MORDFALL GRUBER - PRESSEMITTEILUNGEN der StA und PP Freiburg

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talida
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Re: MORDFALL GRUBER - PRESSEMITTEILUNGEN der StA und PP Frei

Ungelesener Beitrag von talida »

Pressemitteilung vom 22. Dezember 2017
im Verfahren wegen der Vergewaltigung und Tötung einer Joggerin in Endingen


Das Schwurgericht des Landgerichts Freiburg hat heute nach einer am 22. November 2017
begonnenen und insgesamt sieben Tage dauernden Hauptverhandlung einen 40 Jahre alten
rumänischen Staatsangehörigen der besonders schweren Vergewaltigung und des Mordes
für schuldig befunden (§§ 177, 211 StGB).

Unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) wurde der Angeklagte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Darüber hinaus hat die Kammer den Vorbehalt seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
ausgesprochen (§ 66a StGB).

Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte am Nachmittag des 06. November
2016 in einem kleinen Waldgebiet am Kaiserstuhl - zwischen Endingen und Bahlingen in der
Nähe des „Freiburger Wegs“ - eine 27 Jahre alte Joggerin überfallen.

Dabei hat er der jungen Frau vermutlich mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen, ihr den Mund zugehalten und sie auch gewürgt.

Sein danach bewusstloses Opfer schleppte er sodann in ein etwa 70 Meter entferntes, stark abschüssiges Waldstück, das aufgrund seiner Beschaffenheit von den umliegenden Wegen nicht eingesehen werden kann.

Dort - an einem Baumstamm - entkleidete er sein Opfer teilweise (am Unterleib), entfernte ihre Slipeinlage und einen von ihr getragenen Tampon, um sie anschließend mit mehreren Fingern, der
Faust oder einem Gegenstand sowohl vaginal als auch anal zu penetrieren.

Beides führte zu keinen erheblichen Verletzungen. Während der vaginalen und analen Penetration lebte die junge Frau noch, sie war aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits bewusstlos.

Der Angeklagte versetzte seinem Opfer mit dem Gegenstand noch mindestens fünf weitere, heftig geführte Schläge auf den Kopf, welche zu einem Bruch der Schädelkapsel erlitt.

Die junge Frau wurde von dem Angeklagten dann von dem Baumstamm weg einige Meter hangabwärts gezogen. Sie verstarb an den Folgen eines offenen stumpfen Schädel-Hirn-Traumas nach den mehrfachen Schlägen gegen den Kopf bei gleichzeitiger Aspiration von Blut (das heißt: Verschlucken von Blut beim Einatmen) - nach Auffassung des sachverständig beratenen Schwurgerichts allenfalls wenige Minuten nach der Beibringung der Schläge.

Der Angeklagte ließ die noch teilweise entkleidete Leiche der Frau im Wald liegen, wo diese erst vier Tage später - am 10. November 2016 - aufgefunden werden konnte.

Jeder einzelne Schlag auf den Kopf der Frau war für sich geeignet, den Tod des Opfers herbeizuführen, was der Angeklagte jedenfalls - bei jedem der geführten mindestens sechs heftigen Schläge - auch billigend in Kauf genommen hat.

Der Angeklagte hatte eingeräumt, für diese und auch für eine am 11. Januar 2014 in Kufstein
begangene Tat, bei der eine damals 20 Jahre alte französische Staatsangehörige am Inn mit
einer Eisenstange niedergeschlagen, sexuell missbraucht und getötet wurde, verantwortlich
zu sein.

Ein heimtückisches Vorgehen oder etwa sonstige niedrige Beweggründe konnte das
Schwurgericht nicht feststellen, es hielt jedoch zwei Sachverhaltsalternativen für nachgewiesen:
entweder hat der Angeklagte sein Opfer getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen
oder eine solche zu verdecken (die besonders schwere Vergewaltigung).

Deswegen konnte bei dem Angeklagten - zu seinen Gunsten - lediglich ein Mordmerkmal
angenommen werden.

Die - auch insoweit sachverständig beratene - Kammer hat nach der Beweisaufnahme ausschließen
können, dass der Angeklagte bei der Tat in einem Maße alkoholisiert war, dass er hierdurch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein konnte.

Schließlich hat die Kammer unter Berücksichtigung der Tat in Kufstein auch die besondere Schwere der Schuld bejaht und gemäß § 66a StGB die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Eine Entscheidung über die etwaige Unterbringung des Angeklagten in der nun vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wird eine Strafvollstreckungskammer zu einem späteren Zeitpunkt treffen.

http://www.landgericht-freiburg.de/pb/, ... aiserstuhl
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talida
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Re: MORDFALL GRUBER - PRESSEMITTEILUNGEN der StA und PP Frei

Ungelesener Beitrag von talida »

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- ... erichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 13/2019

Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer Vergewaltigung im Fall Carolin G. überwiegend rechtskräftig

Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18

Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt; außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts vergewaltigte der Angeklagte Anfang November 2016 die ihm unbekannte, 27jährige Carolin G, die im Bereich eines Wäldchens joggte, und tötete sein Opfer mit mehreren massiven Schlägen.Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und insbesondere die Feststellung besonderer Schuldschwere als rechtsfehlerhaft beanstandet.

Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel des Angeklagten überwiegend verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit der Feststellung besonderer Schuldschwere ist damit rechtskräftig. Keinen Bestand hatte das Urteil, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde.

Der Bundesgerichtshof hatte zunächst eine Grundsatzentscheidung zu der Rechtsfrage zu treffen, ob Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe vorbehalten werden kann (vgl. § 66a StGB). Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht.

Die Maßregelanordnung hatte jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht die in seinem Ermessen liegende Entscheidung nicht ausreichend begründet hat.Die Sache bedarf daher zur Beantwortung der Frage, ob gegen den Angeklagten neben der nunmehr rechtskräftig verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung vorbehalten werden kann, neuer Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanz:Landgericht Freiburg im Breisgau - Urteil vom 22. Dezember 2017 - 8/17 Ks 300 Js 17151/17Karlsruhe, den 7. Februar 2019Pressestelle des Bundesgerichtshofs 
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