TODESFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

ÖFFENTLICHE DISKUSSION
Fälle: Arian Arnold, Jenny Böken, Kirsten Heisig, Unbek. Junge (Oelsa/Osterzgebirge), Isabelle Kellenberger, Malina Klaar, Yolanda Klug, Elisa Lam, Paula Maaßen, Christian Morgenstern, Theresa Stahl, Georgeta Tapu
Fränkin
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Fränkin »

Gast hat geschrieben: Montag, 31. März 2025, 00:11:15 Zu Ibu...junge Leute machen sich eine" Mische." aus alkoholischem Getraenk und Ibu..damit es besser" ballert"
Oder man versucht die Schmerzen bei einer Blasenentzündung mit Ibuprofen in den Griff zu bekommen.

Dazu aus dem Urteil (aus diesem Posting von @Catch22):
Rdnr. 903 (Beweiserhebung, Gutachten)
[903] Bei der Untersuchung des Urins sei acetylierte Glukose (> 180 mg/dL) aufgefunden worden. Dies weise auf das Vorliegen einer Hyperglykämie („Überzucker“) zum Zeitpunkt des Ablebens hin, da Glukose erst bei Überschreiten der sog. „Nierenschwelle“ (ab einer Glukosekonzentration im Blut von ca. 150-180 mg/dL) in relevanter Konzentration im Urin nachzuweisen sei. Dies lasse sich als agonaler Effekt interpretieren, bedingt durch einen Adrenalinausstoß, etwa durch Stress bzw. Angst.

Rdnr. 1105–1106 (Beweiswürdigung)
[1105] Der hohe Glucosewert (acetylierte Glukose) im Urin der verstorbenen Hanna W., der von der Sachverständigen … festgestellt wurde (Ziff. D. II. 18.3.2.), weist auf das Vorliegen einer Hyperglykämie („Überzucker“) zum Zeitpunkt des Ablebens hin, da Glukose erst bei Überschreiten der sog. „Nierenschwelle“ in relevanter Konzentration im Urin nachzuweisen ist. Dies kann – so … – als agonaler Effekt interpretiert werden, bedingt durch einen Adrenalin-Ausstoß, etwa verursacht durch Stress bzw. Angst.
Hier nochmal zur acetylierten Glucose:
Fränkin hat geschrieben: Mittwoch, 26. Februar 2025, 06:04:50 ...
Es handelt sich eben nicht um "normale" sondern um acetylierte Glukose. Das hatte ich eingangs wohl überlesen. Sorry.

Acetylierte Glucose oder auch N-Acetylglucosamin ist Bestandteil der Zellwände von Bakterien.
Bakterien in der Blase deuten auf eine bakterielle Infektion der Blase oder eventuell auch in den Nieren hin und keineswegs auf eine Erhöhung der Blutglukose aufgrund einer Adrenalinausschüttung. Damit ist die Schlussfolgerung des Gerichts komplett falsch.
Die Blutglukose ist nämlich nicht acetyliert.
Damit weist acetylierte Glukose definitiv nicht auf eine Hyperglykämie hin, sondern wohl eher auf das Vorhandensein von Bakterien in der Blase. Und weil man mit einer Blasenentzündung auch häufig pinkeln muss, könnte das auch relativ einfach die geringe Restharnmenge erklären.

Zum Nachlesen auf die Schnelle:
N-Acetylglucosamin bei DocCheck
N-Acetylglucosamin bei Wikipedia
Zum Vertiefen (sehr detailliert)
Am 10. März hatte ich versucht das mit dem Restharn in der Blase einigermaßen verständlich aufzudröseln:
Fränkin hat geschrieben: Montag, 10. März 2025, 22:29:16 ...
Das Thema acetylierte Glucose muss in diesem Zusammenhang erneut Erwähnung finden.
N-Acetylglucosamin findet sich in der Zellwand grampositiver Bakterien. Dazu gehören die Enterokokken, die Harnwegsinfekte verursachen. Zu einem Symptom bei einem Harnwegsinfekt zählt das häufige Wasserlassen, der sogenannten Pollakisurie.

Aus dem Urteil
„941
Im Rahmen der Obduktion sei festgestellt worden, dass sich in der Blase wenig Urin (1 ml) befunden habe. Grund dafür könne eine aktive Abgabe zu Lebzeiten sein, aber ebenso ein postmortales passives Abgeben des Urins.“

Eine vollständige (bis auf einen Milliliter) postmortale „passive“ Abgabe des Urins ist aber bei einem todesbedingten Ausfall des Musculus detrusor vesicae („Blasenentleerungsmuskel“) nicht möglich. Dieser Muskel umfasst dreidimensional die Harnblase und presst bei Kontraktion den Harn über die Engstelle des inneren Harnröhrensphinkters (das ist ein Muskel, der den Ausgang von der Blase am Blasenhals in Richtung Harnröhre verschließt) in die Urethra (= Harnröhre).

Weiterführende Informationen aus einer Doktorarbeit finden sich hier:
Spoiler
Restharnvolumina bei verschiedenen Todesarten beleuchtet die Dissertation „Der postmortale Harnblasenfüllungszustand – in Beziehung zu der Todesursache / Agoniedauer“ aus dem Jahr 2009. Die Arbeit zeigt auf, dass der Restharn-Mittelwert bei männlichen Ertrinkungsopfern 135 ml (n=5) und bei weiblichen Ertrinkungsopfern 20ml (n=2) beträgt.
Interessant ist auch die Restharnmenge bei Alkoholintoxikations-Toten. So findet man bei Männern 393 ml (n=10) und bei Frauen 127ml (n=3) Harn in den Blasen der Leichen.
Restharn.jpg
Damit ist absolut nicht mehr nachvollziehbar, woraus die Kammer schließt, dass Hanna nicht mehr aktiv Harn abgesetzt haben konnte, kurz bevor sie in den Bärbach geriet. Alle Indizien sprechen für das so gerne negierte Austreten!
...
Damit spräche das Vorhandensein von Ibuprofen im Blut eher für eine Einnahme zur Behandlung (entzündungshemmend, schmerzlindernd) einer Blasenentzündung als als "Ballerverstärker".

Der Schluss, dass acetylierten Glucose im Harn deswegen gefunden wurde, weil die Blutglukose vorher durch einen "Adrenalinausstoß, etwa durch Stress bzw. Angst" gestiegen war, ist schlichtweg nicht richtig, weil die "normale Blutglukose" eben nicht acetyliert ist!
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast »

Mit Ibu ist bei einer Cystitis .nicht geholfen..gerade eine Medizinstudentin Medizinstudentin weiss das auch
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast »

Mich interessiert immer noch: wenn Verurteilter es angeblich nicht gewesen ist...wieso bricht er sein Schweigen nicht endlich?
Wer sitzt freiwillig eine so lange Haftstrafe ab fuer etwas, das er nicht getan hat
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Die „Sauerei“:
Täterwissen in der polizeilichen Zeugenvernehmung


Von der Polizei wurde Sebastian gefragt, wie er sich einen möglichen Tatablauf vorstellen könne. Antwort: draufgehauen, vielleicht mit einem Stein.

