche Urteil kennen bislang noch nicht mal die Verteidiger.
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

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Klugscheißer hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 14:55:40 Dann war die mündliche Urteilsbegründung halt nur eine Wiederholung der Anklge. Letztendlich spielt das keine Rolle.
Entscheidend ist, was im schriftlichen Urteil steht, denn das ist die Basis für die Revision.
Und das schriftliche Urteil kennen bislang noch nicht mal die Verteidiger.
Woher weißt du, dass sie es noch nicht kennen? Vielleicht wurde es ja bereits ausgestellt.
Nicht, dass ich es besser wüsste, aber theoretisch kann das ja jederzeit der Fall sein.

Ich finde durchaus, dass das eine Rolle spielt. Wenn im schriftlichen Urteil nämlich immernoch irgendwas von zb uralten Spuren steht, denen Hunde nach fast 9 Monaten noch gefolgt sein sollen, nur ein Beispiel, dann ist es halt einfach Ignoranz eines widerlegten Indizes.

Und wie du schon sagst - es ist Grundlage für die Revision. Also widersprichst du dir. Speilt es jetzt eine Rolle, oder nicht? ;)
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von Klugscheißer »

Dust hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 15:15:07 Woher weißt du, dass sie es noch nicht kennen? Vielleicht wurde es ja bereits ausgestellt.
Nicht, dass ich es besser wüsste, aber theoretisch kann das ja jederzeit der Fall sein.
Das wäre aber doch mehr als unwahrscheinlich, selbst theoretisch.

Ich finde durchaus, dass das eine Rolle spielt. Wenn im schriftlichen Urteil nämlich immernoch irgendwas von zb uralten Spuren steht, denen Hunde nach fast 9 Monaten noch gefolgt sein sollen, nur ein Beispiel, dann ist es halt einfach Ignoranz eines widerlegten Indizes.
Dass was eine Rolle spielt? Also nochmal, die mündliche Urteilsbegründung spielt bei der Revision keine Rolle.

Und wie du schon sagst - es ist Grundlage für die Revision. Also widersprichst du dir. Speilt es jetzt eine Rolle, oder nicht? ;)
Was ist denn "es" für dich? Das mündliche oder das schriftliche Urteil?
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

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Klugscheißer hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 16:26:07 Das wäre aber doch mehr als unwahrscheinlich, selbst theoretisch.

Warum?

Dass was eine Rolle spielt? Also nochmal, die mündliche Urteilsbegründung spielt bei der Revision keine Rolle.

Wir reden doch aber von der schriftlichen. Und wenn die, was ich vermute, genauso aussieht, dann tut sie das.

Was ist denn "es" für dich? Das mündliche oder das schriftliche Urteil?
Nochmal. Wir reden doch von der schriftlichen Urteilsbegründung. Die darf ja auch nicht von der mündlichen abweichen, was den angeblichen Tatablauf angeht. Da kann also nicht viel anders sein, außer, was die Ausführlichkeit angeht.
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von Fränkin »

Dust hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 16:48:03 Nochmal. Wir reden doch von der schriftlichen Urteilsbegründung. Die darf ja auch nicht von der mündlichen abweichen, was den angeblichen Tatablauf angeht. Da kann also nicht viel anders sein, außer, was die Ausführlichkeit angeht.
Die, die letzte Woche im Gericht dabei waren, haben einen vorsitzenden Richter gehört, der die Urteilsbegründung zum größten Teil vorgelesen hat.
Tatsächlich wäre es verwunderlich, wenn der Richter einmal eine Urteilsbegründung vorliest, die er bereits schriftlich vorliegen hat und dann eine völlig andere Version als Urteilsbegründung zu den Akten legt.
papaya
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von papaya »

Klugscheißer hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 13:03:32 Und wen hat man da im Auge? Einen Strate, der pro bono arbeitet, oder wer kommt für die Kosten auf?
Gute Frage. Kann vermutlich niemand beantworten. Aber wer bezahlt die Anwälte Rick und Dr. Georg im Aschauer Fall? Die Familie scheinen keine Großindustriellen zu sein, trotzdem setzen sich die renommierten Anwälte professionell (1700 Seiten Begründung) für den erstinstanzlich Verurteilten ein.
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

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Klugscheißer hat geschrieben: Dienstag, 30. Juli 2024, 17:39:17 Aber erst mal muss den Anwälten das Urteil in schriftlicher Form vorliegen.
Dust hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 15:15:07 Woher weißt du, dass sie es noch nicht kennen? Vielleicht wurde es ja bereits ausgestellt.
Einer Gerichtssprecherin zufolge haben die Anwälte der Angeklagten Revision eingelegt. Setzt das nicht voraus, dass ihnen das Urteil in Schriftform bereits zugegangen ist?
Fränkin
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von Fränkin »

