Noctifer hat geschrieben:Es war beides an demselben Tag.
Meiner Erinnerung nach waren J und F auf dem Polizeirevier (ab dem Morgen oder Mittag), J wurde später zu ihren Eltern gebracht.
Spätestens gen Mittag war die Spurensicherung im Haus zugange.
Ich musste auch nochmal nachschaun.
Am 28. waren J. und F. selbst zu Vernehmungen ins Polizeirevier gefahren.
F. wurde gem. §127 StPO festgenommen. da er aufgrund dieses Paragraphen nur 24h festgehalten werden kann, wurde er am nächsten Tag dem zuständigen Richter vorgeführt, der den notwendigen Haftbefehl nicht ausführte (Zweifel an den Ermittlungsergebnissen).
Somit lagen, lt. Ermittler, am 28. zwar die Voraussetzungen für einen Haftbefehl (§§ 112 StPO ff.) vor, es war aber kein solcher bei der Verhaftung ausgesprochen.
Dies passierte erst nach Einspruch der StA gg. die Entscheidung des Richters.
Eines ist dabei allerdings - sehr - bedenklich:
Die Hausdurchsuchung am 01.03. fand gem. richterlicher Anordnung statt.
Da die Durchsuchung tagsüber durchgeführt wurde, wäre eine Untersuchung gem Urteil des BVerfG v. 28.09.2006 ohne Anordnung nicht zulässig.
Es gab also eine richterliche Anordnung der Durchsuchung, aber keine (zu diesem Zeitpunkt) für eine UHaft - weil der ausführende Richter Zweifel an den vorliegenden Ermittlungsergebnissen hatte.
Errrrm....