ÖFFENTLICHE DISKUSSION Ungeklärte Fälle: Martin Bach, Tabita Cirvele, Heidi Dannhäuser, Anna E. (Herrieden), Sergej Enns, Nancy Förster, Denis Franke, Helga Frings, Monika Frischholz, Inga Gehricke, Leonie Gritzka, Jascha Hardenberg, Karl Erivan Haub, Ines Heider, Ina K. (Gorleben), Milina K. (Luckenwalde), Anett Carolin Kaiser, Baris Karabulut, Elke Kerll, Inka Köntges, Katrin Konert, Ralf Kottmann, Leitner/Baumgartner, Monika Liebl, Wolfgang Loh, Danuta Lysien, Jennifer M. (Bühl/Bremen), Alexandra May, Maddie McCann, Lars Mittank, Tanja Mühlinghaus, Mandy Müller, Mine O. (Duisburg), Harald Oelschläger, Alexandra R. (Nürnberg), Birgit Rösing (gen. Storck), Petra Schetters, Dirk Schiller, Émile Soleil, Rosi Strohfus, Anton Thanner, Hartmut Weiske
Geklärte Fälle: Vera B. (Datteln), Liam Colgan, Fritz Hagedorn, Kevin Hantl, Maria Henselmann, Rondk Kaniwar, Birgit Keller, Malina Klaar, Timo Kraus, Mike Mansholt, Marc Otto, Rainer Schaller, Sophie Sherpa, Jeannette Stehr, Annika T. (Seelze-Lohnde), Lars Wunder
und jetzt sollen wir uns gefälligst selbst raussuchen, was du meinen könntest?
Was liebe ich doch solche konstruktive Beiträge.
Und nun schließt du daraus:
Weil die Kollegen keine Streife zur Verfügung stellen konnten, beorderte die Beamtin kurzerhand ihr unterstellte Kollegen aus Schwabach nach Nürnberg, damit sie sich einen Eindruck von Alexandra R's Wohnung verschaffen konnten. Der Kühlschrank sei gefüllt gewesen, auf dem Herd habe kaltes Kochgut gestanden, sagte einer der Beamten bei seiner Zeugenvernehmung. Verhält sich so eine hochschwangere Frau, die abtauchen will?
Weil die Schwabacher Dienstgruppenleiterin nun eine Streife in die Wohnung geschickt hat, hat sie damit die gesamten Ermittlungen geleitet? Die Streife sollte nur schaun, ob an dem unerklärbaren Verschwinden was dran ist. Wenn es dann an anderer Stelle heißt, der kriminaltechnische Dauerdienst aus Nürnberg habe noch in der Nacht die Wohnung durchsucht, dann war wohl doch Nürnberg zuständig.
Zeugen sollten sich auch in Nürnberg bei der Polizei melden und nicht auf der Schwabacher Dienststelle. Siehe den Auszug aus dem Flyer, den ich bereits hier eingestellt hatte.
Die beiden wurden nicht wegen Mordes sondern wegen Mordes durch Unterlassen verurteilt. Deshalb gab's dafür auch kein Lebenslang sondern zeitige Haftstrafen. Bei ihr kam die Kronzeugenregelung wegen ihres Geständnisses zur Anwendung.
Mir war nicht klar, dass beim deutschen Strafmaß zwischen Mord und Mord durch Unterlassen unterschieden wird. In anderen Ländern ist das nicht so, siehe bspw. den Fall des kleinen Leon aus Tirol, wo es keinen Unterschied gemacht hätte, ob der Vater den Jungen nun aktiv in den
Fluss geworfen oder ihn “nur” nicht vom In-den-Fluss-Laufen abgehalten hätte.