Alex123 hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 10:12:41 Es wurden nur einige Indizien entkräftet. Das Gesamtbild wurde nicht erschüttert, auch wenn das viele hier im Forum, die die Sache der Angeklagten betreiben, gerne so sehen.
Beispiel: Auf den Bildern der Überwachungskamera wurde nur der Mitsubishi identifiziert, nicht D.B. und U.T. Jedoch wurden die beiden am Vortag mit genau diesen Auto an einer Tankstelle identifiziert. An wen sollten sie just am Tag des Verschwindens das Auto weiterverliehen haben. Außerdem die Geruchsspur von D.B.
Wenn im Münsterland Hufgetrappel zu hören ist, sind es selten Zebras.
Wenn beide mit dem Mitsubishi unterwegs waren, dann kann der Twingo fliegen.
Und so ist es bei vielen anderen Indizien halt leider auch. Sie schließen sich gegenseitig aus.

Wenn man annimmt, dass U.T. in dem Haus in Limbach war, dort sein Teilfingerabdruck auf einem Panzertape gefunden wurde, es Spuren von Alexandra und D.B. gibt, die vom Haus weg 50 Meter nach Süden führen und es keinerlei Spuren von U.T. gibt, die zum oder vom Haus weg führen (auch nicht über einen eh nicht vorhandenen hinteren Ausgang), dann sieht der Richter einen unumstößlichen Beweis in den von den Hunden erschnüffelten Spuren von D.B. und Alexandra.
Demnach haben die Hunde selektiv bei D.B. und Alexandra richtig gerochen, bei U.T. haben sie sich geirrt, oder so. Oder er ist in das Haus hineingeflogen, hat dort keinerlei weitere Spuren hinterlassen (bis auf den Teilfingerabdruck) und ist wieder hinausgeflogen.

Alexandra muss in Sindersdorf spurenarm getötet worden sein. Schließlich wurde ja dort ein Haar von ihr gefunden, das allerdings einen Färbezustand von August 22 aufweist. Auch das ist dem Richter in seiner Urteilsbegründung zwar aufgefallen, aber er meinte, dass es unmöglich sei, dass dieses Haar wann anders oder von jemand anderem in die Halle getragen worden sein könnte und es demnach nur vom 09.12.22 stammen kann. Der Richter hat sich das damit erklärt, dass Haare halt unterschiedlich schnell wachsen.
(Kleine Anmerkung: Haare wachsen wirklich unterschiedlich schnell. Von Mensch zu Mensch. Aber auf ein und dem gleichen Kopf wachsen halt alle Haare gleich schnell)
Weitere Spuren von Alexandra wurden in dieser Halle nicht gefunden. Ein akribische Reinigung ist ausgeschlossen, weil Spuren des Vormieters gefunden wurden.
In Oberhasling haben Hunde 7 Monate nach Alexandras Verschwinden die Spuren von D.B., U.T. und Alexandra gefunden. Die Spuren der drei lebenden (!) Personen!
Klar wurden diese Spuren von Dr. Leopold Slotta-Bachmayr bereits für nicht realistisch erklärt, weil Hunde nach spätestens einer Woche keine Spur mehr aufnehmen können.
Nun kommt aber der vorsitzende Richter in seinem Urteil mit dieser Begründung an: Ja, die Spuren von D.B. und U.T. sind zwar schwache Indizien, aber er glaubt schon, dass die Hunde da was gerochen haben.

Damit sagt er aber auch: Ja, ich glaube den Hunden bei D.B. und U.T. in Oberhasling, aber der Hund, der Alexandras Lebendspur gefunden hat, der hatte wohl Schnupfen, weil sie war ja in der Halle bei Hilpoltstein schon tot.

Es gibt viele Indizien, es gibt aber mehrere Sichtweisen auf die verbleibenden Indizien. Dabei sind sehr viele im Verlauf des Prozesses bereits ad absurdum geführt worden. Allerdings hat es den Richter tatsächlich nicht interessiert.

Der Richter sah keinerlei Zweifel in seiner Urteilsbegründung.

Und damit kann U.T. und der Twingo fliegen und Alexandra reinkarnierte in Oberhasling!
Q.e.d.!
Turmfalke23
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Dust hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 16:48:03 Nochmal. Wir reden doch von der schriftlichen Urteilsbegründung. Die darf ja auch nicht von der mündlichen abweichen, was den angeblichen Tatablauf angeht. Da kann also nicht viel anders sein, außer, was die Ausführlichkeit angeht.