Daraus wurde später geschlossen, dass Sebastian Täterwissen offenbart habe. Das LG Traunstein machte sich diese Ansicht zueigen und schuf daraus eine der tragenden Säulen des Urteils. Dies hatte ich bereits am 17.01.2025 angemerkt:

Spoiler – hier klicken!
Catch22 hat geschrieben: Freitag, 17. Januar 2025, 22:53:46

Die wesentlichen Säulen des Urteils:



► Sebastians polizeiliche Aussagen
(Täterwissen)
• „draufgehauen“
• „Stein“


RA Dr. Georg äußert sich dazu in Spiegel-TV und auf der Webseite seiner Kanzlei:

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Der „Eiskeller“-Mord von Aschau

„Es ist schlicht eine Sauerei, einen Zeugen spekulieren zu lassen, wie ein möglicher Täter – für den man diesen Zeugen angeblich ja gar nicht hält – vorgegangen sein könnte. … Das ist kein Täterwissen, sondern – Entschuldigung – jeder Schwachkopf kann sich das ausdenken. … Dieses Verfahren wird weder uns noch die Strafjustiz ruhen lassen, bis dem Recht genüge getan worden ist.“ Das sagt unser Partner Dr. Yves Georg über das Verfahren im „Eiskeller-Mord“.

Kein Geständnis, keine Tatwaffe, keine Zeugen – ein Verurteilter

In seiner Sendung vom 03.03.2025 berichtet SPIEGEL TV (ab Minute 13:10) über den „Eiskeller-Mord“ und spricht hierzu auch mit unserem Partner Dr. Yves Georg. In dem Indizienprozess um den Tod von Hanna W. hat das Landgericht Traunstein den Angeklagten Sebastian T. wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von 9 Jahren verurteilt. Ein Fehlurteil, wie die Dokumentation anschaulich zeigt. Getragen wird der Schuldspruch von der Aussage vom Hörensagen eines „Gefängniszeugen“. Der Zeuge ist mehrfach vorbestraft, namentlich wegen Bedrohung, Nötigung und sexualstrafrechtlicher Vergehen. Er hat eine pathologische Sexualphantasie und leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Bereits in früheren Strafverfahren hat er seine eigene Mutter eingestandenermaßen falsch bezichtigt. Er hat auch ein Falschbelastungsmotiv: Das gegen ihn selbst gerichtete Verfahren wurde vor derselben Jugendkammer des Landgerichts Traunstein geführt, von der er sich mit seiner Aussage nach eigenen Angaben einen „Vorteil“ in Form einer „Vergünstigung“ erhoffte.

In der Revision wird der Angeklagte gemeinsam von der bereits in der Instanz hinzugezogenen Kollegin Regina Rick aus München und unserem Partner Dr. Yves Georg verteidigt.

Die ganze Sendung über den „Eiskeller“-Mord von Spiegel TV können Sie hier ansehen.

https://rechtsanwalt-strafrecht.com/eiskeller-mord/


Vor Gericht wurde die Kriminalbeamtin einvernommen, die die polizeilichen Vernehmungen Sebastians am 21.10.2022 und am 10.11.2022 geführt hatte. Die Passage zur Befragung vom 10.11.2022 nach einem möglichen Tatablauf findet sich im schriftlichen Urteil bei Rdnr. 323 (Beweiserhebung):

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Rdnr. 323 (Beweiserhebung)
[323] Schließlich gab die Polizeibeamtin und Zeugin KHK’in … an, dass Sebastian T. im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 10.11.2022, nachdem er angegeben habe, auf Rosenheim24 das mit der Hanna gelesen zu haben, ohne jeglichen Tatverdacht oder Hintergedanken gefragt worden sei, was er denn denke, was passiert sei, da man sich ja zu solchen Vorfällen doch Gedanken mache. T. habe darauf geantwortet, dass er nicht wisse, wie er das jetzt sagen solle. Vielleicht, dass sie irgendjemand mitgenommen habe und sie dann wieder habe aussteigen wollen. Auf Nachfrage, wie er das meine, habe er konkretisierend geantwortet, naja, mit dem Auto mitgenommen und dann habe sie vielleicht wieder aussteigen wollen, er habe sie nicht gelassen und habe sie dann zu etwas zwingen wollen, vielleicht habe er Ihr dann irgendwas draufgehauen oder so. Sie habe nachgefragt, was er ihr denn draufgehauen haben könnte. Sebastian T. habe geantwortet, irgendwas im Auto, was da drin war oder auch schon außerhalb vielleicht irgend einen Stein oder so. Schließlich habe sie ihn auch gefragt, ob er meine, dass das mit dem Stein schlagen schon zum Tod der Hanna führen konnte. Sebastian T. habe geantwortet, nein, aber vielleicht, dass er sie überhaupt mitnehmen konnte. Das kann man ja auch nicht wissen, wie hart der drauf schlägt.

Für interessierte Foristen sei nachfolgend die vollständige Aussage der Vernehmungsbeamtin aus dem schriftlichen Urteil wiedergegeben:

Spoiler – hier klicken!

Rdnr. 298–325 (Beweiserhebung)
D.II.12. Zeugeneinvernahmen des Sebastian T. 21.10.2022 und 10.11.2022

[298] Die Polizeibeamtin und Zeugin KHK’in … war für die SOKO „Club“, welche aus verschiedenen Ermittlerteams bestand, tätig und im Zuge dieser Tätigkeit u.a. Vernehmungsbeamtin des am 21.10.2022 und am 10.11.2022 als Zeuge einvernommenen Sebastian T. gewesen.

[299] Es sei so gewesen, dass über die Pressestelle des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd am 19.10.2022 ein Zeugenaufruf zur Identifizierung der durch drei unabhängige Zeugen benannten Person, die mit Stirnlampe als Jogger im Bereich Aschau im Chiemgau – Hohenaschau am 03.10. 2022 in der Zeit zwischen 02:15 und 02:30 Uhr gesehen worden sei, veröffentlicht worden sei. Auf diesen Zeugenaufruf habe sich am 20.10.2022 um 06:52 Uhr die Mutter von Sebastian T., I. T., bei dem Hinweistelefon gemeldet und angegeben, dass ihr Sohn Sebastian vermutlich der gesuchte Jogger sei. Diese Spur habe dann sie/… zur Abarbeitung vorgelegt bekommen und zunächst bei I. T. zurückgerufen, diese telefonisch belehrt und eigentlich auch vorladen wollen, Aufgrund von Zeitprobleemen sei es dann aber nicht zu einer förmlichen Vernehmung von I. T. gekommen.

[300] Wohl sei aber Sebastian T. für den 21.10.2022 zur Zeugeneinvernahme vorgeladen worden und in der Mittagszeit gegen 13:00 Uhr dann auch auf der Polizeidienststelle erschienen.