Sronson hat geschrieben: ↑Mittwoch, 14. August 2024, 23:08:35
Vielen Dank, du Nachteulen-Kumpan
Mir war nicht klar, dass beim deutschen Strafmaß zwischen Mord und Mord durch Unterlassen unterschieden wird. In anderen Ländern ist das nicht so, siehe bspw. den Fall des kleinen Leon aus Tirol, wo es keinen Unterschied gemacht hätte, ob der Vater den Jungen nun aktiv in den
Fluss geworfen oder ihn “nur” nicht vom In-den-Fluss-Laufen abgehalten hätte.
Als Vorsatzdelikt kann Mord nach österreichischem Recht auch versucht (§ 15 StGB) werden, als Erfolgsdelikt kann Mord durch Unterlassung (§ 2 StGB) begangen werden, wobei eine Beteiligung (§ 12 StGB) daran möglich ist.
Sronson hat geschrieben: ↑Mittwoch, 14. August 2024, 23:08:35Mir war nicht klar, dass beim deutschen Strafmaß zwischen Mord und Mord durch Unterlassen unterschieden wird. In anderen Ländern ist das nicht so, siehe bspw. den Fall des kleinen Leon aus Tirol, wo es keinen Unterschied gemacht hätte, ob der Vater den Jungen nun aktiv in den
Fluss geworfen oder ihn “nur” nicht vom In-den-Fluss-Laufen abgehalten hätte.
Mord durch Unterlassen ist allerdings auch in Deutschland kein eigener Straftatbestand, sondern einfach Mord nach §211 StGB.
Wenn ein Verbrechen - egal welches - durch Unterlassen, statt durch Tun verwirklicht wird - gibt es im deutschen Strafrechtrecht generell die Möglichkeit, dass es milder bestraft wird. Dadurch wird eben auch Mord nicht immer mit formalem lebenslang geahndet, obwohl das die Formulierung des § 211 so variationslos suggeriert.
Die Milderung bei Unterlassung ist in § 13 Abs 2) StGB geregelt. Der kam bei den beiden Höxter-Schwe**n zur Anwendung, mit dem Resultat der nach landläufigem Menschenverstand schwer erträglichen niedrigen Bestrafung für die Grausamkeiten und Morde des Täterpaares.
z3001x hat geschrieben: ↑Donnerstag, 15. August 2024, 01:36:21
Mord durch Unterlassen ist allerdings auch in Deutschland kein eigener Straftatbestand, sondern einfach Mord nach §211 StGB.
Wenn ein Verbrechen - egal welches - durch Unterlassen, statt durch Tun verwirklicht wird - gibt es im deutschen Strafrechtrecht generell die Möglichkeit, dass es milder bestraft wird. Dadurch wird eben auch Mord nicht immer mit formalem lebenslang geahndet, obwohl das die Formulierung des § 211 so variationslos suggeriert.
Die Milderung bei Unterlassung ist in § 13 Abs 2) StGB geregelt.
Vielen Dank für diese sehr interessanten Informationen.
z3001x hat geschrieben: ↑Donnerstag, 15. August 2024, 01:36:21 Der kam bei den beiden Höxter-Schwe**n zur Anwendung, mit dem Resultat der nach landläufigem Menschenverstand schwer erträglichen niedrigen Bestrafung für die Grausamkeiten und Morde des Täterpaares.
Schwer erträglich, so ist es. “Ihr habt zwar mehrere, euch völlig hilflos ausgelieferte Frauen auf bestialische Weise gequält. Zwei davon sind jetzt tot, die anderen vermutlich bis ans Lebensende schwer traumatisiert. Aber schönen Dank für die Hilfe bei den Ermittlungen, das macht 13 Jahre.”
Wenigstens bleibt Wilfried W. hinter Gittern.
Klugscheißer hat geschrieben: ↑Donnerstag, 15. August 2024, 00:14:49
Ich kenne den Fall nicht und werde mich auch nicht mit ihm befassen.