Liegt tatsächlich schon die schriftliche Urteilsbegründung vor?
Deshalb gibt es ja Abgabefristen, wann die schriftliche Urteilsbegründung zu den Akten kommt. 
Die schriftliche Urteilsbegründung ist aber auch von Umfang und von der Anzahl der Verhandlungstage abhängig. Bei mehr als 30 Tagen Verhandlungsdauer im Fall Alexandra R. könnte die Absetzungsfrist bis zu 13 Wochen dauern, als Höchstgrenze.

https://de.wikipedia.org/wiki/Urteilsabsetzungsfrist

Falls tatsächlich das schriftliche Urteil jetzt schon vorliegt und bekannt ist, Revision zum BGH anhängig ist, werden wir es in ca. 1 Monat erfahren, was die Begründung ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__345.html
papaya
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von papaya »

Turmfalke23 hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 19:26:19
Falls tatsächlich das schriftliche Urteil jetzt schon vorliegt und bekannt ist, Revision zum BGH anhängig ist, werden wir es in ca. 1 Monat erfahren, was die Begründung ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__345.html
Dass das Urteil schon vorliegt ist unwahrscheinlich, wenngleich nicht unmöglich. Da die Staatsanwaltschaft mit mageren 14 Seiten Anklageschrift auskam, ist das Urteil vielleicht auch sehr effizient gehalten. Man vergleiche mit den 1.732 Seiten Begründung der Revision im Aschauer Fall.

Wir werden die Begründung jedoch leider nicht so schnell erfahren, da diese nicht öffentlichkeitspflichtig ist. Manche Urteile werden zwar in einschlägigen Datenbanken veröffentlicht, jedoch oft erst Jahre später. Und viele nie. Die kann man nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse bei Gericht (gegen horrende Bearbeitungs- und Kopierkosten) anfordern.
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von Dust »

Turmfalke23 hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 19:26:19 Liegt tatsächlich schon die schriftliche Urteilsbegründung vor?
Deshalb gibt es ja Abgabefristen, wann die schriftliche Urteilsbegründung zu den Akten kommt. 
Die schriftliche Urteilsbegründung ist aber auch von Umfang und von der Anzahl der Verhandlungstage abhängig. Bei mehr als 30 Tagen Verhandlungsdauer im Fall Alexandra R. könnte die Absetzungsfrist bis zu 13 Wochen dauern, als Höchstgrenze.

https://de.wikipedia.org/wiki/Urteilsabsetzungsfrist

Falls tatsächlich das schriftliche Urteil jetzt schon vorliegt und bekannt ist, Revision zum BGH anhängig ist, werden wir es in ca. 1 Monat erfahren, was die Begründung ist.

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__345.html
Hab ich doch nie geschrieben, dass sie vorliegt. Weiß niemand. Unwahrscheinlich, aber möglich.
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von Dust »

Fränkin hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 17:59:02 Die, die letzte Woche im Gericht dabei waren, haben einen vorsitzenden Richter gehört, der die Urteilsbegründung zum größten Teil vorgelesen hat.
Tatsächlich wäre es verwunderlich, wenn der Richter einmal eine Urteilsbegründung vorliest, die er bereits schriftlich vorliegen hat und dann eine völlig andere Version als Urteilsbegründung zu den Akten legt.
Danke. Das wäre sinnfrei und ich versteh auch nicht, welche Vorstellungen herrschen bezüglich des schriftlichen Urteils. Es kann und darf nicht vom mündlichen abweichen, außer, was die Ausführlichkeit betrifft.
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Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von Turmfalke23 »

Dust hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 20:40:45 Hab ich doch nie geschrieben, dass sie vorliegt. Weiß niemand. Unwahrscheinlich, aber möglich.
Habe ich behauptet, dass Du geschrieben hast, das Urteil liegt schriftlich in den Akten ?
Falls ja, wo ?
Kokolores

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von Kokolores »

Fränkin hat geschrieben: Mittwoch, 31. Juli 2024, 18:25:02 In Oberhasling haben Hunde 7 Monate nach Alexandras Verschwinden die Spuren von D.B., U.T. und Alexandra gefunden. Die Spuren der drei lebenden (!) Personen!
Das lässt nur zwei logische Schlüsse zu: Entweder sind alle drei (!) Hundespuren Kokolores oder eine quickfidele Alexandra war 7 Monate nach ihrem Verschwinden gemeinsam mit U.T. und D.B. aus irgendeinem Grund nochmal vor Ort.
Rätselversagerin

Re: VERMISSTENFALL ALEXANDRA R. (39), NÜRNBERG 2022

Ungelesener Beitrag von Rätselversagerin »

Ich sehe so viel Frust, ob des eindeutigen Sachverhalts und des entsprechenden Urteils bei einigen Wenigen. Ich könnte mir vorstellen, dass der Oberhaslinger Zeuge sich um eine Stunde geirrt hat. So what? Wäre Alexandra am Leben, hätte sie den beiden braven Helfern doch bestimmt mit zumindest einer Sprachnachricht aus dem Knast geholfen. Regt euch ab, Familie und Freunde sind doch wichtiger. Und wenn man keines von beidem hat, dann eben die Katze. Genießt das Leben.
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