[301] Sebastian T. sei als Zeuge belehrt worden. Sebastian T. sei zu diesem Zeitpunkt in keinster Form tatverdächtig gewesen. Vielmehr hätten zu diesem Zeitpunkt andere Spuren bei den Ermittlungen im Vordergrund gestanden, wie etwa die Holzkernuhr und die Frage, wem diese gehöre. Es sei darum gegangen, ob Sebastian T. etwas bemerkt/gesehen habe, was ggf. eine Spur ergeben könnte. Er habe zusammengeht angegeben, dass er in dieser Nacht nicht habe schlafen können und daher um ca. 02:00 Uhr nachts von zu Hause aus zum Joggen aufgebrochen sei. Er trainiere für den Halbmarathon. Dem Sebastian T. sei eine Landkarte, in die er seine Laufstrecke habe eintragen sollen, vorgelegt worden. Diese Karte sei zunächst nicht so klar und deutlich gewesen, man habe polizeilicherseits erst mal eine bessere Karte ausgedruckt. Auf dieser habe Sebastian T. dann seine Laufstrecke eingetragen. Demnach sei er von daheim, …, losgelaufen, über den Kampenwandparkplatz sowie einige kleinere Straßen und letztlich in der Nähe der Kinderheilstätte in Haindorf angekommen. Dort sei die Straße gesperrt gewesen, weshalb er den gleichen Weg zurückgelaufen sei, Richtung EDEKA und von dort in Richtung Kreisverkehr sowie entlang der Hauptstraße (Bahnhofstraße, die dann in Hohenaschau Kampenwandstraße heiße) in Richtung … In der Bahnhofstraße in Aschau sei auch das Lokal „Chalet“. Wieder in Hohenaschau angekommen, sei er nicht über die Schlossbergstraße Richtung Club „Eiskeller“ gelaufen, sondern nach Durchqueren eines Durchbruches in der Mauer beim Parkplatz über den Festhallenparkplatz, an dessen Ende wieder auf die Straße zurück bis zur Wohnanschrift … Die Laufstrecke sei 5-6 km gewesen.

[302] Mit der Zeugin und allen Verfahrsbeteiligten wird die von Sebastian T. im Rahmen der Zeugeninvernahme am 21.10.2022 angegebene und auf einer Karte eingezeichnete Laufstreck in Augenschein genommen.

[303] Insbesondere im Bereich Festhallenparkplatz/Club „Eiskeller“ habe er ein paar Leute gesehen, auch ein Auto mit Standlicht bemerkt, es sei ihm nichts Besonderes aufgefallen.

[304] Die Zeugin KHK’in … gab weiterhin an, dass Sebastian T. danach befragt worden sei, warum er in der Nacht zwischen 02:00 und 03:00 Uhr laufe und dabei den Durchgang des Festhallenparkplatzes genutzt habe. Sebastian T. habe drei Grunde angegeben, einmal, dass er gehofft habe, einen Spezl zu treffen/zu sehen. Er sei durch den Durchbruch in der Mauer zum Festhallenparkplatz gelaufen, weil die Leute, die üblicherweise vor dem Club „Eiskeller“ rumstehen würden, sonst gedacht hätten, er sei blöd und schließlich sei es so, dass die Schlossbergstraße, wenn der Club „Eiskeller“ geöffnet habe, grundsätzlich gesperrt sei.

[305] Sebastian T. habe auch die von ihm in der Nacht am 03.10.2022 laut seiner Aussage getragene Laufbekleidung zusammengeknüllt mitgebracht gehabt: Eine schwarze Softshelljacke mit der reflektierenden Aufschrift „Bergwachtjugend Aschau-Samerberg“ und eine Stirnlampe. Eine Hose habe er nicht dabei gehabt. Im Verlaufe der Vernehmung vom 21.10.2022 habe er aber von sich aus angegeben, dass er eine lange Jogginghose zum Laufen angehabt habe.

[306] Zur ungewöhnlichen Zeit des Joggens befragt, habe Sebastian T. erwähnt, dass er grundsätzlich nach der Arbeit so gegen 20:00 Uhr laufe. In dieser Nacht aber sei er gejoggt, weil er nicht habe schlafen können.Wenn es stark regne, laufe er grundsätzlich nicht. Zum Zeitpunkt des Joggens am 03.10.2022 habe es aber nicht stark geregnet, nur leicht genieselt. Er habe zu dieser Zeit weder sein Handy noch seine Laufuhr dabeigehabt. Er gehe, wenn er nachts laufe, über die Terrassentüre vom Wohnzimmer raus (werde nicht verschlossen, ziehe er nur hinter sich zu) und komme so auch wieder zurück, dann wecke er keinen auf.

[307] Weiter habe T. angegeben, dass er ab und zu in den „Eiskeller“ gehe, nicht aber in der Nacht zum 03.10.2022 dort gewesen sei. Er kenne die Hanna nicht, auch nicht vom Sehen und auch nicht vom „Eiskeller“.

[308] Die Zeugin betonte nochmals, dass es zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme von Sebastian T. am 21.10.2022 überhaupt keinen Hinweis gegeben habe, dass dieser Täter sein könnte oder einen unmittelbaren Tatbezug habe.

[309] Auch gab sie an, dass sie ihn in der Hauptverhandlung am 13.10.2023 nicht wiedererkannt habe; er sei ein Jahr zuvor, am 21.10.2022, sehr zierlich und drahtig gewesen, nunmehr aber kräftig, er habe sich optisch/äußerlich sehr verändert.

[310] In diesem Zusammenhang wurden mit der Zeugin und allen Verfahrensbeteiligten die im Zuge der Zeugeneinvernahme am 21.10.2022 von Sebastian T. gefertigten Lichtbilder (Ziff. D.II.17.2.5.) in Augenschein genommen, auf denen die sportliche, schmale, aber drahtige Physiognomie des Angeklagten deutlich erkennbar ist.

[311] Weiterhin führte die Zeugin aus, dass – dies sei auch im Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 21.10.2022 vermerkt worden – Sebastian T. bei seinem Eintreffen bei der Polizei sehr blass gewesen sei, vor Beginn der Vernehmung auch einen nervösen Eindruck gemacht habe. Sie habe ihn nach seinem Befinden befragt. Daraufhin habe er geantwortet, dass er bis 12:00 Uhr gearbeitet habe und schon alles passe. Die Zeugeneinvernahme vom 21.10.2022 habe von 13:15 bis 14:20 Uhr gedauert. Sebastian T. habe vor Beantwortung einzelner Fragen immer wieder längere Zeit nachgedacht.

[312] Insgesamt sei Sebastian T. aber nicht deutlich nervöser gewesen, als andere Personen seines Alters, die auf der Polizeidienststelle als Zeugen einvernommen würden.

[313] Weil Sebastian T. im Rahmen seiner 1. Zeugeneinvernahme am 21.10.2022 selbst erwähnt habe, dass er sich zur fraglichen Tatzeit in der Nähe des vermutlichen Tatortes aufgehalten habe, hätten sich polizeilicherseits noch einige Nachfragen gestellt. Das sei ein Grund gewesen, weshalb Sebastian T. am 10.11.2022 nochmal zur Zeugeneinvernahme vorgeladen worden sei, Ein anderer sei gewesen, von ihm am 21.10.2022 überlassene Gegenstände (Fitnessuhr und Handy) zurückzugeben. Am 10.11.2022 sei dann nach Belehrung die 2. Zeugenvernehmung durchgeführt worden (von 15:05 Uhr bis 17:12 Uhr). Auch zu diesem Zeitpunkt sei Sebastian T. in keinster Weise tatverdächtig gewesen.

[314] Am 10.11.2022 habe er eine lange Hose dabei gehabt und angegeben, dass er sich sicher sei, eine solche lange Hose beim Joggen in den frühen Morgenstunden des 03.10.2022 getragen zu haben. Bei Übereichen der Hose habe er zudem erwähnt, dass polizeilicherseits ja ein Jogger mit kurzer Hose gesucht werde.Daraufhin habe sie ihn gefragt, ob er meine, dass ein zweiter Jogger unterwegs gewesen sei, was T. verneint habe.