Ja schade, der Fall ist sehr aufregend, im wahrsten Sinne des Wortes - Vor allem das Urteil.
z3001x hat geschrieben: ↑Donnerstag, 15. August 2024, 01:36:21
Die Milderung bei Unterlassung ist in § 13 Abs 2) StGB geregelt. Der kam bei den beiden Höxter-Schwe**n zur Anwendung, mit dem Resultat der nach landläufigem Menschenverstand schwer erträglichen niedrigen Bestrafung für die Grausamkeiten und Morde des Täterpaares.
Ich war ja im Prozess und auch bei der Urteilsverkündung.
Richter Emmighaus hatte sich sehr viel Zeit genommen, die Strafrahmenverschiebungen darzulegen.
Mit meinem Menschenverstand war das durchaus nachzuverfolgen.
Die Mutter der getöteten Annika war mit dem Urteil zufrieden.
@Sronson Gerne. Seh das genau wie du, also den Höxter-Fall. Wenn man so viel Grausamkeit zelebriert, zwei Menschen ermordet und die Unterlassung in dem Fall ja eigentlich eine gesteigerte Grausamkeit darstellt und keine Minderung, weil sie das Leiden maximal in die Länge zieht, während sich die Täter an dem langsamen Sterben aufgeilen, dann sind 11 Jahre Haft, die womöglich nicht einmal voll abgesessen werden, im Fall der Frau schon ein übler Hohn.
@Klugscheißer. Ich zweifle nicht daran, dass der Vorsitzende Richter Emminghaus geltendes Recht korrekt und kompetent angewendet hat und somit seine Aufgabe tadellos erledigt hat. Ich zweifele nur daran, dass das existierende strafrechtliche Regelwerk und wie es in dem Fall zum Vorteil der Mörder ineinander greift (Minderung wg Unterlassung, Minderung wg psychischer Defizite, Minderung wg Geständigkeit) am Ende ein Strafmaß ergeben hat, was der Monstrosität dieser Verbrechen angemessen sühnt und konkret zweifle ich daran, dass jemand, der zwei Menschen aus Spaß, Gestörtheit, Lust am Quälen das Leben nahm, mit elf Jahren davon kommen sollte. Ist für mich eine Farce, wo bleiben da die Opfer? Da wären vierzig Jahre Haft angemessen oder halt einfach für immer. Das ist ja nun auch nicht selten, dass kaum jemand solche Urteile als gerecht und angemessen wahrnimmt, auch wenn sie natürlich formal untadelig sind.
Sorry für OT, hat ja nur sehr mittelbar mit dem Fall aus Nürnberg zu tun.
Auch hier forderte die Verteidigung einen Freispruch für den Angeklagten. Ohne Leiche und ohne Tatort könne es auch keinen Täter geben, so ihr Argument vor Gericht.
Das Landgericht Bielefeld sieht es ähnlich wie das Landgericht Nbg./Fürth im Fall Alexandra R.,
durchaus Indizien vorhanden für ein Verbrechen, deshalb auch hier eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Die Verteidigung will den Schuldspruch per Revision auch hier durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Ob der BGH hier einen Rechtsfehler sieht bzw. erkennt
Auch hier forderte die Verteidigung einen Freispruch für den Angeklagten. Ohne Leiche und ohne Tatort könne es auch keinen Täter geben, so ihr Argument vor Gericht.
Das Landgericht Bielefeld sieht es ähnlich wie das Landgericht Nbg./Fürth im Fall Alexandra R.,
durchaus Indizien vorhanden für ein Verbrechen, deshalb auch hier eine lebenslange Freiheitsstrafe.
