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per Drag and Drop > Öffentliche FB-Kommentare von Dietmar Schulz, Rechtsanwalt, ehem. Piratenpartei
Samstag, 11. September 2021 um 10.45
Zur Lohnfortzahlung/Verdienstausfallentschädigung/Entschädigung im Quarantänefall:
1.
Der fatale Rückschluss, der aus durchgeknallten Vorstößen einiger Politdarsteller resultiert: Arbeitgeber glauben sich von der Lohnfortzahlungspflicht gegenüber ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen befreit.
Dem ist NICHT so
Es gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
In § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:
>>>(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.<<<
Arbeitgeber können sich nicht darauf zurückziehen, keine Entschädigung für die Entgeltfortzahlungspflicht gem Infektionsschutzgesetz zu erhalten, nur weil Laumann & Co plötzlich glauben, ihre eigenen Gesetze wider das Bundesgesetz (Entgeltfortzahlungsgesetz) machen zu können.
Etwas anders sieht es mit der Entschädigung für "Verdienstausfall" aus. Dieser betrifft Menschen, die auf Basis von Stundenvergütung arbeiten, wobei z.B. kleine Solo-Selbständige von der Putzkraft, über den Handwerker bis zum Dienstleister, aber insbesondere Aushilfskräfte auf 450-Euro-Basis betroffen sind, die von jeder Stunde Vergütung einen Teil ihres Lebensunterhalts bestreiten müssen; oftmals aus mehreren Mini-Jobs. Sie trifft es dann doppelt und dreifach.
Mein Fazit: ASOZIAL
Ein viele viele Seiten umfassendes Kompendium zum entscheidenden § 56 IfSG, der die Entschädigung regelt, siehe
https://www.bundesgesundheitsministeriu ... SG_BMG.pdf
Quarantäne ist zwar keine Krankheit und eine Q wird wegen einer unterstellten, nicht klinisch diagnostizierten Erkrankung angeordnet; als Folge eines positiven PCR-Tests. Von Schuldhaftigkeit kann nicht ausgegangen werden, so dass für die dekretierte Anordnung durch die Länder jede hiervon abweichende gesetzliche Regelung fehlt.
Eine Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist nicht erfolgt.
Der Ball liegt somit zumindest im Bereich der Lohnfortzahlung bzw Entschädigung gem § 56 IfSG im Feld der Arbeitgeber.
Da sollen sie also mal gegen die Länder klagen, die einen solchen Käse verordnen.
2.
Der Rest enthält derart viel soziale Sprengkraft, dass man insgesamt von Nötigung, ja von Erpressung sprechen muss, der Menschen ausgesetzt sind, wenn sie eine freie und selbstbestimmte Entscheidung darüber treffen wollen, an der flächendeckenden Real World Study der von der Politik gepamperten Pharmafia teilzunehmen oder eben nicht; egal aus welchem Grund.
☝Alle Parteien, die sich besonders "SOZIAL" auf ihre Fahne geschrieben haben, sind zu beobachten, wie sie sich in den nächsten Tagen dazu verhalten.
Viele müssen sich wohl oder übel gefallen lassen als UNWÄHLBAR zu gelten; und das nicht nur aus diesem einen Grund.
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Samstag, 11. September 2021 um 02.12
Sehr geehrter, lieber Armin Laschet ,
Sie wären sicher gut beraten, als Vorsitzender der CDU und Ministerpräsident unseres Heimatlandes NRW
Ihren offenbar im Gleichschritt mit anderen Kollegen durchdrehenden Gesundheits- und Sozialminister Laumann und sämtliche anderen CDU-MP und CDU-Minister/innen zu einer Sondersitzung noch am heutigen Samstag zusammenzurufen, um ihnen klarzumachen, dass
1. eine Verweigerung der Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Quarantänefall sog. "Ungeimpfter" bzw. Entschädigung nach dem IfSG mangels Vollzulassung eines einzigen sog. "Impfstoffes" gegen Covid-19 in der EU OFFENSICHTLICH VERFASSUNGSWIDRIG ist
und
2. derartiges wie auch anderes Treiben in Zusammenhang mit der Erpresung der Bevölkerung, sich impfen zu lassen, unter Bezugnahme auf den rechtsgültigen Nürnberger Kodex (jedenfalls Ziffer 1.) im höchsten Maße UNETHISCH, wenn nicht gar strafrechtlich relevant ist.
3. liegt neben zahlreichen Verstößen gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ein Menschenrechtsverstoß 1. Güte vor. Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass die Verwendung sämtlicher Stoffe ausschließlich auf Basis einer lediglich bedingten und befristeten Marktzulassung beruht und diese im Rahmen einer "Real World Study" experimentell erfolgt.
4. Es verstößt infolge der genetischen Induzierung des menschlichen Organismus jede Form der Diskriminierung sog. "Ungeimpfter" gegen Art. 21 Abs. 1 EUGRCh. Sie und andere sanktionieren damit mit weitreichenden sozialen und wirtschaftlichen Folgen entgegen ein europarechtliches VERBOT.
5. Es ist bei jeder Anreizsetzung zur sog. IImpfung gem EG-Verordnung Nr. 507/2006 auf die Besonderheiten des Unstands der nur "bedingten Zulassung" hinzuweisen. Nur so kann letztlich von einer freien und unbeeinflussten Impfentscheidung ausgegangen werden, so dass auch nur in einem solchen Fall eine wirksame Einwilligung vorliegen dürfte.
Das RND zitiere ich wie folgt: "Das Land NRW erhöht den Druck auf Menschen ohne Covid-19-Impfschutz und zahlt ab dem 11. Oktober keinen Verdienstausfall mehr für Personen, die sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben müssen und nicht arbeiten können. Das Land setze damit einen entsprechende Paragraphen des Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes um, teilte das NRW-Gesundheitsministerium am Freitag in Düsseldorf mit."
Den Nürnberger Kodex aus der Stellungnahme des I. Amerikanischen Militärgerichtshofs zitiere ich wie folgt über medizinische Versuche - und ein solcher liegt hier weltweit vor; mit Ausnahme der USA -:
"Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann."
Das Vorstehende bitte ich nach Prüfung in die Erörterungen einzubeziehen. Ich gehe davon aus, dass Ihre Entscheidung für viele Menschen im Land mit wahlentscheidend sein könnte.
Ich sehe außerdem Ihr Team-Member Jens Spahn - ist er doch noch? - auf einem gefährlichen antidemokratischen Pfad.
Eine dringende Einbeziehung der jeweiligen Landeskabinette stelle ich anheim.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Schulz
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Persönliche Anmerkung:
Im Aufklärungsmerkblatt, überarbeiteter Stand 18. August 2021 setzt man weiterhin auf die Gutgläubigkeit der Aufzuklärenden.
Es sind mehrere Impfstoffe gegen COVID-19 zugelassen, die geeignet sind, um sich individuell vor COVID-19 zu schützen und die Pandemie zu bekämpfen.
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Im ... cationFile