[315] Er habe nochmals seine Laufstrecke eingezeichnet. Mit der Zeugin und allen Verfahrensbeteiligten wird die von Sebastian T. im Rahmen der 2. Zeugeneneinvernahme am 10.11.2022 angegebene und auf einer Karte eingezeichnete Laufstrecke in Augenschein genommen.

[316] Ebenso werden die Lichtbilder der von Sebastian T. am 10.11.2022 mitgebrachten Hose, nach seinen Angaben habe er eine solche am 03.10.2022 getragen, in Augenschein genommen (Ziff. D.II.17.2.6., Bl. 382 f. d.A.).Es handelt sich nicht um eine Legging, vielmehr um eine weitere Hose, einer Trekkinghose ähnlich.

[317] KHK’in … referierte, dass Sebastian T. nunmehr den Beginn der Laufstrecke etwas anders als am 21.10.2022 beschrieben habe. Er sei von daheim losgelaufen, in die Kampenwandstraße abgebogen und über Aufham in Richtung Kinderklinik Aschau gelaufen. Dort sei die Strecke gesperrt gewesen, sodass er die gleiche Strecke bis Aufham zurück gelaufen, rechts abgebogen und wieder auf die Kampenwandstraße gekommen sei, wo er bis zum Kreisverkehr beim EDEKA und dann auf der Bahnhofstraße Richtung … gelaufen sei. Der Rest der Joggingstrecke sei von T. gleich beschrieben worden. Er habe die Laufstrecke aber nicht mehr mit 5-6 km, sondern mit 6-7 km angegeben. Außerdem habe Sebastian T. auch ausgeführt, dass er für 1 km normalerweise 5 Minuten brauche, d.h., wenn man das hoch rechne, 6 km in 30 Minuten, er sei in der Nacht aber gemütlich gelaufen.

[318] In dieser 2. Zeugeneinvernahme habe Sebastian T. auch den Spezl, den er eventuell im Bereich „Eiskeller“ habe treffen/sehen wollen, als … angegeben. Er sei zudem nach Freunden gefragt worden, habe den Namen … genannt. Zudem habe er angegeben, noch nie eine Beziehung gehabt zu haben.

[319] Auch hinsichtlich der Beantwortung der Frage, wie oft er, Sebastian T., bereits im Club „Eiskeller“ gewesen sei, habe es kleine Widersprüchlichkeiten gegeben: Nachdem er zunächst (21.10.2022) davon gesprochen habe, dass er dort ab und zu hingehe, habe er am 10.11.2022 erst ausgeführt, dass er dort einmal, dann, dass er dort zweimal gewesen sei.

[320] Im Rahmen der Zeugeneinvernahme am 10.11.2022 sei Sebastian T. zudem auch gefragt worden, von wem er über das gewaltsame Ableben der Hanna erfahren habe. Er habe erklärt, dass er das von seiner Mutter erfahren habe, das habe er mehrfach gesagt. Er habe auch gesagt, dass er halt mit seiner Mutter über den Marathon geredet habe und, dass er an dem Tattag gelaufen sei. Dann sei die Rede auf das Unglück gekommen, das da passiert sei.

[321] Sie/KHK’in … habe nachgefragt, wann er mit der Mama darüber geredet habe und T. habe geantwortet, dass das an diesem Montag gewesen sein müsse, als er in der Nacht beim Laufen gewesen sei. Später habe er auch in Rosenhelm24 darüber gelesen. Er habe nicht erzählt, dass er diese Information etwa von der Feuerwehr, der Bergwacht oder der Wasserwacht gehabt habe. Betreffend den Zeitpunkt, wann er von dem Gewaltverbrechen gegen Hanna erfahren habe, habe Sebastian T. also selbst zunächst vom Montag, dem 03.10.2022, gesprochen, dies auch mehrfach (… Ich glaube eher, das es doch der Montag war, dass ich davon erfahren habe …). In der 2. Zeugenvernehmung habe Sebastian T. auch erwähnt, dass er am Montagabend, als er aus Traunstein, da war ich bei der Verena (R.), nach Hause gekommen ist, von der Mama, von diesem Tötungsdelikt erfahren hat. Erst als ihm vorgehalten worden sei, dass das Gewaltverbrechen erst am Montag spätabends bekannt geworden sei, gab er an, dass er sich mit dem Montag nicht mehr sicher sei. Er sei dabei geblieben, Hanna überhaupt nicht gekannt zu haben.

[322] Sebastian T. sei außerdem nach dem Ablauf des Montags, 03.10.2022, befragt worden. Er habe angegeben,am 03.10.2022, nachdem er gegen 10:00 Uhr aufgestanden sei, etwas mit der … ausgemacht und gemacht zu haben, er wisse aber nicht mehr, was und wie dann i.E. der Montag abgelaufen sei.

[323] Schließlich gab die Polizeibeamtin und Zeugin KHK’in … an, dass Sebastian T. im Rahmen der Zeugeneinvernahme vom 10.11.2022, nachdem er angegeben habe, auf Rosenheim24 das mit der Hanna gelesen zu haben, ohne jeglichen Tatverdacht oder Hintergedanken gefragt worden sei, was er denn denke, was passiert sei, da man sich ja zu solchen Vorfällen doch Gedanken mache. T. habe darauf geantwortet, dass er nicht wisse, wie er das jetzt sagen solle. Vielleicht, dass sie irgendjemand mitgenommen habe und sie dann wieder habe aussteigen wollen. Auf Nachfrage, wie er das meine, habe er konkretisierend geantwortet, naja, mit dem Auto mitgenommen und dann habe sie vielleicht wieder aussteigen wollen, er habe sie nicht gelassen und habe sie dann zu etwas zwingen wollen, vielleicht habe er Ihr dann irgendwas draufgehauen oder so. Sie habe nachgefragt, was er ihr denn draufgehauen haben könnte. Sebastian T. habe geantwortet, irgendwas im Auto, was da drin war oder auch schon außerhalb vielleicht irgend einen Stein oder so. Schließlich habe sie ihn auch gefragt, ob er meine, dass das mit dem Stein schlagen schon zum Tod der Hanna führen konnte. Sebastian T. habe geantwortet, nein, aber vielleicht, dass er sie überhaupt mitnehmen konnte. Das kann man ja auch nicht wissen, wie hart der drauf schlägt.

[324] Bei der 2. Zeugeneinvernahme, bei der T. auch immer wieder bei einzelnen Fragen vor deren Beantwortung erst einige Zeit überlegt, gezögert und z.T. sein Gesicht, seinen Kopf mit beiden Händen gestützt habe, sei es ihr so vorgekommen, dass Sebastian T. froh gewesen sei, als er wieder habe gehen dürfen; dies sei für sie aber auch nicht besonders auffällig gewesen.

[325] Zum Abschluss ihrer Einvernahme betonte die Polizeibeamtin und Zeugin KHK’in … nochmals, dass sich weder bei der 1. noch bei der 2. Zeugeneinvernahme von Sebastian T. irgend ein Verdacht auf einen Tatbezug oder ggf. seine Täterschaft ergeben habe, weil Ermittlungen gegen ihn sich noch nicht konkretisiert hätten,weshalb Sebastian T. auch nicht audiovisuell vernommen worden sei.