Die Verteidigung will den Schuldspruch per Revision auch hier durch den Bundesgerichtshof überprüfen lassen. Ob der BGH hier einen Rechtsfehler sieht bzw. erkennt
Der Unterschied ist doch, dass es Blutspuren des mutmaßlichen Opfers gibt und Leichenspürhunde anschlugen. Im Fall Karen Gaucke hatten ebenfalls Blutspuren zur Verurteilung wegen Mordes geführt. Ihre Leiche fehlt bis heute.
z3001x hat geschrieben: ↑Donnerstag, 15. August 2024, 23:23:58
@Sronson Gerne. Seh das genau wie du, also den Höxter-Fall. Wenn man so viel Grausamkeit zelebriert, zwei Menschen ermordet und die Unterlassung in dem Fall ja eigentlich eine gesteigerte Grausamkeit darstellt und keine Minderung, weil sie das Leiden maximal in die Länge zieht, während sich die Täter an dem langsamen Sterben aufgeilen, dann sind 11 Jahre Haft, die womöglich nicht einmal voll abgesessen werden, im Fall der Frau schon ein übler Hohn.
Vor allem macht es so wütend, dass hier mehrere Frauen starben, die Strafe jedoch so ausfällt, als sei nur eine ermordet worden. Es darf beim Morden keine Flatrate geben; jeder Fall sollte stattdessen einzeln bestraft werden, also bei zwei Opfern 2x lebenslänglich usw.
Wer zwei Menschen tötet, wird genauso bestraft wie derjenige, der nur einen Menschen tötet. Auch bei Tatmehrheit bildet die lebenslange Freiheitsstrafe nach dem Gesetz die Obergrenze (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Sronson hat geschrieben: ↑Freitag, 16. August 2024, 16:15:11
Der Unterschied ist doch, dass es Blutspuren des mutmaßlichen Opfers gibt und Leichenspürhunde anschlugen. Im Fall Karen Gaucke hatten ebenfalls Blutspuren zur Verurteilung wegen Mordes geführt. Ihre Leiche fehlt bis heute.
Für die Blutspuren gab es ja die DNA aus dem Speichel, einschließlich Alexandras R. Haare, welche auf dem gefundenen Klebeband/Tape vorhanden waren.
Die nach ihrem unmittelbaren Verschwinden eingesetzten Suchhunde schlugen schon an. Ich meine die Hunde, welche augenscheinlich in Katzwang, Limbach und Schwabach eingesetzt wurden. Ob es Leichenspürhunde gewesen sind, ist mir nicht bekannt. Der Hundeeinsatz dort wurde von der Leiterin der Soko bei ihrer Zeugenaussage bestätigt.
Bei einem mutmaßlichen Tötungsdelikt muss nicht unbedingt Blut des Opfers vorhanden sein.
Ich habe das Urteil im Fall Alexandra R. nicht gesprochen, die Kammer hat es sehr schwer gehabt, aber fachlich unkompetent waren sie eher nicht, meiner Meinung nach.
Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Freitag, 16. August 2024, 17:11:56
Für die Blutspuren gab es ja die DNA aus dem Speichel, einschließlich Alexandras R. Haare, welche auf dem gefundenen Klebeband/Tape vorhanden waren.
Die nach ihrem unmittelbaren Verschwinden eingesetzten Suchhunde schlugen schon an. Ich meine die Hunde, welche augenscheinlich in Katzwang, Limbach und Schwabach eingesetzt wurden. Ob es Leichenspürhunde gewesen sind, ist mir nicht bekannt. Der Hundeeinsatz dort wurde von der Leiterin der Soko bei ihrer Zeugenaussage bestätigt.
Die von Alexandra gefundenen Spuren belegen maximal, dass sie lebend (!) dort war, nicht aber, dass sie ermordet wurde. Anders verhält es sich, wenn Leichenspürhunde anschlagen oder die Ermittler 2 Liter Blut unter den Küchenmöbeln hervorkärchern. Dafür gibts dann, egal wie man es dreht und wendet, keine zur Tötung alternative Erklärung.
Im Fall Alexandra R. sind sämtliche Einsätze von Leichenspürhunden negativ verlaufen.
Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Freitag, 16. August 2024, 17:11:56
Bei einem mutmaßlichen Tötungsdelikt muss nicht unbedingt Blut des Opfers vorhanden sein.