Die anschließende Beweiswürdigung rekurriert auf Sebastians Spekulation zu einem möglichen Tathergang gleich zweimal. Zuerst im Rahmen der Aussage des JVA-Zeugen Adrian M.:

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Rdnr. 1153–1155 (Beweiswürdigung)
* Bei Schlägen/Angriff außerhalb des Wassers kein Tötungswille

[1153] Weiter isr bedeutsam, dass der Zeuge Adrian M. entweder direkt von Sebastian T. erfuhr, dass die Schläge nicht mit Tötungswillen erfolgten oder er dies aus der Art, wie T. es ihm gegenüber schilderte, schlussfolgerte, was in „Einklang“ steht mit den eigenen Angaben von Sebastian T. im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 10.11.2022.

[1154] Wie die Zeugin KHK … (Ziff. D. II. 12.) referierte, hat Sebastian T. am 10.11.2022 befragt danach, ob er sich vorstellen könne, was passiert ist, als seine (T.) Erklärung, wie es abgelaufen sein könnte, angegeben, … dass er nicht wisse, wie er das jetzt sagen solle dass er (der Täter) ihr dann irgendwas draufgehauen hat oder so … irgendwie einen Stein oder so … dass das mit dem Stein schlagen aber noch nicht zum Tod geführt hat … Das kann man ja auch nicht wissen, wie hart der drauf schlägt. …

[1155] Tatsächlich verstarb Hanna W. nicht durch die Angriffe auf ihre körperliche Integrität vor Einbringen ins Wasser.

Und dann noch explizit im Zusammenhang mit Sebastians polizeilicher Zeugeneinvernahme:

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Rdnr. 1346–1353 (Beweiswürdigung)
[1346] Indizielle Bedeutung hat auch eine weitere Äußerung von Sebastian T. am 10.11.2022 im Rahmen seiner damaligen zweiten Zeugeneinvernahme:

[1347] Die Vernehmungsbeamtin und Zeugin KHK’in … (Ziff. D. II. 12.) gab an, dass Sebastian T. völlig unbedarft und ohne Tatverdacht gefragt wurde, ob er sich vorstellen könne, was passiert sei. Sebastian T. hat darauf nicht geantwortet „keine Ahnung“ o.ä., sondern eine weitgehende Vorstellung präsentiert:

* … dass er dann halt … ihr dann irgendwas draufgehauen hat oder so …:

„Draufhauen“ ist ein bayerischer Begriff. In der Region Chiemgau, in der der Angeklagte sein gesamtes Leben verbracht hat, lässt sich der Begriff ins Hochdeutsche übertragen in Bezug auf eine Person mit „Schlag von oben“ übersetzen. Mit einem Schlag auf den Kopf ist dieser Begriff zweifellos in Einklang zu bringen. Diese präsentierte Vorstellung deckt sich mit den rechtsmedizinischen Feststellungen und der unter biomechanischem Blickwinkel plausiblen Entstehungsursächlichkeit. Andere Vorgehensweisen/Schlagführungen würde man mit Worten wie „hinhauen“, „reinhauen“,„runterhauen“ bezeichnen.

* … vielleicht irgendeinen Stein oder so …, gab Sebastian T. weiter an.

Die Verursachung der 5 QuetschRissWunden sowie der (mindestens) 2 Hämatome ohne Schürfungen am Kopf von Hanna W. durch einen Stein als Tatwerkzeug ist plausibel (vgl. Ausführungen der Rechtsmedizin, Ziff. D. II. 18.3.3.3.). Bei der Verwendung eines anderen möglichen Tatwerkzeugs, etwa dem Schlagen mit einer Stange, einem Stock oder einem Brett, wäre das Verletzungsbild ein anderes gewesen. Und auf Frage, ob das mit dem Stein schlagen schon zum Tod der Hanna führen konnte, äußerte T.

* … Das kann man ja auch nicht wissen, wie hart der drauf schlägt …

[1348] Dass das „Draufhauen“ nicht zum Tod geführt hat, deckt sich ebenfalls mit den objektiven Feststellungen. Hanna wurde nicht totgeschlagen, sie gelangte vielmehr (lediglich) bewusstseinseingetrübt bzw. bewusstlos in den Bärbach, wo sie ertrank.

[1349] Diese präsentierte Vorstellung ist also zwanglos mit dem festgestellten Verletzungsbild am Leichnam der Hanna W. und dessen plausibel anzunehmenden Entstehungsmöglichkeiten (vgl. Prof. … und Prof. …, Ziff.D. II. 18.3.3.3.) in Einklang zu bringen.

[1350] Diese Darstellung hat Sebastian T., insbesondere den Umstand, dass die Schläge erfolgten, damit die Frau sich nicht wehren kann (nicht um sie zu töten), im Dezember 2022 in dem „Offenbarungsgespräch“ gegenüber Adrian M. – wie von diesem glaubhaft und glaubwürdig dargelegt (s.o.) – wiederholt.

[1351] Soweit Sebastian T. im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 10.11.2022 auf die Frage, ob er sich vorstellen könnte, was passiert ist, auch schilderte, dass irgendjemand sie vielleicht mitgenommen hat und sie dann wieder aussteigen wollte oder so, er sie aber nicht gelassen hat und er sie dann zu irgendetwas zwingen wollte, konnte nicht festgestellt werden, ob etwa bei ihm auch der Wunsch einer Entführung (vgl.mehrfache Eingabe von GoogleSuchBegriffen wie „Endfürung“ oder „Endfürung Porno“, Ziff. D. II. 16.2.1.) eine Rolle gespielt haben könnte.

[1352] An der Verwertbarkeit der Angaben von Sebastian T. als Zeuge bestehen keine Bedenken.

[1353] Zum Zeitpunkt beider Zeugeneinvernahmen bestand gegen ihn keinerlei Tatverdacht, auch weil die Vernehmungsbeamten „es ihm nicht zugetraut hätten“. Zum Zeitpunkt der Zeugeneinvernahmen waren auch die objektiven Ermittlungen, v.a. die rechtsmedizinischen, noch nicht abgeschlossen. Eine audiovisuelle Vernehmung erfolgte deshalb nicht. Es ging darum, ob er Beobachtungen gemacht hat, da er im Tatortbereich „unterwegs“ gewesen war.


Die eingangs zitierte Äußerung von RA Dr. Georg wird durch die o. a. Auszüge aus dem Urteil untermauert – und hoffentlich auch für den Laien nachvollziehbar und transparent.

Denn die Aufforderung zu spekulieren, wie eine Tat abgelaufen sein könnte, ist nicht nur unprofessionell, sondern auch nicht statthaft und mithin eine „Sauerei“: Die Befragung bzgl. einer Spekulation zum Tathergang dient nicht der Sachaufklärung (anders als Fragen zu Wahrnehmungen des Zeugen), sie ist sachfremd. Die Verwertung dieser Spekulation in der Beweiswürdigung begründet eine Revisionsrüge, die zur Aufhebung des Urteils führen dürfte, weil das Urteil (auch) auf dieser Spekulation Sebastians beruht.


Übrigens: Welche Muttersprache wohl unter Traunsteiner Juristen geläufig sein mag? Entgegen der Auffassung der Kammer (Rdnr. 1147) ist „draufhauen“ kein speziell bayerischer Begriff, sondern entspricht der deutschen Hochsprache:

https://www.duden.de/rechtschreibung/draufhauen
Vorurteilt

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Andere Vorgehensweisen/Schlagführungen würde man mit Worten wie „hinhauen“, „reinhauen“,„runterhauen“ bezeichnen.
So ein Schwachsinn. In Bayern würde man jemandem nie und nimmer einen Stein reinhauen oder ihm damit eine runterhauen. Jemandem eine "reinhauen" tut man mit der Faust (oder man haut 'nen Nagel rein), eine "runterhauen" mit der flachen Hand (Ohrfeige o.ä). "Hinhauen" sagt man eigentlich gar nicht im Zusammenhang mit Schlägen. Entweder es hat jemanden hingehauen (dann ist er hingefallen) oder es haut hin (dann gelingt es ihm).
Einen Stein kann man jemandem nur draufhauen. Und nachdem man ihn nicht von unten nach oben schwingt, haut man natürlich von oben drauf (heißt aber nicht, dass es nur der Kopf sein kann).
Was für ein tolles Indiz.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast hat geschrieben: Montag, 31. März 2025, 19:09:40 … wenn Verurteilter es angeblich nicht gewesen ist...wieso bricht er sein Schweigen nicht endlich? …
Zum rechtsstaatlichen Schweigerecht eines Beschuldigten bzw. Angeklagten verfasste ich einen Beitrag am 09.03.2024, der gerade auch auf die individuelle Situation Sebastians abzielt:

Spoiler – hier klicken!
Catch22 hat geschrieben: Samstag, 09. März 2024, 02:07:12 … Entscheidend in einem Rechtsstaat kann nur sein, welche Beweise und Beweisanzeichen (Indizien) die StA gegen einen Beschuldigten bzw. Angeklagten vorbringen kann. Auch Entlastendes hat die StA dabei zu ermitteln.

Am Ende entscheidet das Gericht anhand der Beweislage nach „freier Beweiswürdigung“. Sogenannte „vernünftige“ Zweifel an der Täterschaft dürfen nicht bestehen, wenn der Angeklagte verurteilt werden sollte. „In dubio pro reo“ stammt noch aus der Römerzeit und erlangte in rechtsstaatlichen Systemen weltweit einen hohen Stellenwert in der Strafrechtspflege.

Zu schweigen ist ein elementares Recht eines jeden Beschuldigten und Angeklagten. Macht er davon Gebrauch, darf ihm dies in keiner Weise zur Last gelegt werden. Der Hintergrund: Niemand soll daran mitwirken müssen, sich selbst zu belasten.

Jeder Strafverteidiger wird seinem Mandanten eindringlich raten, sofort von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Nach Akteneinsicht kennt der RA die jeweilig aktuelle Beweislage und kann sich mit dem Mandanten weiter beraten. (Ausnahme: Wenn ein hieb- und stichfester Entlastungsbeweis wie z. B. ein Alibi vorgebracht werden kann, wird darauf natürlich nicht verzichtet.)

Im Fall Hanna traten Zeugen in Erscheinung aus dem direkten Umfeld Sebastians: Verena, Lea, deren Mutter, Max, Raffi. Besonders deutlich zeigte sich bei Verena eine lückenhafte und verzerrte Erinnerung, gepaart mit dem Hang zu Dramatisierung und Übertreibung, großer Nervosität und intellektueller sowie psychischer Überforderung. Dass dies einen geradezu optimalen Nährboden bilden kann für irrige Annahmen und Schlussfolgerungen, hat das bisherige Verfahren hinreichend demonstriert, zumal eine Verifizierung erst in der laufenden Hauptverhandlung auf Betreiben der Verteidigung nachgeholt wurde. Warnung genug!

Sebastians Sprachkompetenz kennen wir nicht. Seine Intelligenz sei unterdurchschnittlich, sagten die Sachverständigen Liwon und Huppert. Stellen wir uns vor, Sebastian hätte sich entschlossen, in der Hauptverhandlung auszusagen. Er wäre dazu vom Gericht, von der StA und von seinen Verteidigern befragt worden – von den beiden erstgenannten nicht immer freundlich und zuvorkommend. Wie lange hätte es wohl gedauert, bis er sich in Widersprüche verstricket hätte? Widersprüche wohnen regelmäßig auch jeder Zeugenaussage inne, egal wie aufrichtig und subjektiv wahrheitstreu der Zeuge aussagt. Widersprüche beim angeklagten Sebastian jedoch wären stante pede gegen ihn eingesetzt worden. Hätte er riskieren sollen, sich um Kopf und Kragen zu reden?

Hätte Sebastian in einem Schlusswort gegenüber Hannas Eltern sein Bedauern ausdrücken sollen? Gerade auch wenn er nicht der Täter sein sollte, könnten Bedauern und Mitgefühl durchaus aufrichtig sein … Aber würde ihm das jemand glauben (wollen)? Zumindest der Pöbel von der Straße wüsste jetzt ganz genau: ein klares Schuldeingeständnis! Also auch hier der Rat: schweigen.

Selbst Sebastians Eltern [denen als nahe Angehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht] wollten sich auf Nachfrage der Vorsitzenden nicht über ihren Sohn äußern. Gut so. Gefragt wurde vor allem nach dessen Entwicklungsstand. Wären am Ende womöglich die Aussagen der Sachverständigen Liwon und Huppert sowie die Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe über den Haufen geworfen und Erwachsenenstrafrecht in Betracht gezogen worden?

Hätte Sebastian vor Gericht ausgesagt, an seiner Lage hätte sich nichts verbessern können. Die StA hätte unbeirrt an ihrer Position festgehalten – und kraftvoll versucht, diese weiter auszubauen. Jedes noch so kleine Fitzelchen wäre gegen Sebastian gedreht und gewendet worden, um die schwächelnde Indizienkette zu stärken.

Die Plädoyers von StA und Nebenklage haben deutlich gezeigt: Einen unmittelbaren Tatbeweis gibt es nicht. Was es gibt: Beweisanzeichen (Indizien). Diese jedoch lassen auch in der Gesamtschau viel Raum für „vernünftige“ Zweifel an einer Täterschaft Sebastians. Ein typischer Fall für „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten.

Wenn der Sepp beim Huber-Wirt erzählt, dass die Lokführer nächste Woche wieder streiken werden, läuft er dann Gefahr, der Anzettelung zum Streik bezichtigt zu werden? In Traunstein vielleicht schon …

An all dem hat sich auch nach dem Urteil des LG Traunstein nichts geändert.