Das ist schon klar, existieren doch auch “spurenarme” Tötungsmethoden wie Ersticken und Erwürgen.
z3001x hat geschrieben: ↑Donnerstag, 15. August 2024, 23:23:58
@Klugscheißer. Ich zweifle nicht daran, dass der Vorsitzende Richter Emminghaus geltendes Recht korrekt und kompetent angewendet hat und somit seine Aufgabe tadellos erledigt hat. Ich zweifele nur daran, dass das existierende strafrechtliche Regelwerk und wie es in dem Fall zum Vorteil der Mörder ineinander greift (Minderung wg Unterlassung, Minderung wg psychischer Defizite, Minderung wg Geständigkeit) am Ende ein Strafmaß ergeben hat, was der Monstrosität dieser Verbrechen angemessen sühnt und konkret zweifle ich daran, dass jemand, der zwei Menschen aus Spaß, Gestörtheit, Lust am Quälen das Leben nahm, mit elf Jahren davon kommen sollte. Ist für mich eine Farce, wo bleiben da die Opfer? Da wären vierzig Jahre Haft angemessen oder halt einfach für immer. Das ist ja nun auch nicht selten, dass kaum jemand solche Urteile als gerecht und angemessen wahrnimmt, auch wenn sie natürlich formal untadelig sind.
Bleib mal ganz entspannt. Nach den elf Jahren Haft, das müsste April 2027 sein, geht es für den Verurteilten erst mal in die Sicherungsverwahrung. So wie sich beide Gutachter im Wiederaufnahmeverfahren äußerten, ist er eben doch voll zurechnungsfähig und vor allem geht von ihm auch weiterhin eine Gefahr aus.
Was deine Frage anbelangt, wo bleiben da die Opfer, die eine Nebenklägerin ließ sich lediglich von ihrem Anwalt vertreten. Wie sie es sieht, vermag ich nicht zu beurteilen.
Die Mutter des ersten Mordopfers teilt deine Ansichten aber keineswegs. Für sie ist mit dem Urteil der Gerechtigkeit Genüge getan.
Sronson hat geschrieben: ↑Freitag, 16. August 2024, 17:34:10
Die von Alexandra gefundenen Spuren belegen maximal, dass sie lebend (!) dort war, nicht aber, dass sie ermordet wurde. Anders verhält es sich, wenn Leichenspürhunde anschlagen oder die Ermittler 2 Liter Blut unter den Küchenmöbeln hervorkärchern. Dafür gibts dann, egal wie man es dreht und wendet, keine zur Tötung alternative Erklärung.
Im Fall Alexandra R. sind sämtliche Einsätze von Leichenspürhunden negativ verlaufen.
Das kann bei geringen Blutspuren auch der Fall sein, dass sie lebend im Haus bei Limbach war, z. B. bei einem evtl. Kampf, Überwältigung usw.
Ein Hinweis für ein sicheres Tötungsdelikt ist das auch nicht.
Bei der Polizei gibt es bekanntlich Personenspürhunde für die Personensuche sowie Leichenspürhunde für tote Personen. Spezialisierung der Diensthunde, quasi nach ihrem Fachgebiet/Einsatz.
Turmfalke23 hat geschrieben: ↑Freitag, 16. August 2024, 19:23:36
Das kann bei geringen Blutspuren auch der Fall sein, dass sie lebend im Haus bei Limbach war, z. B. bei einem evtl. Kampf, Überwältigung usw.
Ein Hinweis für ein sicheres Tötungsdelikt ist das auch nicht.
Bei der Polizei gibt es bekanntlich Personenspürhunde für die Personensuche sowie Leichenspürhunde für tote Personen. Spezialisierung der Diensthunde, quasi nach ihrem Fachgebiet/Einsatz.
Es wurden Lebendspürhunde in Limbach eingesetzt, auch am Hafen. Quelle: Aussagen der Hundeführer u.a. vor Gericht.