Nicht zu vergessen der Badewannen-Fall: Der unschuldige, hilfsbereite Hausmeister half, wo er meinte, Polizei, StA und Gerichten helfen zu können, und redete geradeheraus, bis er in der Falle saß – mehr als 13 Jahre lang!
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast hat geschrieben: Montag, 31. März 2025, 18:58:31 Mit Ibu ist bei einer Cystitis .nicht geholfen..gerade eine Medizinstudentin Medizinstudentin weiss das auch
Das kann man so pauschal nicht sagen. Bei einer beginnenden oder leichten Blasenentzündung ohne Nierenbeteiligung lautet die Empfehlung mittlerweile, es erstmal mit Ibuprofen zu versuchen, weil schmerzstillend und entzündungshemmend (plus weitere nichtmedikamentöse Maßnahmen).
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast hat geschrieben: Montag, 31. März 2025, 19:09:40 Mich interessiert immer noch: wenn Verurteilter es angeblich nicht gewesen ist...wieso bricht er sein Schweigen nicht endlich?
Wer sitzt freiwillig eine so lange Haftstrafe ab fuer etwas, das er nicht getan hat
Aha er muss also nur sagen: "er wars nicht" und dann schmeissen sie ihn raus.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast hat geschrieben: Montag, 31. März 2025, 19:09:40 Mich interessiert immer noch: wenn Verurteilter es angeblich nicht gewesen ist...wieso bricht er sein Schweigen nicht endlich?
Wer sitzt freiwillig eine so lange Haftstrafe ab fuer etwas, das er nicht getan hat

Das Eintrichtern zu Schweigen von den Verteidigung führt zu diesem Verhalten des Beschuldigten S...
Er kann sich somit im Verfahren schon mal nicht mehr selbst belasten.
Sein Ausschweigen ist eigentlich sein legitimes Recht. Seine Verteidiger waren bestimmt
nicht erfreut über S..., über seine Erzählungen in der U-Haft und den Ermittler gegenüber.

Letzteres würde das Revisionsverfahren wesentlich erleichtern, meines Erachtens.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 31. März 2025, 22:59:20 … Seine Verteidiger waren bestimmt nicht erfreut … über … [Sebastians] Erzählungen in der U-Haft und den Ermittler[n] gegenüber.

Letzteres würde das Revisionsverfahren wesentlich erleichtern, meines Erachtens.
Was Du mit dem letzten Satz meinst, ist mir ein Rätsel.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Catch22 hat geschrieben: Montag, 31. März 2025, 23:15:07 Was Du mit dem letzten Satz meinst, ist mir ein Rätsel.
Hätte er mit den im Urteil aufgeführten dubiosen Zeugen in der U-Haft nicht diskutiert über den Fall H.?
Die angenommene Tatversion bei den Ermittlern z. B. mit dem Stein als Tatwerkzeug nicht vorgetragen nach ihrer Befragung zum einen möglichen Tatvorgang.
Schon ein Wegfall dieser beiden Kriterien würde es der Verteidigung leichter machen im Revisionsverfahren. Oder?
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Turmfalke23 hat geschrieben: Montag, 31. März 2025, 23:47:19 … Schon ein Wegfall dieser beiden Kriterien würde es der Verteidigung leichter machen im Revisionsverfahren. Oder?
Im Revisionsverfahren (BGH) geht es nicht um Tatsachenfeststellungen. Dies ist Sache der Tatsacheninstanz (LG). Was Du ansprichst, hätte vor dem LG von Nutzen sein können, nicht erst in der Revisionsinstanz!

Hätte Sebastian in der JVA geschwiegen und sich bei der Polizei einer Spekulation zum Tatablauf mit Recht widersetzt, wäre das Urteil des LG Traunstein möglicherweise anders gefallen – vor allem dann, wenn der JVA-Zeuge Adrian M. keinen Nährboden für seine (ohnehin zweifelhafte) Aussage gefunden hätte. Bei einem Freispruch hätte allenfalls die StA Revision einlegen können.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 01. April 2025, 00:22:27 Im Revisionsverfahren (BGH) geht es nicht um Tatsachenfeststellungen. Dies ist Sache der Tatsacheninstanz (LG). Was Du ansprichst, hätte vor dem LG von Nutzen sein können, nicht erst in der Revisionsinstanz!

Hätte Sebastian in der JVA geschwiegen und sich bei der Polizei einer Spekulation zum Tatablauf mit Recht widersetzt, wäre das Urteil des LG Traunstein möglicherweise anders gefallen – vor allem dann, wenn der JVA-Zeuge Adrian M. keinen Nährboden für seine (ohnehin zweifelhafte) Aussage gefunden hätte. Bei einem Freispruch hätte allenfalls die StA Revision einlegen können.
Wieso greifen die Revisionsanwälte den Sachverhalt mit dem Stein und den dubiosen Zeugen dann auf ?
Ich weiß auch, was eine Tatsacheninstanz vor einer Schwurgerichtskammer ist und was ein Revisionsverfahren vor dem BGH ist.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Turmfalke23 hat geschrieben: Dienstag, 01. April 2025, 00:57:41 Wieso greifen die Revisionsanwälte den Sachverhalt mit dem Stein und den dubiosen Zeugen dann auf ? …
Weil sie u. a. in diesen Punkten des LG-Urteils Revisionsgründe erblicken. Ist das wirklich so schwer zu verstehen?
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Catch22 hat geschrieben: Dienstag, 01. April 2025, 01:10:05 Weil sie u. a. in diesen Punkten des LG-Urteils Revisionsgründe erblicken. Ist das wirklich so schwer zu verstehen?
Wäre es nicht leichter für die Revisionsanwälte und ihre Begründung, wenn diese Punkte nicht vorhanden wären und  S.... sich nicht darauf eingelassen hätte. Darum geht es !

Vermutlich sind noch weitere andere Revisionsgründe vorhanden.
Dann warten wir die BGH-Entscheidung in diesem Fall mal ab.
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Turmfalke23 hat geschrieben: Dienstag, 01. April 2025, 01:33:01 Wäre es nicht leichter für die Revisionsanwälte und ihre Begründung, wenn diese Punkte nicht vorhanden wären und S.... sich nicht darauf eingelassen hätte. Ich denke schon ! …
Jede Revisionsrüge bedarf der Darlegung und Begründung. Mit jeder Rüge, die gar nicht erst erhoben wird, sinkt natürlich der Arbeitsaufwand der Revisionsverteidiger – und gleichermaßen sinken möglicherweise die Erfolgsaussichten der Revision.

Je mehr profunde Revisionsrügen, umso höher die Erfolgsaussichten. Gerade das macht es den Revisionsverteidigern leichter!

Turmfalke23 hat geschrieben: Dienstag, 01. April 2025, 01:33:01 … Vermutlich sind noch weitere andere Revisionsgründe vorhanden. …
Zweifellos. Aber gerade die beiden von Dir oben genannten Punkte sind gut begründete Revisionsrügen. Weshalb es für die Erfolgsaussichten der Revision besser sein sollte, wenn es diese nicht gäbe, ist nicht nachvollziehbar.

Ich hoffe, dieses Thema ist hiermit geklärt.
Fränkin
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Gast hat geschrieben: Montag, 31. März 2025, 18:58:31 Mit Ibu ist bei einer Cystitis .nicht geholfen..gerade eine Medizinstudentin Medizinstudentin weiss das auch
Ohne Approbation bleibt bei Fehlen eines Rezeptes nur der Griff zu frei verkäuflichen Schmerzmitteln.
Hier mal drei im Vergleich:

1. Aspirin (Acetylsalicylsäure)
Spoiler
Wirkung:
- Aspirin gehört zur Gruppe der nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR) und wirkt schmerzlindernd, entzündungshemmend und fiebersenkend.
- Es hemmt die Cyclooxygenase (COX), was die Produktion von Prostaglandinen reduziert, die für Schmerz und Entzündung verantwortlich sind.

Nebenwirkungen:
- Magen-Darm-Beschwerden (z. B. Übelkeit, Erbrechen, Magenschmerzen)
- Erhöhtes Risiko für Magenblutungen und Geschwüre, insbesondere bei langfristiger Anwendung oder in hohen Dosen.
- Allergische Reaktionen (z. B. Hautausschlag, Atembeschwerden) sind möglich.
- Nicht für Kinder mit Fieber geeignet, da es das Risiko des Reye-Syndroms erhöhen kann.

Anwendung:
- Wird häufig bei leichten bis mäßigen Schmerzen eingesetzt, wie Kopfschmerzen, Zahnschmerzen oder Muskelschmerzen.
- Hat auch entzündungshemmende Eigenschaften, die bei entzündlichen Erkrankungen hilfreich sein können.
- Die schmerzlindernde Wirkung tritt in der Regel innerhalb von 30 Minuten bis 1 Stunde nach der Einnahme ein.


2. Ibuprofen
Spoiler
Wirkung:
- Ibuprofen ist ebenfalls ein NSAR und hat schmerzlindernde, entzündungshemmende und fiebersenkende Eigenschaften.
- Es wirkt ähnlich wie Aspirin, indem es die COX-Enzyme hemmt und somit die Prostaglandinproduktion reduziert.

Nebenwirkungen:
- Magen-Darm-Beschwerden (z. B. Übelkeit, Durchfall, Magenschmerzen)
- Erhöhtes Risiko für Magenblutungen, insbesondere bei langfristiger Anwendung.
- Nierenprobleme können bei langfristiger Anwendung auftreten, insbesondere bei vorbestehenden Nierenerkrankungen.
- Allergische Reaktionen sind ebenfalls möglich.

Anwendung:
- Ist ebenfalls wirksam bei leichten bis mäßigen Schmerzen und hat starke entzündungshemmende Eigenschaften.
- Viele Menschen empfinden Ibuprofen als etwas effektiver bei der Schmerzlinderung, insbesondere bei entzündungsbedingten Schmerzen.
- Die Wirkung tritt in der Regel ebenfalls innerhalb von 30 Minuten bis 1 Stunde ein.


3. Paracetamol (Acetaminophen)
Spoiler
Wirkung:
- Paracetamol hat schmerzlindernde und fiebersenkende Eigenschaften, jedoch keine signifikante entzündungshemmende Wirkung.
- Es wirkt hauptsächlich im zentralen Nervensystem, indem es die Schmerzempfindung beeinflusst.

Nebenwirkungen:
- Im Allgemeinen gut verträglich, aber eine Überdosierung kann zu schweren Leberschäden führen.
- Magen-Darm-Beschwerden sind selten, können aber auftreten.
- Allergische Reaktionen sind möglich, jedoch weniger häufig als bei NSAR.


Fazit:
- Aspirin und Ibuprofen sind beide wirksam gegen Schmerzen und Entzündungen, haben jedoch ein höheres Risiko für Magen-Darm-Nebenwirkungen. Aspirin sollte bei Kindern vermieden werden.
- In der Praxis berichten viele Menschen, dass sie mit Ibuprofen eine stärkere Schmerzlinderung erfahren, insbesondere bei entzündlichen Schmerzen.
- Paracetamol ist eine gute Wahl für schmerzlindernde und fiebersenkende Zwecke, hat jedoch keine entzündungshemmende Wirkung und birgt das Risiko einer Leberschädigung bei Überdosierung.

Damit ist die Einnahme des bis zu einer Dosierung von 400mg pro Tablette apothekenpflichtigen Ibuprofen bei einer Cystitis mit dem Leitsymptom des Brennens beim Wasserlassen, das auf eine Entzündung hinweist, eigentlich nur logisch.



-> Ibuprofen ist entzündungshemmender als Paracetamol und schmerzlindernder als Acetysalicylsäure.

-> Das könnte eine Medizinstudentin durchaus gewusst haben.
Gast0815

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Gast0815 »

Gast hat geschrieben: Montag, 31. März 2025, 19:09:40 Mich interessiert immer noch: wenn Verurteilter es angeblich nicht gewesen ist...wieso bricht er sein Schweigen nicht endlich?
Wer sitzt freiwillig eine so lange Haftstrafe ab fuer etwas, das er nicht getan hat
Für ihn haben sich die Ermittler/Justiz hinterhältig gezeigt. Das zeigen die Ausführungen von @Catches22 sehr klar. Und da entsteht natürlich die Befürchtung, dass diese Personen ihm natürlich erneut - wie erfolgt - das Wort im Munde umdrehen. Nein er hat das getan, was nicht nur ratsam, sondern notwendig war. Wenn Ermittler/Gericht sich nicht einsichtig zeigen und so sich verhalten, ist es opportun, dass man schweigt.

In Wirklichkeit zeigt sich bei den Ermittlern/Richtern so einen hohe Voreingenommenheit, die man in der Regel als Angeklagter nichts entgegen stellen kann.
Catch22
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Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

Ungelesener Beitrag von Catch22 »

Passend zu meinem gestrigen Beitrag zum Schweigerecht des Angeklagten fand ich ein Video der Salzburger Nachrichten vom Tag der mündlichen Urteilsverkündung. Der Nebenklagevertreter RA Holderle kritisiert das Schweigen Sebastians scharf und impliziert damit unüberhörbar Sebastians Schuld an Hannas Tod:
Als normal denkender Mensch geht man halt so ran und sagt: Wenn er's nicht gewesen ist, dann kann er ja im Prinzip sich dazu äußern, wieso er's nicht gewesen ist, oder alles dazu beitragen, um diese entlastenden Umstände dann zu offenbaren. Das hat er aber nicht gemacht.

Salzburger Nachrichten, 19./20.03.2024, ab Min. 0:11
https://youtu.be/wm9LJxkLSrU&t=11s
https://www.sn.at/panorama/internationa ... -155306275
Jeder „normal denkende“ unschuldig Beschuldigte oder Angeklagte schließt daraus messerscharf, dass er mit diesem RA als Strafverteidiger nur einen Freispruch ernten kann. :lol: Zwei falsche Verurteilungen eines redseligen Unschuldigen im Badewannen-Fall lassen grüßen … Applaus! Freibier!


Als weitere Fundstücke noch zwei frei zugängliche Teaser zu der Spiegel-TV-Reportage vom 03.03.2025:

https://youtu.be/Jw6gORZSUEE (Statement von RA Dr. Georg: „Sauerei“)
https://youtu.be/frE4lG1VxUA

und die gesamte Reportage (Paywall):

https://youtu.be/Ns_nlQDkTnc
https://www.spiegel.de/panorama/spiegel ... 523eea410c
Gast

Re: MORDFALL HANNA W. (23 †), ASCHAU - CHIEMGAU, 2022

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Warum hat @Catch22 bisher keinen Stern erhalten? Dieser Thread verzeichnet mittlerweile 1.340.875 Zugriffe und er hat erheblich dazu beigetragen. Ein User, der sowohl intelligent als auch engagiert ist, hebt sich unter den anderen deutlich ab. Ich bin der Meinung, dass Catch sich einen Punkt verdient hat.

Sorry, lieber @Catch22, ich wollte dich damit nicht in Verlegenheit bringen, es ist lediglich meine aufrichtige Meinung. Andere Nutzer, die nur Unsinn posten, haben bereits zwei oder mehr Sterne erhalten.
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